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AS 2017 6209

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung (BPV)

Änderung vom 15. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 88f Abs. 1–1quater

1 Personen, die sich vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG2 pensionieren

lassen, können eine Überbrückungsrente beziehen. 1bis DerArbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person: a. freiwillig ganz oder teilweise pensioniert wird; b. das 62. Altersjahr vollendet hat; c. unmittelbar vor der Pensionierung mindestens fünf Jahre bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f oder g BPG oder in Verwaltungsein- heiten nach Artikel 1 gearbeitet hat; d. in einer Funktion tätig war, die während mindestens fünf Jahren mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung verbunden ist; und e. die Ausrichtung einer ganzen oder halben Überbrückungsrente verlangt. 1ter Tätigkeiten mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung nach Absatz 1bis Buchstabe d liegen in den folgenden Fällen vor: a. Tätigkeiten mit physikalischen, chemischen oder biologische Einflüssen, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen können; b. Tätigkeiten in einer schwierigen Arbeitsumgebung, namentlich bei extremen Temperaturen, rauen klimatischen Bedingungen oder schlechten Lichtver- hältnissen; c. Tätigkeiten mit erhöhten Belastungen für den Bewegungsapparat;

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Bundespersonalverordnung AS 2017

d. Tätigkeiten mit einer erhöhten Unfallgefahr; e. stark repetitive, einseitige oder emotional belastende Tätigkeiten, die zu einer hohen psychischen Belastung führen können; f. Tätigkeiten mit belastenden Arbeitszeiten, wie Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen (Art. 10b) oder Nachtarbeit. 1quater Das EFD legt im Einvernehmen mit den Departementen die Funktionen fest, bei deren Ausübung ein Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzie- rung der Überbrückungsrente besteht.

Art. 116h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2017 Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente von Angestellten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2017 das 60. Altersjahr vollendet haben und die freiwillig ganz oder teilweise vorzeitig pensio- niert werden, richtet sich nach bisherigem Recht.

II Anhang 1 erhält die folgende neue Fassung: Anhang 1 (Art. 88f Abs. 5)

Prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Standardplan Kaderplan (Lohnklassen) (Lohnklassen) Alter bei 1 bis 11 12 bis 17 18 bis 23 24 bis 38 Rücktritt

62 65 % 60 % 45 % 40 % 63 70 % 65 % 50 % 45 % 64 75 % 70 % 55 % 50 %

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III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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