AS 2015 2739
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Änderung vom 12. August 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide (Art. 30 Abs. 2 und 99 AuG)
1 Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der
Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungs- bewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83). 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustim- mungsverfahren unterliegen.
3 Die kantonale Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) kann dem SEM für die Über-
prüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.
II Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
12. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 142.201
2015-1525 2739
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2015
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