AS 2017 3345
Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz
Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)
Änderung vom 10. Mai 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
2 Es gelten folgende Gebührenansätze:
a. Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden Fr. 200.– Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden Fr. 400.– 2bis Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch einge- reicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um
25 Prozent.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
10. Mai 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 822.117
2017-0210 3345
Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz. V AS 2017