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Dienstreglement der Schweizerischen Armee
Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 04)
Änderung vom 22. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 19941 wird wie folgt geändert:
Titel Dienstreglement der Armee (DRA)
Ziff. 2 Abs. 1 und 4
1 Das Dienstreglement ist verbindlich für alle Angehörigen der Armee während der
Dienstzeit sowie für die Stellungspflichtigen während der Rekrutierung. Für den Friedensförderungsdienst gilt zusätzlich Anhang 2.
4 Aufgehoben
2. Kapitel Einleitungsteil
Gemäss Artikel 2 der Bundesverfassung2 schützt die Schweizerische Eidgenossen- schaft die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Ent- wicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bür- gern. Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundla- gen sowie für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 2 (1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz)
Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst
1. Abschnitt Einleitungsteil
Ziel der Beiträge zur militärischen Friedensförderung ist es, Feindseligkeiten zwi- schen Konfliktparteien zu verhindern, einzudämmen, zu beenden oder mindestens günstige Voraussetzungen für eine Beilegung des Konfliktes zu schaffen. Beiträge zur militärischen Friedensförderung erfolgen nur mit Zustimmung aller am Konflikt beteiligten Parteien. Mit der Entsendung von Personal will die Schweiz einen aktiven Beitrag zur Frie- denssicherung und Friedensförderung leisten. Sie arbeitet dabei mit anderen Staaten zusammen. Grundlage für einen Einsatz im Rahmen der Beiträge zur militärischen Friedensför- derung ist das Mandat einer internationalen Organisation. Diese Organisation legt zusammen mit den Konfliktparteien den Status des eingesetzten Personals fest. Sie regelt die Einsatzmodalitäten in einer Vereinbarung mit den Staaten, die das Perso- nal für den Einsatz stellen. Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für die militärische Friedens- förderung ist freiwillig. Wer sich für einen Friedensförderungsdienst bewirbt, kann für eine allgemeine und eine funktionsbezogene Eignungsabklärung aufgenommen werden. Wer den Bewerbungsprozess erfolgreich durchlaufen hat, kann für einen Einsatz ausgebildet werden. Wer Friedensförderungsdienst leistet, wird auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angestellt.
Ziff. 2 Abs. 1
1 Friedensförderungsdienst ist der freiwillige Dienst bei friedenserhaltenden Opera- tionen im internationalen Rahmen.
Ziff. 5 Abs. 3
3 Für die Führung von schweizerischen Truppenkontingenten im Einsatzgebiet wird
ein schweizerischer Kontingentskommandant oder ein oberster nationaler Vertreter (Senior National Representative) ernannt. Militärbeobachter und Einzelpersonen werden der internationalen Organisation direkt zur Verfügung gestellt.
Ziff. 9 Freizeit
1 Während des Ausbildungskurses gelten als Freizeit der Ausgang, der Urlaub, fest- gelegte Freitage und Ferien.
2 Der Kontingentskommandant beziehungsweise der oberste nationale Vertreter legt
den zeitlichen und örtlichen Rahmen für den Ausgang und den Urlaub fest. Er regelt die Benützung von Dienstfahrzeugen. Er bestimmt, ob im Ausgang und im Urlaub
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Uniform oder Zivilkleidung getragen wird. Aus Sicherheitsgründen kann er beson- dere Massnahmen anordnen.
3 Das VBS entscheidet über das Tragen der Uniform und die Benützung von Dienst-
fahrzeugen während der festgelegten Freitage und der Ferien.
4 Während des Einsatzes gibt es keinen Ausgang oder Urlaub. Die Freizeit ergibt
sich aus der arbeitsfreien Zeit gemäss der Verordnung vom 2. Dezember 20054 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und den Befehlen für den Dienstbetrieb.
4 SR 172.220.111.9
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