AS 2015 2221
Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung
Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V)
Änderung vom 12. Juni 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. Oktober 20061 über die Schweizerische Exportrisikover- sicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Aufgehoben
Art. 3 Schweizerischer Ursprung oder schweizerischer Wertschöpfungsanteil
1 Eine Ware ist schweizerischen Ursprungs, wenn sie nach den Artikeln 9–16 der
Verordnung vom 9. April 20082 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausrei- chend be- oder verarbeitet worden ist. 2 Ist die Ware nicht schweizerischen Ursprungs, so muss der Anteil der schweizeri- schen Wertschöpfung am von der SERV gedeckten Teil des Auftragswerts mindes- tens 50 Prozent betragen. Dabei gilt: a. als schweizerische Wertschöpfung: die Differenz zwischen dem Auftrags- wert des Exportvertrags und dem Wert der ausländischen Zu- und Unterlie- ferungen oder Leistungen; b. als von der SERV gedeckter Teil des Auftragswerts: die Differenz zwischen dem Auftragswert und den Beträgen, welche die SERV nicht versichert oder rückversichern lässt; versichert die SERV das Exportgeschäft nur gegen Risiken vor der Lieferung, so gelten die zur Versicherung beantragten Selbstkosten als von der SERV gedeckter Teil des Auftragswerts.
3 Die SERV kann die Versicherung auch gewähren, wenn der schweizerische Wert-
schöpfungsanteil unter 50 Prozent liegt, sofern dies ihren Zielen nach Artikel 5 SERVG und geschäftspolitischen Grundsätzen nach Artikel 6 SERVG entspricht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere folgende Gesichtspunkte:
2013-1196 2221
Schweizerische Exportrisikoversicherung. V AS 2015
a. Die schweizerische Wertschöpfung, die im Zusammenhang mit erfolgsre- levanten Leistungen des Exportgeschäfts wie mit der Herstellung von Schlüsselkomponenten, mit Forschung und Entwicklung oder mit Enginee- ring-, Planungs- und Serviceleistungen erzielt wird, ist von ausreichender Bedeutung. b. Der Anteil der schweizerischen Wertschöpfung am Gesamtumsatz der Exporteurin aus Exportgeschäften innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist angemessen. c. Der durchschnittliche schweizerische Wertschöpfungsanteil aller von der SERV versicherten Exportgeschäfte einer Exporteurin, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums getätigt werden, ist angemessen. d. Es werden neuentwickelte Produkte exportiert oder neue Märkte erschlos- sen.
Art. 4 Maximaler Deckungssatz
1 Der maximale Deckungssatz liegt bei 95 Prozent des versicherten Betrags.
2 Für die Fabrikationskreditversicherung beträgt der Deckungssatz maximal 80 Pro- zent. In Ausnahmefällen kann die SERV den Deckungssatz auf begründeten Antrag hin auf bis zu 95 Prozent erhöhen.
3 Für die Bondgarantie beträgt der Deckungssatz maximal 90 Prozent. In Ausnahme-
fällen kann die SERV den Deckungssatz auf begründeten Antrag hin bis zum vollen Garantiebetrag erhöhen.
4 Im Übrigen kann die Versicherungsnehmerin keine Deckungsprozente zukaufen.
Art. 5 Abs. 1‒3 Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 6 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 8 Bst. a Die Antragstellerin ist verpflichtet: a. der SERV alle Informationen zu liefern, die für das Versicherungsgeschäft von Bedeutung sind, insbesondere Angaben zu Korruptions-, Umwelt- und Menschenrechtsaspekten;
Art. 10 Zustandekommen der Versicherung
1 Die SERV entscheidet über den Abschluss der Versicherung, sobald das Antrags-
und Prüfungsverfahren abgeschlossen ist und die Versicherungsnehmerin den Ab- schluss des Export- oder des gebundenen Finanzierungsgeschäfts (Grundgeschäft)
2222
Schweizerische Exportrisikoversicherung. V AS 2015
schriftlich mitgeteilt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die SERV vor Ab- schluss des Grundgeschäfts über den Abschluss der Versicherung entscheiden.
2 Die SERV kann beim Entscheid Risiken von der Versicherung ausschliessen, den
Umfang der Versicherung beschränken oder die Versicherung mit Auflagen oder Bedingungen versehen. 3 Schliesst die SERV die Versicherung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, so gilt Folgendes: a. Die Versicherung gilt mit der Zusendung des unterzeichneten Versiche- rungsvertrags an die Versicherungsnehmerin als zustandegekommen. b. Weicht die SERV vom Antrag ab oder versieht sie die Versicherung mit Auflagen oder Bedingungen, so gilt die Versicherung als zustandegekom- men, wenn sich die Versicherungsnehmerin mit der von der SERV zugestell- ten Versicherung einverstanden erklärt; die SERV setzt ihr dafür eine Frist.
Art. 12 Währung
1 Die Versicherung wird in Schweizer Franken abgeschlossen.
2 Sie kann auf Antrag in einer Fremdwährung abgeschlossen werden. Die SERV
bestimmt die zugelassenen Fremdwährungen und die Voraussetzungen.
Art. 13 Inhalt der Versicherung
1 Die Versicherung beruht auf den schriftlichen Angaben, welche die Versiche-
rungsnehmerin im Antragsverfahren macht. Sie sind Bestandteile der Versicherung. 2 Die Verfügung oder der öffentlich-rechtliche Vertrag enthält insbesondere folgen- de Angaben: a. Dokumentation des massgeblichen Sachverhalts; b. Gegenstand der Deckung; c. gedeckte Risiken; d. Haftungszeitraum; e. Höchstbetrag; f. Deckungseingriffs- und Weisungsrechte der SERV; g. Entschädigungsvoraussetzungen; h. Deckungssätze; i. Pflichten der Versicherungsnehmerin und die Folgen von Pflichtverletzun- gen. 3 Die SERV legt für ihre Versicherungen allgemeine Geschäftsbedingungen fest. Sie sind Bestandteil der Verfügung oder des öffentlich-rechtlichen Vertrags.
4 Die SERV kann die Versicherungsnehmerin verpflichten, das versicherte Geschäft
mit besonderen Massnahmen zu überwachen und über die Geschäftsabwicklung zu informieren.
2223
Schweizerische Exportrisikoversicherung. V AS 2015
Art. 14 Änderungen der Verhältnisse
1 Die Versicherungsnehmerin muss der SERV wesentliche Änderungen der Grund-
lagen, auf denen die Versicherung beruht, unverzüglich melden.
2 Muss eine Versicherung, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen
wurde, geändert werden, so gilt Artikel 10 Absatz 3 sinngemäss.
Art. 17 Abs. 4 Einleitungssatz
4 Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der SERV und der Versicherungs-
nehmerin im Versicherungsfall soweit möglich in den allgemeinen Geschäftsbedin- gungen und ergänzend in den individuellen Versicherungsbedingungen festgelegt; dies gilt namentlich für:
Art. 18 Abs. 3 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
12. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2224