AS 2015 539
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Änderung vom 11. Februar 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 83a Abs. 1 (betrifft nur den französischen Text) und Fussnoten
1 Ausländerinnen und Ausländer, die bereits aus einem Staat, der durch eines der
Schengen-Assoziierungsabkommen2 gebunden ist, weggewiesen wurden, weil sie die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex3 nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG4 von den kantonalen Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nöti- genfalls ausgeschafft.
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
11. Februar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 142.201
2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
3 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1. 4 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2015
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