Lexipedia

AS 2017 6305

Verordnung über die befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur

Verordnung über die befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur

vom 8. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 4 der Bundesverfassung1 (BV) sowie auf Artikel 115 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20092, verordnet:

I Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 1 erster Teilsatz, 2 Einleitungssatz und 4 erster Satz

1 Die Steuer beträgt 7,7 Prozent (Normalsatz); …

2 Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:

4 Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,7 Prozent (Sondersatz). …

Art. 28 Abs. 2 2 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Land- wirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhänd- lern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vor- steuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,5 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.

Art. 37 Abs. 1 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 005 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als

103 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuer-

satz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.

2017-1947 6305

Befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung AS 2017 des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur. V

Art. 55 Steuersätze

1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 7,7 Prozent; vorbehalten

bleibt Absatz 2. 2 Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und abis beträgt die Steuer 2,5 Prozent.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie gilt, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 BV verlängert wird, längstens bis zum 31. Dezember 2030.

8. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Verordnung über die befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur | Lexipedia | Lexipedia