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AS 2015 1253

Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung)

Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung)

Änderung vom 29. April 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Zuteilung nach Punktesystem 1 Lebern sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation nicht unmittelbar bedroht ist.

2 Das EDI regelt die Prioritäten der Zuteilung. Es berücksichtigt dabei:

a. den Grad der Dringlichkeit einer Transplantation innerhalb der nächsten drei Monate; b. die Möglichkeit einer Leberteiltransplantation insbesondere für junge Patien- tinnen und Patienten; c. den Umstand, dass bestimmte Patientinnen und Patienten wegen ihrer Blut- gruppe mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen; d. den Grad der Übereinstimmung des Alters der spendenden und der empfan- genden Person.

3 Es kann die Kriterien nach Absatz 2 präzisieren und mit Punkten gewichten.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

29. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 810.212.4

2015-0329 1253

Organzuteilungsverordnung AS 2015

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