AS 2019 1391
Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN)
Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN)
Änderung vom 10. April 2019
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 20081 über Ausnahmen beim Netzzu- gang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertra- gungsnetz wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3 2 Sie gilt für Verbindungsleitungen, einschliesslich der zur Übertragung von Elektri- zität erforderlichen Nebenanlagen, des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes: a. die neu in Betrieb genommen werden; b. deren Kapazität erheblich erhöht wird.
3 Aufgehoben
1 SR 734.713.3
2018-2994 1391
Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten AS 2019 im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz. V des UVEK
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
10. April 2019 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga