AS 2017 533
Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)
Änderung vom 8. Dezember 2016 vom Bundesrat genehmigt am 1. Februar 2017
Der ETH-Rat verordnet:
I Die Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 20a Affiliierte Professorinnen und Professoren
1 Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH und im Rahmen eines
institutionellen Zusammenarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 des ETH-Gesetzes kann der ETH-Rat in- und ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ausserhalb der beiden ETH an in- oder ausländischen Forschungsinstitutionen tätig sind, als affiliierte Professorinnen oder Professoren berufen. 2 Affiliierte Professorinnen oder Professoren sind hauptamtlich an ihrer Heiminstitu- tion tätig und erfüllen in Ergänzung dazu an der ETH ein beschränktes Pensum. Sie haben den Status von ordentlichen Professorinnen und Professoren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung. 3 Zu diesem Zweck schliesst der ETH-Rat mit der affiliierten Professorin oder dem affiliierten Professor einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag ab, der die Rechte und Pflichten im Einzelnen regelt unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 1 Buch- stabe a dieser Verordnung.
4 Endet der institutionelle Zusammenarbeitsvertrag oder die Anstellung an der
Heiminstitution, so endet auch der Arbeitsvertrag mit dem ETH-Rat.
1 SR 172.220.113.40
2017-0212 533
Professorenverordnung ETH AS 2017
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.
8. Dezember 2016 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser
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