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AS 2016 3341

Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst

Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung)

Änderung vom 16. September 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Obstverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 2

1 Beiträge werden gewährt für die Herstellung von Produkten aus dem im Anhang

aufgeführten, frischen, ganzen und dem Obstproduzenten bezahlten Beeren-, Kern- und Steinobst sowie für die Herstellung von Essig aus Mostäpfel- und Mostbirnen- produkten. Die Höhe der Beiträge ist im Anhang festgelegt.

2 Die Beiträge werden nur für die Herstellung von Produkten gewährt:

a. die als Lebensmittel verwertet werden; b. die keiner Alkoholsteuer unterliegen; und c. deren Zollansatz höchstens 10 Prozent ihres Preises franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, beträgt.

Art. 3 Beitragsberechtigte Personen 1 Beiträge nach Artikel 1 erhalten gewerbliche Mostereien mit Sitz in der Schweiz.

2 Beiträge nach Artikel 2 erhalten Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz.

Art. 4 Gewährung der Beiträge 1 Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus

1 SR 916.131.11

2016-1141 3341

Obstverordnung AS 2016

Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den voran- gehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. 2 Beiträge nach Artikel 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjah- ren geerntet wurde. Für die Herstellung von Essig werden sie gewährt für Produkte aus Mostäpfeln und Mostbirnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. Sie werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt.

3 Beträge unter 500 Franken werden nicht ausbezahlt.

Art. 5 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 6 Meldepflicht Wer ein Gesuch um Beiträge stellt, ist verpflichtet, die vom BLW benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst und Obstprodukten sowie über die Verwendung und die Vorratshaltung von Produkten innert der vom BLW festgeleg- ten Frist zu melden.

Art. 10a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2016 Für Obst der Ernten 2015 und 2016 gilt das bisherige Recht.

II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

16. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Obstverordnung AS 2016

Anhang (Art. 2 Abs. 1)

Höhe der Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst

Die Beiträge für folgendes Beeren-, Kern- und Steinobst betragen pro 100 kg:

Beeren-, Kern- und Steinobst Beitrag Fr./100 kg

Äpfel 17.00 Birnen und Quitten 8.50 Mostäpfel und Mostbirnen 6.00 Aprikosen 21.50 Kirschen 45.80 Pflaumen, einschliesslich Zwetschgen 51.50 Erdbeeren 141.80 Brombeeren und Himbeeren 241.00 Anderes Beerenobst 91.30

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