AS 2015 969
Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge (Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und des Parlamentsgesetzes)
Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge (Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und des Parlamentsgesetzes)
vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juli 20121, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 19972
2 Ebenfalls selbstständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von
beschränkter Tragweite.
3 Als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten namentlich
Verträge, die: a. für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben; b. dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits fest- gelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausge- stalten; c. sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln. 4 Nicht als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten namentlich Verträge, die: a. eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsver- tragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfas- sung erfüllen;