AS 2016 2953
Briefwechsel vom 6./12. Juli 2016 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)
Briefwechsel vom 6./12. Juli 2016 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)
In Kraft getreten am 12. Juli 2016
Übersetzung1
Der Chef des Sekretariats Genf, 12. Juli 2016 des Vertrages über den Waffenhandel Genf Herr Bundesrat Didier Burkhalter Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Bern
Herr Bundesrat Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 6. Juli 2016 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat:
«Mich auf Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20072 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (GSG) beziehend, mit dem der Bundes- rat ermächtigt wurde, internationale Abkommen über den Status der Schweizer Angestellten der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 GSG in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen: Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschla- gen, dass mit dem Inkrafttreten des am 13. Juni 20163 abgeschlossenen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel zur Regelung des rechtlichen Status des Sekretariats in der
SR 0.192.122.541
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 2953).
2 SR 192.12 3 SR 0.192.122.54
2016-2058 2953
Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die schweizerischen AS 2016 Sozialversicherungen. Briefwechsel mit dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel
Schweiz die Beamten des Sekretariats, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat als nicht mehr obligatorisch in der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzord- nung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch das Sekretariat vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Wenn sie ihre Funktionen in der Schweiz ausüben, werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten. Die Beamten müssen zu diesem Zweck, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein vom Sekretariat vorgesehenes Vorsorgesystem oder innerhalb von drei Monaten ab Unterzeichnung dieses Briefwechsels, ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen. Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohn- haften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität der internationalen Beamten des Sekretariats schweizerischer Nationalität nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das vom Sekretariat vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufge- ben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein vom Sekretariat vorgesehenes Vorsorgesystem, innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Briefwechsels oder innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit, ein Beitrittsgesuch bei der Aus- gleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von internationalen ausländischen Beamten anwendbar, welche von der Sozialversiche- rungspflicht aufgrund von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG4 ausgenommen sind. Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für
die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste des Sekretariats. Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO auf alle Ver- sicherten anwendbar; die Bestimmungen der ALV bleiben nur auf die Beamten anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen. Das Sekretariat übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Ange- legenheiten die Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Briefwechsels einem vom Sekretariat vorgesehenen Vor- sorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweize- rischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.
4 SR 831.10
Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die schweizerischen AS 2016 Sozialversicherungen. Briefwechsel mit dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vor- gehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusam- men mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft treten. Es kann durch die eine oder die andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»
Im Namen des Sekretariats stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmun- gen zu. Ihr Brief und meine vorliegende Antwort bilden infolgedessen ein Abkom- men auf dem Wege des Briefwechsels, welches an diesem Tag in Kraft tritt. Es kann durch die eine oder die andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dumisani Dladla
Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die schweizerischen AS 2016 Sozialversicherungen. Briefwechsel mit dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel