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AS 2020 1333

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 1; Lockerungen im Bereich der Gesundheitsversorgung)

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 1; Lockerungen im Bereich der Gesundheitsversorgung)

Änderung vom 22. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 10a Sachüberschrift und Abs. 1–4 Spitäler und Kliniken

1 Aufgehoben

2 Die Kantone stellen sicher, dass in Spitälern und Kliniken im stationären Bereich für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen ausreichende Kapazitäten (nament- lich Betten und Fachpersonal) zur Verfügung stehen, insbesondere in den Abteilun- gen der Intensivpflege und der Allgemeinen Inneren Medizin.

3 Sie können zu diesem Zweck die Spitäler und Kliniken verpflichten:

a. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten; und b. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen. 4 Die Spitäler und Kliniken müssen dafür sorgen, dass im ambulanten und im statio- nären Bereich die Versorgung mit Arzneimitteln für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen gewährleistet ist.

1 SR 818.101.24

2020-1139 1333

COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 1; Lockerungen im Bereich AS 2020 der Gesundheitsversorgung)

II Diese Verordnung tritt am 27. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 2

22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 22. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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