AS 2016 2265
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Änderung vom 17. Juni 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 24. Februar 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. April 20162, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 55a Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung
1 Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig machen: a. Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben; b. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 ausüben.
2 Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Personen, welche mindestens drei
Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. 3 Der Bundesrat legt die Kriterien fest, die für den Bedürfnisnachweis massgeblich sind; vorgängig hört er die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer sowie der Patientinnen und Patienten an.
4 Die Kantone bestimmen die Personen nach Absatz 1. Sie können deren Zulassung
an Bedingungen knüpfen.