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AS 2018 4681

Fortpflanzungsmedizinverordnung

Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV)

Änderung vom 14. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 2 und 3 2 Es muss seine Identität mit einer Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweises belegen und die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes nachweisen. 3 Ist das Kind offensichtlich nicht im Stande, seine Sache selber zu führen, so kann das Amt es auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter beizuziehen.

Art. 23 Information des Kindes 1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes erfüllt, so kann das Kind wählen, wie es informiert wird: a. durch Mitteilung per Post; b. durch eine Ärztin oder einen Arzt, eine sozialpsychologisch geschulte Per- son oder eine Fachstelle, die oder der vom Kind bezeichnet wird.

2 Die Personalien des Samenspenders werden dem Kind in einem schriftlichen

Bericht mitgeteilt. 3 Ist die Voraussetzung nach Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Kind schriftlich mit, dass es noch keinen Anspruch auf Auskunft hat. 4 Ist die Voraussetzung nach Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Kind schriftlich mit, dass kein schutzwürdiges Interesse besteht und, sofern die Voraussetzung nach Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt ist, dass es wählen kann, wie die Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt.

1 SR 810.112.2

2018-2642 4681

Fortpflanzungsmedizinverordnung AS 2018

5 Das Amt informiert das Kind, falls der Spender nicht gefunden oder nicht eindeu- tig identifiziert werden konnte, nicht geantwortet oder den persönlichen Kontakt abgelehnt hat.

6 Es weist das Kind auf Beratungsangebote hin.

Art. 24 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

14. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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