AS 2019 917
Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
Änderung vom 20. Februar 2019
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 1. November 20171 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Anschlussleistung» ersetzt durch «wechselstromseitige Nennleistung».
Art. 1 Abs. 3 und 6
3 In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a kann bei fossil betriebenen
Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 300 kVA, die vor dem 1. Januar
2013 in Betrieb genommen wurden und einen Eigenverbrauch einschliesslich Hilfs-
speisung von höchstens 20 Prozent der produzierten Elektrizitätsmenge aufweisen, die eingespeiste Energie (Überschussproduktion) im Herkunftsnachweis erfasst wer- den.
6 Die Betreiberin hat ab Inbetriebnahme einer neuen Produktionsanlage Anspruch
auf die Erfassung von Herkunftsnachweisen, wenn sie der Vollzugsstelle innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme die vollständig beglaubigten Anlagedaten zu- stellt. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf die Erfassung von Herkunftsnachweisen.
Art. 2 Abs. 2
2 Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformi-
tätsbewertungsstelle (Auditorin) beglaubigt werden. Bei Anlagen mit einer wechsel-
1 SR 730.010.1
2018-1731 917
Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung. V des UVEK AS 2019
stromseitigen Nennleistung von höchstens 30 kVA und bei Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4 EnG2 reicht eine Beglaubigung durch: a. die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich ent- flochten ist; oder b. ein Kontrollorgan, das über eine Kontrollbewilligung nach Artikel 27 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20013 verfügt.
Art. 5 Abs. 1 und 2
1 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über
ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt wer- den. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Arti- kel 8a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20084. 2 Ist bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 oder weniger kVA eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden.
Art. 9 Übergangsbestimmung Die Vorgaben in Anhang 1 gelten erstmals für das Lieferjahr 2019.
II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
20. Februar 2019 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga
2 SR 730.0 3 SR 734.27 4 SR 734.71
Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung. V des UVEK AS 2019
Anhang 1 (Art. 1 und 8)
Anforderungen an die Stromkennzeichnung
Ziff. 1.1
1.1 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:
Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien
Erneuerbare Energien – Wasserkraft – Übrige erneuerbare Energien Sonnenenergie Windenergie Biomasse a Geothermie – Geförderter Strom b Nicht erneuerbare Energien – Kernenergie – Fossile Energieträger Erdöl Erdgas Kohle Abfälle c a Feste und flüssige Biomasse, Abfälle aus Biomasse sowie Biogas b nach Artikel 19 des Gesetzes (Einspeisevergütung) c Fossile Anteile der Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien
Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung. V des UVEK AS 2019
Ziff. 2.5 Figuren 1 und 2
Figur 1
Stromkennzeichnung
Ihr Stromlieferant: EVU ABC (Bsp.) Kontakt: www.evu-abc.ch, (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr: 2018
Der gesamthaft unseren Kundinnen und Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz
erneuerbaren Energien 55,0 % 45,0 % Wasserkraft 50,0 % 40,0 % übrige erneuerbare Energien 1,0 % 1,0 % Biomasse 1,0 % 1,0 % geförderter Strom1 4,0 % 4,0 % nicht erneuerbaren Energien 45,0 % 30,0 % Kernenergie 44,0 % 29,0 % fossile Energieträger 1,0 % 1,0 % Abfälle 1,0 % 1,0 %
Total 100,0 % 75,0 %
1 Geförderter Strom: 40 % Wasserkraft, 20 % Sonnenenergie, 7 % Wind-
energie, 30 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie
Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung. V des UVEK AS 2019
Figur 2
Stromkennzeichnung
Ihr Stromlieferant: EVU ABC (Bsp.) Kontakt: www.evu-abc.ch (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr: 2018
Der Ihnen gelieferte Strom (Stromprodukt XYZ) wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz
erneuerbaren Energien 99,0 % 97,0 % Wasserkraft 91,0 % 91,0 % übrige erneuerbare Energien 4,0 % 2,0 % Sonnenenergie 0,5 % 0,5 % Windenergie 2,0 % 0,0 % Biomasse 1,5 % 1,5 % geförderter Strom1 4,0 % 4,0 % nicht erneuerbaren Energien 1,0 % 1,0 % Kernenergie 0,0 % 0,0 % fossile Energieträger 1,0 % 1,0 % Abfälle 1,0 % 1,0 %
Total 100,0 % 98,0 %
1 Geförderter Strom: 40 % Wasserkraft, 20 % Sonnenenergie, 7 % Wind-
energie, 30 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie
Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung. V des UVEK AS 2019