AS 2015 2883
Abkommen vom 9. September 1999 über Luftverkehrslinien zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Neuseeland
Abkommen vom 9. September 1999 über Luftverkehrslinien zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Neuseeland
SR 0.748.127.196.14; AS 2006 1181
Übersetzung1
Änderung des Abkommens Abgeschlossen am 19. November 2014 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Juli 2015
Art. 3 Abs. 2 Bst. b
2. Beim Empfang einer solchen Bezeichnung und eines solchen Gesuches des
bezeichneten Unternehmens in der für Betriebsbewilligungen und technischen Bewilligungen vorgeschriebenen Form und Art, erteilt die andere Vertragspartei mit kleinstmöglichem verfahrensmässigen Verzug die entsprechenden Bewilligungen, vorausgesetzt, dass: (b) die tatsächliche rechtliche Kontrolle über dieses Unternehmen von der Ver- tragspartei ausgeübt und aufrechterhalten wird, welche das Unternehmen bezeichnet hat;
Art. 4 Abs. 1 Bst. b 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung oder die technische Genehmigung eines von der anderen Partei bezeichneten Unternehmens zu wider- rufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn: (b) die tatsächliche rechtliche Kontrolle über dieses Unternehmen nicht von der Vertragspartei ausgeübt oder aufrechterhalten wird, welche das Unterneh- men bezeichnet hat;
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2014-2774 2883
Luftverkehrslinien. Abk. mit Neuseeland AS 2015