AS 2014 3789
Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Verschiebung des Bereichs «Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer» vom EJPD ins EDA
Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Verschiebung des Bereichs «Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer» vom EJPD ins EDA
vom 5. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG), verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung vom 20. April 20112 für das
Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
Art. 11 Abs. 2 Bst. d
2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Konsularische Direktion folgende Funk-
tionen wahr: d. Sie betreut konsularische Schutzfälle sowie Belange der Auslandschweize- rinnen und Auslandschweizer; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartements im Bereich der internationalen Kindsentführungen.
2. Organisationsverordnung vom 17. November 19993 für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Art. 7 Abs. 1 Bst. d 1 Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit: d. Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten, Verwaltungsverfahren, all-
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Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Verschiebung des Bereichs AS 2014
gemeiner Datenschutz, Presserecht, Lotteriewesen sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
3. PAGIRUS-Verordnung vom 16. Dezember 20094
Art. 3 Bst. d PAGIRUS enthält Daten der folgenden Anwendungsbereiche: d. vor dem 1. Januar 2015 beschaffte Daten im Zusammenhang mit den Auf- gaben des BJ im Bereich der Sozialhilfe zugunsten von schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland sowie der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, soweit sich diese auf einen Staatsvertrag stützt.
4. RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 20085
Art. 5 Bst. bbis Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten mittels Abrufverfahren direkt (online) abfragen: bbis. die Konsularische Direktion nach Ausschreibungen von Personen;
5. Bundesgesetz vom 21. März 19736 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland
Art. 13 Abs. 2 2 Die schweizerische Vertretung prüft und ergänzt das Gesuch und überweist es mit Bericht und Antrag an die Konsularische Direktion (KD).
Art. 14 Abs. 1–3 1 Die KD entscheidet über die ihr unterbreiteten Gesuche und leistet für die von ihr bewilligte Hilfe Gutsprache.
2 In dringlichen Fällen gewährt die schweizerische Vertretung die unumgängliche
Überbrückungshilfe; sie verständigt die KD.
3 Die KD kann überdies die schweizerischen Vertretungen ermächtigen, andere
Unterstützungen von sich aus zu gewähren.
4 SR 351.12 5 SR 361.0 6 SR 852.1
Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Verschiebung des Bereichs AS 2014
Art. 19 Abs. 5 5 Über die Rückerstattung entscheidet die KD. Sie kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen.
Art. 20 Befristung und Unverzinslichkeit Eine Sozialhilfeleistung kann zehn Jahre nach der Ausrichtung nicht mehr zurück- gefordert werden, wenn die Forderung nicht vertraglich oder durch die KD fest- gesetzt worden ist. Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
Art. 22 Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an die KD.
6. Verordnung vom 4. November 20097 über Sozialhilfe und Darlehen
an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
Art. 2 Abs. 1 Einleitungsteil 1 Stellt eine Doppelbürgerin oder ein Doppelbürger ein Gesuch um Sozialhilfeleis- tungen, so entscheidet die Konsularische Direktion (KD) zuerst über das vorherr- schende Bürgerrecht. Dabei beachtet sie:
Art. 3 Abs. 2
2 Die KD ergreift nach Rücksprache mit der zuständigen schweizerischen diploma-
tischen oder konsularischen Vertretung (schweizerische Vertretung) generelle oder auf den Einzelfall bezogene Massnahmen.
Art. 8 Bemessung des Haushaltsgeldes und des Vermögensfreibetrags
1 Die KD legt das Haushaltsgeld auf Vorschlag der schweizerischen Vertretung und
in Anlehnung an die in der Schweiz verwendeten Ansätze periodisch für jedes Land und bei Bedarf für jede Region fest.
2 Das Haushaltsgeld wird nach der Grösse des Haushalts abgestuft.
3 Der Vermögensfreibetrag besteht aus einem von der KD festgelegten Mehrfachen
des massgebenden Haushaltsgeldes.
Art. 9 Abs. 1
1 Die wiederkehrenden Leistungen entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die KD legt diesen Betrag anhand eines Budgets fest.
7 SR 852.11
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Art. 15 Abs. 1 Bst. a
1 Die gesuchstellende Person hat:
a. die von der KD bereitgestellten Unterlagen auszufüllen und zu unterzeich- nen;
Art. 16 Abs. 3 und 4 3 Sie ergänzt oder berichtigt die Gesuchsunterlagen nach Anhörung der gesuchstel- lenden Person und stellt der KD Antrag über Art und Höhe der Leistungen. 4 Hat sie in einem Notfall bereits eine Leistung ausbezahlt, so legt sie im Antrag an die KD die Gründe dar.
Art. 17 Abs. 1, 3 und 5
1 Die KD entscheidet aufgrund der Unterlagen der schweizerischen Vertretung; sie
kann den Sachverhalt bei Bedarf weiter abklären. 3 Über eine einmalige Leistung kann die KD in dringenden Fällen und in Härtefällen ohne Kostenvoranschlag der gesuchstellenden Person anhand vorgelegter Belege entscheiden. 5 Lehnt die KD das Gesuch ab, weil der Verbleib im Aufenthaltsstaat nicht gerecht- fertigt ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c), so ist die gesuchstellende Person auf die Möglichkeit einer Leistung bei der Heimkehr hinzuweisen.
Art. 23 Abrechnung Die schweizerische Vertretung rechnet mit der KD über alle Leistungen ab.
Art. 24 Abs. 1 1 Zieht die schweizerische Vertretung einen schweizerischen Hilfsverein zur Mitar- beit bei, so unterrichtet sie die KD über die getroffenen Abmachungen.
Art. 26 Information Ermöglicht die KD einer Auslandschweizerin oder einem Auslandschweizer auf Kosten des Bundes die Heimkehr, so informiert sie die zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 31 Abs. 2 und 3 Einleitungssatz
2 Übersteigen die Vorschüsse die Beträge nach Absatz 1, so entscheidet die KD.
3 Die KD entscheidet in jedem Fall, wenn die gesuchstellende Person:
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Art. 33 Abs. 1 und 2
1 Die KD ist für das Inkasso der Rückzahlung von Vorschüssen verantwortlich. Sie
kann die Rückzahlung in Form monatlicher Ratenzahlungen bewilligen.
2 Sind die Inkassobemühungen der KD gescheitert, so beauftragt sie die Zentrale
Inkassostelle des Bundes.
Gliederungstitel vor Art. 34
3. Kapitel: Klagerecht der KD
Art. 34 Die KD ist klageberechtigte Behörde im Sinne der Artikel 289 Absatz 2 und 329 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches8.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
8 SR 210
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