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AS 2018 3263

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Änderung vom 16. März 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20171, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19872 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 168, 171 und 174 wird «des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs» ersetzt durch «SchKG».

Art. 166 I. Anerkennung 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn: a. das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist; b. kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und c. es ergangen ist:

1. im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder

2. im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen

des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.

2 Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist

ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom

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11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.

3 Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet

und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.

Art. 167 Abs. 1 und 2

1 Hat der Schuldner in der Schweiz eine im Handelsregister eingetra-

gene Zweigniederlassung, so ist der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets an das zuständige Gericht an ihrem Sitz zu richten. In allen anderen Fällen ist der Antrag an das Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Artikel 29 ist sinnge- mäss anwendbar.

2 Hat der Schuldner mehrere Zweigniederlassungen oder befindet sich

Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.

Art. 169 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Das Gleiche gilt für den Abschluss und die Einstellung des Hilfs-

konkursverfahrens, für den Widerruf des Konkurses sowie für den Verzicht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens.

Art. 170 Abs. 3

3 Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern

nicht die ausländische Konkursverwaltung oder ein Gläubiger nach Artikel 172 Absatz 1 vor der Verteilung des Erlöses beim Konkursamt das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich unge- deckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.

Art. 171 Abs. 2

2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 285–

288a und 292 SchKG ist der Zeitpunkt der ausländischen Konkurser- öffnung.

Art. 172 Abs. 1 und 2

1 In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen:

3 SR 281.1

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a. die pfandgesicherten Forderungen nach Artikel 219 SchKG4; b. die nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz; und c. die Forderungen aus Verbindlichkeiten, die auf Rechnung ei- ner im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung des Schuldners eingegangen worden sind.

2 Zur Kollokationsklage nach Artikel 250 SchKG sind nur Gläubiger

nach Absatz 1 sowie die ausländische Konkursverwaltung berechtigt.

Art. 174a

5. Verzicht auf 1 Auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung kann auf die

Durchführung eines Hilfskon- Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet werden, wenn kursverfahrens keine Forderungen nach Artikel 172 Absatz 1 angemeldet wurden.

2 Haben Gläubiger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, andere

als die in Artikel 172 Absatz 1 erwähnten Forderungen angemeldet, so kann das Gericht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichten, wenn die Forderungen dieser Gläubiger im ausländischen Verfahren angemessen berücksichtigt werden. Diese Gläubiger wer- den angehört.

3 Das Gericht kann den Verzicht mit Bedingungen und Auflagen

versehen.

4 Wird auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet,

so darf die ausländische Konkursverwaltung unter Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen; sie darf insbe- sondere Vermögenswerte ins Ausland verbringen und Prozesse füh- ren. Diese Befugnisse umfassen nicht die Vornahme hoheitlicher Handlungen, die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, Streitigkeiten zu entscheiden.

Art. 174b IIIbis. Koordi- Bei Verfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, kön- nation nen die beteiligten Behörden und Organe ihre Handlungen unterei- nander sowie mit ausländischen Behörden und Organen koordinieren.

Art. 174c IIIter. Anerken- Ausländische Entscheidungen über Anfechtungsansprüche und andere nung ausländi- scher Entschei- gläubigerschädigende Handlungen, die in einem engen Zusammen- dungen über Anfechtungs- hang mit einem in der Schweiz anerkannten Konkursdekret stehen, ansprüche und werden nach den Artikeln 25–27 anerkannt, wenn sie im Ursprungs- ähnlicher staat des Konkursdekrets ergangen sind oder in diesem Staat aner- Entscheidungen

4 SR 281.1

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kannt werden und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

Art. 175 zweiter Satz … Die Artikel 166–170 und 174a–174c gelten sinngemäss. …

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. März 2018 Nationalrat, 16. März 2018 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Präsident: Dominique de Buman Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Juli 2018 unbenützt abgelaufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.6

14. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 BBl 2018 1505

6 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 13. September 2018 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und

Konkurs

Art. 292 Abs. 2

2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die

Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG8 nicht mitberechnet.

2. Bankengesetz vom 8. November 19349

Art. 37g Abs. 4bis und 5 4bis Hat die Bank eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bis zur Rechtskraft des Kollokationsplanes nach Arti- kel 172 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198710 über das Internationale Privatrecht (IPRG) zulässig.

5 Im Übrigen sind die Artikel 166–175 IPRG massgebend.

3. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201511

Art. 88 Abs. 1

1 Für Finanzmarktinfrastrukturen gelten die Artikel 24–37 und 37d–37g mit Aus-

nahme von Artikel 37g Absatz 4bis des Bankengesetzes vom 8. November 193412 sinngemäss, sofern das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

7 SR 281.1 8 SR 291 9 SR 952.0 10 SR 291 11 SR 958.1 12 SR 952.0

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