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AS 2015 539

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom 11. Februar 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 83a Abs. 1 (betrifft nur den französischen Text) und Fussnoten

1 Ausländerinnen und Ausländer, die bereits aus einem Staat, der durch eines der

Schengen-Assoziierungsabkommen2 gebunden ist, weggewiesen wurden, weil sie die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex3 nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG4 von den kantonalen Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nöti- genfalls ausgeschafft.

II Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

11. Februar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 142.201

2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

3 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1. 4 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2015

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