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AS 2015 4111

Bundesgesetz über den Konsumkredit

Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG)

Änderung vom 20. März 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. Januar 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. April 20142, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 23. März 20013 über den Konsumkredit wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 Bst. f

1 Dieses Gesetz gilt nicht für:

f. Kreditverträge, nach denen die Konsumentin oder der Konsument den Kre- dit innert höchstens drei Monaten zurückzahlen muss;

Art. 8 Einschränkung 1 Leasingverträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a unterstehen nur den Artikeln 11, 13–16, 17 Absatz 3, 18 Absätze 2 und 3, 19–24, 25 Absätze 1 und 34, 26, 29 und 31–40.

2 Konti für Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sowie Überziehungskredite

auf laufendem Konto unterstehen nur den Artikeln 12–16, 17 Absätze 1 und 2, 18 Absätze 1 und 3, 19–24, 25 Absätze 1 und 35, 27, 30–40.

Art. 31 Abs. 1 und 3

1 Die Kreditgeberin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsu-

menten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 2 und 3) oder zu den wirt- schaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen. Sie kann von der Konsumentin oder dem Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungs- register und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vor-

4 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). 5 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

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liegt, sonstige Dokumente einfordern, die über deren oder dessen Einkommen Aus- kunft geben. 3 Zweifelt die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben einer Konsumentin oder eines Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen. Sie darf sich bei der Überprüfung nicht mit den Dokumenten nach Absatz 1 begnügen.

Art. 32 Sanktionen

1 Verstösst die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen Artikel 28, 29, 30

oder 31, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. 2 Verstösst die Kreditgeberin gegen Artikel 25, 26 oder 27 Absatz 1 oder in gering- fügiger Weise gegen Artikel 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie nur die Zinsen und die Kosten.

Art. 36 Sachüberschrift Grundsatz

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 9. Abschnittes

Art. 36a Aggressive Werbung

1 Für Konsumkredite darf nicht in aggressiver Weise geworben werden.

2 DieKreditgeberinnen umschreiben in einer privatrechtlichen Vereinbarung in

angemessener Weise, welche Werbung als aggressiv gilt. 3 Der Bundesrat regelt, welche Werbung als aggressiv gilt, wenn innert angemesse- ner Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder wenn er diese Vereinba- rung für ungenügend erachtet.

Art. 36b Strafbestimmung Wer vorsätzlich gegen das Verbot der aggressiven Werbung verstösst, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

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Art. 40 Abs. 1 Bst. a

1 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Gesuchsteller:

a. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt;

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 2015 Ständerat, 20. März 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2015 unbenützt abgelaufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.7

21. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2015 2707

7 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 19. Oktober 2015 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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