AS 2020 6605
Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (mit Anhängen und Gemeinsamen Erkl.)
Originaltext
Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Abgeschlossen am 11. Februar 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201 In Kraft getreten durch Noteaustausch am 1. Januar 2021
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich»), gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet; in Anerkennung der Tatsache, dass die sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten werden, wenn dieses kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr sein wird oder wenn eine allfällige Übergangs- oder Implementierungsphase, während der die Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, zu Ende geht; mit dem Wunsch, dass die Rechte und Pflichten gemäss den zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geltenden, sich auf den Handel beziehenden Abkom- men zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar bleiben; sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Inkorporierung der Handelsabkommen Schweiz–EU
1. Die Bestimmungen der folgenden Abkommen («Handelsabkommen Schweiz–
EU»), die gelten, unmittelbar bevor sie für das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Anwendung kommen, werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt und finden vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments mutatis mutandis An- wendung:
SR 0.946.293.671 1 AS 2020 6603
2019-3149 6605
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
(a) Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 21. Juli 19722 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsge- meinschaft über bestimmte Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fische- rei, wie nachträglich angepasst durch die weiteren Abkommen vom 5. Feb- ruar 19813, 14. Juli 19864 und 18. Januar 1996 (die «Briefwechsel über Fischerei und Landwirtschaft»); (b) Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen in Brüssel am 22. Juli
19725 (das «Freihandelsabkommen»);
(c) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf- fungswesens, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 19996 (das «Ab- kommen über das öffentliche Beschaffungswesen»); (d) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformi- tätsbewertungen, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 19997 (das «Ab- kommen über die gegenseitige Anerkennung»); (e) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeug- nissen, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 19998 (das «Agrarabkom- men»); (f) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Ge- meinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenz- systems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Wa- ren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen), abgeschlossen in Brüssel am 14. Dezember 20009 (der «APS-Briefwechsel»); (g) Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, abgeschlossen in Luxemburg am 26. Oktober 200410 (das «Betrugsbekämp- fungsabkommen»); und
2 SR 0.632.401 3 SR 0.632.290.15 4 SR 0.632.401.813 5 SR 0.632.401. Zur Vermeidung allfälliger Zweifel sei darauf hingewiesen, dass das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ein integraler Bestandteil des Freihandelsabkommens ist. 6 SR 0.172.052.68 7 SR 0.946.526.81 8 SR 0.916.026.81 9 SR 0.632.401.021 10 SR 0.351.926.81
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
(h) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Forma- litäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen, abgeschlossen in Brüssel am 25. Juni 200911 (das «Zollsicherheitsabkom- men»).
2. Die folgenden Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern der jeweilige
Gemischte Ausschuss gemäss Absatz 3 nichts Anderes entscheidet: (a) die Anhänge 4–6, 9 und 11 des Inkorporierten Agrarabkommens; (b) Kapitel 1–11, 13 und 16–20 von Anhang 1 des Inkorporierten Abkommens über die gegenseitige Anerkennung; und (c) das Inkorporierte Zollsicherheitsabkommen.
3. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im jeweiligen
Gemischten Ausschuss den Gegenstand der in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen und beurteilen, wie stark die innerstaatlichen Gesetzgebungen der Vertragsparteien in den von diesen Bestimmungen abgedeckten Bereichen angesichts der Entwick- lungen in zwischen einer der Vertragsparteien und Drittparteien abgeschlossenen Vereinbarungen voneinander abweichen oder übereinstimmen, mit dem Ziel, die Fortgeltung der Handelsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien soweit wie möglich sicherzustellen. Der jeweilige Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen mutatis mutandis, mit oder ohne weitere Anpassungen, anzuwenden oder diese Bestimmungen zu ersetzen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen und Auslegungen
1. In diesem Instrument bedeutet:
(a) «mutatis mutandis» mit den technischen Anpassungen, die nötig sind, damit die Handelsabkommen Schweiz–EU so angewendet werden können, als wä- ren sie unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck dieses Abkommens zwi- schen den Vertragsparteien abgeschlossen worden; (b) «Inkorporierte Abkommen» die Bestimmungen der Handelsabkommen Schweiz–EU, wie sie in dieses Instrument inkorporiert sind und durch dieses abgeändert werden; (c) «dieses Instrument» die vorliegenden Artikel 1–9 und die Bestimmungen der Anhänge, die die Inkorporierten Abkommen abändern; und (d) «dieses Abkommen» dieses Instrument und die Inkorporierten Abkommen.
2. In einem Inkorporierten Abkommen bedeutet «dieses Abkommen» das Inkor-
porierte Abkommen.
Art. 3 Ziel Das übergeordnete Ziel dieses Abkommens ist der Erhalt der bestehenden Handels- beziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäss den Handelsabkommen
11 SR 0.631.242.05
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Schweiz–EU und die Bereitstellung einer Plattform zur weiteren Handelsliberalisie- rung und zur Weiterentwicklung der Handelsbeziehungen zwischen ihnen.
Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Abkommens finden im Umfang und unter den Vorausset- zungen, die unter den Handelsabkommen Schweiz–EU galten, unmittelbar bevor diese für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar waren, Anwendung auf die Schweiz einerseits und andererseits auf das Vereinigte Königreich und die fol- genden Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte König- reich verantwortlich ist: (a) Gibraltar; (b) die Kanalinseln und die Isle of Man; und (c) die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia in Zypern12.
Art. 5 Fortführung von Fristen
1. Sofern dieses Instrument nichts anderes vorsieht gilt:
(a) falls eine in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehene Frist noch nicht verstrichen ist, wird der Rest dieser Frist in dieses Abkommen inkor- poriert; und (b) falls eine in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehene Frist verstri- chen ist, bleiben alle daraus entstehenden Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar.
2. Ungeachtet von Absatz 1 bleiben Verweise in einem Inkorporierten Abkommen
auf eine Frist in Bezug auf ein Verfahren oder eine andere administrative Angele- genheit wie Überprüfungsverfahren, Verfahren des Gemischten Ausschusses oder Notifikationen unberührt.
Art. 6 Gemischte Ausschüsse
1. Ein von den Vertragsparteien unter einem Inkorporierten Abkommen eingesetzter
Gemischter Ausschuss stellt insbesondere das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Inkorporierten Abkommens ab dem Zeitpunkt sicher, ab dem die Handelsab- kommen Schweiz–EU auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.
2. Der von den Vertragsparteien unter dem Inkorporierten Freihandelsabkommen
eingesetzte Gemischte Ausschuss stellt zusätzlich zu seiner Rolle gemäss Absatz 1 sicher, dass dieses Instrument ordnungsgemäss funktioniert.
3. Zwecks zweifelsfreiem Verständnis gelten die Beschlüsse eines unter einem
Handelsabkommen Schweiz–EU geschaffenen Gemischten Ausschusses, die gelten, unmittelbar bevor dieses Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte König-
12 Angesichts der Regelungen des diesem Abk. angefügten Briefwechsels vom 8. Juli 2019 wenden das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Schwei- zerische Eidgenossenschaft das Abkommen nicht auf die souveränen Basisgebiete an.
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reich nicht mehr anwendbar ist, und die die Vertragsparteien dieses Abkommens betreffen, als mutatis mutandis von dem durch das entsprechende Inkorporierte Abkommen geschaffenen Gemischten Ausschuss verabschiedet.
Art. 7 Änderungen
1. Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu än-
dern. Eine gemäss diesem Artikel gemachte Änderung tritt am ersten Tag des zwei- ten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre internen Verfahren abgeschlossen sind, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt.
2. Ungeachtet von Absatz 1 kann ein gemäss einem Inkorporierten Abkommen ein-
gesetzter Gemischter Ausschuss beschliessen, einen Anhang, eine Anlage, ein Pro- tokoll oder eine Note dieses Inkorporierten Abkommens abzuändern, vorbehältlich der relevanten Bestimmungen des betreffenden Inkorporierten Abkommens.
Art. 8 Überprüfung Mit dem Ziel, ihre engen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln, führen die Vertragsparteien innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens exploratorische Gespräche durch, um dieses Ab- kommen zu ersetzen, zu modernisieren oder weiterzuentwickeln. Die Vertragspar- teien können dabei Folgendes in Betracht ziehen: (a) Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und zwi- schen einer der Vertragsparteien und Drittparteien; (b) Entwicklungen in anderen internationalen Foren, insbesondere in der WTO; und (c) zusätzliche Bereiche, wie Handelserleichterung, Dienstleistungshandel, Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, Arbeit, Umwelt, handelspoliti- sche Schutzmassnahmen und Streitschlichtung.
Art. 9 Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Beendigung
1. Ausser in den Fällen, in denen sie vor der Kündigung oder Beendigung liegende
Kündigungsfristen vorsehen, werden die Bestimmungen der Handelsabkommen Schweiz–EU, die die Authentifizierung von Texten, das Inkrafttreten, die vorläufige Anwendung, die Dauer, die Kündigung oder Beendigung erlauben, nicht in dieses Abkommen inkorporiert.
2. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen
Verfahren genehmigt.
3. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Handelsabkommen Schweiz–EU nicht
mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden, sofern sich die Vertragspar- teien bis zu diesem Zeitpunkt gegenseitig mitgeteilt haben, dass sie ihre innerstaatli- chen Verfahren abgeschlossen haben. Andernfalls tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspar-
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tei erfolgt ist, dass ihre entsprechenden innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
4. Bis zum Inkrafttreten wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss
ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an, sobald die Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwen- dung finden. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkom- mens mit schriftlicher Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Been- digung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam. Wird dieses Abkommen vorläufig angewandt, ist der Begriff «Inkrafttreten dieses Abkommens» als der Zeitpunkt zu verstehen, an dem eine solche vorläufige An- wendung Geltung erlangt.
5. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen oder jedes Inkorporierte Abkommen
beenden, indem sie die andere Vertragspartei über ihre Absicht notifiziert. Dieses Abkommen oder das Inkorporierte Abkommen, das diese Vertragspartei beenden will, tritt zwölf Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft, sofern im Inkorporierten Abkommen, das beendet werden soll, nichts anderes geregelt ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 11. Februar 2019 in zwei Urschriften in deutscher und engli- scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massge- bend.
Für die Für die Regierung Regierung der Schweizerischen des Vereinigten Königreichs Eidgenossenschaft: von Grossbritannien und Nordirland: Guy Parmelin Liam Fox
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Anhang 1
Änderungen des Freihandelsabkommens
Für die Zwecke dieses Abkommen wird das Inkorporierte Freihandelsabkommen13 wie folgt geändert:
1. In Artikel 33 wird «, Noten» nach «Anhänge» eingefügt.
2. Im Protokoll Nr. 214 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnis- se: (a) In Artikel 1 Absatz 2 wird «oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben» nicht inkorporiert. (b) Artikel 1 Absatz 3 wird nicht inkorporiert. (c) Die Artikel 2, 3, 4 und 5 werden wie folgt ersetzt:
«Art. 2 Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen Um Unterschieden bei den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, die für die Herstellung der in Tabelle I genannten Erzeugnisse verwendet werden, Rechnung zu tragen, schliesst das Abkommen die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen in Form der Erhebung von Agrarteilbeträgen bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse nicht aus.
Art. 3 Preisausgleichsmassnahmen bei Einfuhren
1. Eine Vertragspartei kann Agrarteilbeträge erheben, um den unterschiedlichen
Kosten der in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe Rechnung zu tragen. 2. Der von der Schweiz angewandte Agrarteilbetrag für die in Tabelle I aufgeführ- ten Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich darf den Agrarteilbetrag, den die Schweiz gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens für die gleichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union anwendet, nicht überschreiten. Für die in Tabelle IV aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten König- reich wird von der Schweiz kein Zoll erhoben. 3. Wenn der inländische Referenzpreis der Schweiz für landwirtschaftliche Rohstof- fe, der in Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens festgelegt ist, niedriger ist als der inländische Rohstoffpreis des Vereinigten Königreichs für diesen landwirtschaft- lichen Rohstoff, kann das Vereinigte Königreich Preisausgleichsmassnahmen ge- mäss Artikel 2 für Erzeugnisse anwenden, die diesen landwirtschaftlichen Rohstoff enthalten. In diesem Fall notifiziert das Vereinigte Königreich der Schweiz den entsprechenden inländischen Rohstoffpreis. Der vom Vereinigten Königreich erho- bene Agrarteilbetrag für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz darf den Agrar-
13 SR 0.632.401 14 SR 0.632.401.23
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teilbetrag, den die Europäische Union gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsab- kommens für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz erhebt, nicht überschreiten. 4. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann eine Vertragspartei in Fällen, in denen die Inlandspreise für landwirtschaftliche Rohstoffe im Vereinigten Königreich erheblich vom inländischen Referenzpreis der Europäischen Union gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens abweichen, im unter diesem Abkommen eingesetzten Ge- mischten Ausschuss Konsultationen über alle erforderlichen Anpassungen der Vor- schriften zur Erhebung des Agrarteilbetrags gemäss diesem Protokoll beantragen.
Art. 4 Referenzpreise Die Schweiz notifiziert dem Vereinigten Königreich die in Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens festgelegten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstof- fe der Schweiz und der Europäischen Union.
Art. 5 Überprüfung von Preisen Der Gemischte Ausschuss überprüft auf Antrag einer Vertragspartei die gemäss Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 von den Vertragsparteien notifizierten Preise.»
(d) In Artikel 7 Absatz 1 wird «, die Anhänge dieser Tabellen» nicht inkorpo- riert. (e) Tabelle III wird ersetzt durch: Tabelle III Landwirtschaftliche Rohstoffe, für die ein Preisausgleich zur Anwendung kommt
Landwirtschaftlicher Rohstoff
Weichweizen Hartweizen Roggen Gerste Mais Weichweizenmehl Vollmilchpulver Magermilchpulver Butter Weisszucker Eier Kartoffeln, frisch Pflanzliche Fette
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(f) Tabelle IV wird ersetzt durch: Tabelle IV Schweizerische Einfuhrregelung Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse wird kein Zoll erhoben.
Schweizerische Zollposition Anmerkungen im HS 2012
1901.9099 1904.9020 1905.9040 2103.2000 ex 2103.9000 Ausgenommen Mango-Chutney, flüssig 2104.1000 2106.9010 2106.9024 2106.9029 2106.9030 2106.9040 2106.9099 ex 2202.9090 Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend 2208.9010 2208.9021 2208.9022 2208.9099
3. Das Protokoll Nr. 315 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ur-
sprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammen- arbeit der Verwaltungen wird durch den Text in der Anlage ersetzt.
4. In Zusammenhang mit dem Zusatzprotokoll16 über die gegenseitige Amtshilfe im
Zollbereich findet die Gemeinsame Erklärung der Parteien des Zusatzprotokolls, die eine Arbeitsgruppe zur Unterstützung bei der Verwaltung des Zusatzprotokolls einsetzt, mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens, vorbehältlich der Bestimmungen dieses In- struments.
15 SR 0.632.401.31 16 SR 0.632.401.02
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Anlage zu Anhang 1
«Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. (b) «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. (c) «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwen- dung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. (d) «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. (e) «Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert)17 festgelegt wird. (f) «Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz gezahlt wird, in dessen Un- ternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. (g) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz für die Vormateri- alien gezahlt wird. (h) «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der mutatis mutandis anzuwenden ist. (i) «Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwen- deten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Arti- keln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz für die Vormaterialien gezahlt wird.
17 SR 0.632.21
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(j) «Kapitel» und «Position» sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Co- des) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll «Harmonisiertes System» oder «HS» genannt). (k) «einreihen» ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. (l) «Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. (m) «Inkorporierte Anhänge I-IVb» sind die Anhänge I-IVb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz- ursprungsregeln, da diese Anhänge durch Artikel 39 dieses Protokolls inkor- poriert werden; (n) «Gebiete» sind die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere. (o) «Euro» bezeichnet die Einheitswährung der Europäischen Währungsunion.
Titel II: Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des Verei-
nigten Königreichs: (a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 im Vereinigten Königreich voll- ständig gewonnen oder hergestellt worden sind; und (b) Erzeugnisse, die im Vereinigten Königreich unter Verwendung von Vorma- terialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im Verei- nigten Königreich im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind;
2. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der
Schweiz: (a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Schweiz vollständig gewon- nen oder hergestellt worden sind; und (b) Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien her- gestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Artikels 6 in ausreichen dem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
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Art. 3 Kumulierung im Vereinigten Königreich 1. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse des Verei- nigten Königreichs Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins18), Island, Norwegen, der Türkei oder in der Europäischen Union hergestellt worden sind, sofern die im Verei- nigten Königreich vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in aus- reichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. 2. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse des Verei- nigten Königreichs Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Anhang A dieses Protokolls genannten Länder hergestellt worden sind, sofern die im Vereinigten Königreich vorgenommene Be- oder Verar- beitung über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht. Diese Vormateri- alien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
3. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gilt eine in Island, Norwegen oder der
Europäischen Union vorgenommen Be- oder Verarbeitung als im Vereinigten Kö- nigreich vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend im Vereinigten Königreich einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, welche über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht.
4. Geht die im Vereinigten Königreich vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht
über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Er- zeugnis für die Kumulierung gemäss Absatz 1 und 2 nur dann als Ursprungserzeug- nis des Vereinigten Königreichs, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im Vereinigten Königreich verwende- ten Vormaterialien entfällt.
5. Geht die im Vereinigten Königreich durchgeführte Be- oder Verarbeitung nicht
über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis für die Kumulierung gemäss Absatz 3 nur dann als Ursprungserzeugnis des Verei- nigten Königreichs, wenn der Wertzuwachs dort höher ist als der Wertzuwachs in einem der anderen Länder.
6. Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 bis 2 genannten Länder, die im
Vereinigten Königreich keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
18 Aufgrund des Zollvertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein werden Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen.
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7. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig,
dass: (a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 199419 Anwendung findet20; (b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; und (c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwen- dung der Kumulierung in den Vertragsparteien veröffentlicht worden sind.
8. Das Vereinigte Königreich teilt der Schweiz die Einzelheiten der jeweils an-
wendbaren Abkommen mit den in den Absätzen 1 bis 2 genannten anderen Ländern mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsre- geln.
Art. 4 Kumulierung in der Schweiz
1. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der
Schweiz Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung im Vereinigten Königreich, in Island, Norwegen, der Türkei oder in der Europäi- schen Union hergestellt worden sind, sofern die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
2. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der
Schweiz Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Anhang A dieses Protokolls genannten Länder sofern die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
19 SR 0.632.20 20 Die Vertragsparteien anerkennen das Bestreben, die bestehenden Rechte und Pflichten zwischen ihnen aufrechtzuerhalten, und dass vorgesehen ist, dass das Vereinigte König- reich und die Europäische Union ein Präferenzabkommen gemäss Artikel XXIV des All- gemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 abschliessen werden. In Anbetracht dessen kann die (in den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels vorgesehene) Kumulierung in Bezug auf die Europäische Union bis zur allfälligen Anwendbarkeit eines solchen Ab- kommens jedoch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren fortgesetzt werden, sofern das Vereinigte Königreich und die Europäische Union über Vereinbarungen über die Zu- sammenarbeit der Verwaltungen verfügen, die eine ordnungsgemässe Anwendung dieses Artikels gewährleisten, und dass zwischen der Europäischen Union und der Schweiz ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 1994 anwendbar ist. Spätes- tens sechs Monate vor Ablauf der Übergangszeit konsultieren die Vertragsparteien, ob die Frist verlängert werden soll. Diese Bestimmung kann durch Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert und die Übergangszeit verlängert werden. Sollte eine solche Ände- rung erforderlich sein, so sind die Vertragsparteien bestrebt, Vereinbarungen zu treffen, die für den Handel zwischen ihnen nicht weniger vorteilhaft sind.
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3. Geht die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in
Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Schweiz, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 bis 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Er- zeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Schweiz verwendeten Vormaterialien entfällt.
4. Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 bis 2 genannten Länder, die in der
Schweiz keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ur- sprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
5. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig,
dass: (a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 1994 Anwendung findet21; (b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; und (c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwen- dung der Kumulierung in den Vertragsparteien veröffentlicht worden sind.
6. Die Schweiz teilt dem Vereinigten Königreich die Einzelheiten der Abkommen
mit den in den Absätzen 1 bis 2 genannten anderen Ländern mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Art. 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
1. Als im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder
hergestellt gelten: (a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er- zeugnisse;
21 Die Vertragsparteien anerkennen das Bestreben, die bestehenden Rechte und Pflichten zwischen ihnen aufrechtzuerhalten, und dass vorgesehen ist, dass das Vereinigte König- reich und die Europäische Union ein Präferenzabkommen gemäß Artikel XXIV des All- gemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 abschliessen werden. In Anbetracht dessen kann die (in den Absätzen 1–4 des vorliegenden Artikels) vorgesehene Kumulie- rung in Bezug auf die Europäische Union bis zur allfälligen Anwendbarkeit eines solchen Abkommens jedoch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren fortgesetzt werden, so- fern das Vereinigte Königreich und die Europäische Union über Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen verfügen, die eine ordnungsgemässe Anwendung die- ses Artikels gewährleisten und dass zwischen der Europäischen Union und der Schweiz ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 1994 anwendbar ist. Spä- testens sechs Monate vor Ablauf der Übergangszeit konsultieren die Vertragsparteien, ob die Frist verlängert werden soll. Diese Bestimmung kann durch Beschluss des Gemisch- ten Ausschusses geändert und die Übergangszeit verlängert werden. Sollte eine solche Änderung erforderlich sein, so sind die Vertragsparteien bestrebt, Vereinbarungen zu tref- fen, die für den Handel zwischen ihnen nicht weniger vorteilhaft sind.
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
(b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; (c) lebende Tiere, dort geboren oder ausgeschlüpft und dort aufgezogen; (d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen, lebenden Tieren; (e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; (f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnis- se; (g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; (h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runder- neuerung oder als Abfall verwendet werden können; (i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Schrott; (j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küs- tenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarma- chung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; und (k) Waren, die dort ausschliesslich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführ- ten Erzeugnissen hergestellt werden. 2. Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe: (a) die im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ins Schiffsregister einge- tragen oder dort angemeldet sind; (b) die unter der Flagge des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz fahren; (c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Schweiz, des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehö- rige des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; (d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Schweiz, des Vereinigten Königreichs, oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht; und
(e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Schweiz, des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht.
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Art. 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse 1. Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewon- nen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen des Inkorporierten Anhangs II erfüllt sind. In den Bedingungen des Inkorporierten Anhangs II sind für alle unter dieses Ab- kommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungs- eigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Folgerichtig hat ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungs- eigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses ver- wendet wird, die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vorma- terialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
2. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen des In-
korporierten Anhangs II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden: (a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; und (b) wenn die gegebenenfalls im Inkorporierten Anhang II aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien oh- ne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht über- schritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung
1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne
Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausrei- chend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: (a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Trans- ports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; (b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; (c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Be- schichtungen; (d) Bügeln von Textilien; (e) einfaches Anstreichen oder Polieren; (f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; (g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; (h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
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(i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; (j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammen- stellens von Sortimenten); (k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpa- ckungsvorgänge; (l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen; (m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; (n) Mischen von Zucker mit jedem anderen Material; (o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem voll- ständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; (p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a‒n ge- nannten Behandlungen; oder (q) Schlachten von Tieren.
2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verar-
beitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle im Verei- nigten Königreich oder in der Schweiz an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Art. 8 Massgebende Einheit 1. Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einrei- hung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Er- zeugnisses. Daraus ergibt sich: (a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; und (b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich be- trachtet werden muss.
2. Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisier-
ten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
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Art. 10 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: (a) Energie und Brennstoffe; (b) Anlagen und Ausrüstung; (c) Maschinen und Werkzeuge; oder (d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.
Titel III: Territoriale Auflagen
Art. 12 Territorialitätsprinzip 1. Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz erfüllt werden.
2. Ursprungswaren, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz in
ein anderes Land ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden: (a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und (b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder
Verarbeitung, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz an aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz ausgeführten und anschliessend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht beschadet, sofern: (a) die genannten Vormaterialien im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer
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Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verar- beitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht; und (b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann: i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind, und ii) dass der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab- Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft bean- sprucht wird, nicht überschreitet. 4. Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz keine Anwendung. Findet jedoch nach dem Inkorporierten Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ur- sprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten König- reichs oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. 5. Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzu- wachs» alle ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
6. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen des In-
korporierten Anhangs II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.
7. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmo-
nisierten Systems. 8. Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinig- ten Königreichs oder der Schweiz wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Art. 13 Unmittelbare Beförderung
1. Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur
für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittel- bar zwischen den Vertragsparteien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur entladen, verladen oder aufgeteilt werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrlei- tungen durch andere Gebiete als die der Vertragsparteien befördert werden.
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2. Sendungen, die sich im Gebiet der EU im Transit befinden, können aufgeteilt
werden, sofern sie unter der Aufsicht der Zollbehörden des EU-Durchfuhrlandes bleiben.
3. Der Nachweis, dass die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind, ist zu erbringen, indem den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: (a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder (b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: (i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse, (ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und (iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland; oder (c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.
Art. 14 Ausstellungen
1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei
dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die Schweiz verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird: (a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; (b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Kö- nigreich oder in der Schweiz verkauft oder überlassen hat; (c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt wor- den sind; und (d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung ver- sandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Aus- stellung verwendet worden sind.
2. Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszu-
fertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstel- lung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Um- stände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen
oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeug-
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nisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
Titel IV: Zollvergütung und Zollbefreiung
Art. 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
1. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die im Vereinigten Königreich oder
in der Schweiz bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Massgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. 2. Absatz 1 betrifft im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz geltende Rege- lungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendeten Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den be- treffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dage- gen, wenn diese Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
3. Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der
Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuwei- sen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämt- liche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
4. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 8
Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Er- zeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen
fallen.
Titel V: Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 16 Allgemeine Bestimmungen
1. Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs erhalten bei der Einfuhr in
die Schweiz und Ursprungserzeugnisse der Schweiz erhalten bei der Einfuhr im Vereinigten Königreich die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern: (a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster im Inkorporier- ten Anhang IIIa vorgelegt wird;
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(b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster im Inkorpo- rierten Anhang IIIb vorgelegt wird; oder (c) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklä- rung mit dem im Inkorporierten Anhang IVa oder IVb angegebenen Wort- laut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handels- papier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden «Ur- sprungserklärung» bzw. «Ursprungserklärung EUR-MED» genannt).
2. Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-
kolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
3. Sind an der Kumulierung nur das Vereinigte Königreich, die EU, EFTA-Staaten,
die Färöer-Inseln, die Türkei, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Mazedonien, Montenegro, die Republik Serbien, die Republik Kosovo, die Republik Moldau oder Georgien beteiligt, kann ungeachtet der Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 3 der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.
Art. 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbe-
hörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtig- ten Vertreter gestellt worden ist.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 füllt der Ausführer oder sein bevollmächtigter
Vertreter die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR- MED und den Antrag nach dem Muster des Inkorporierten Anhangs IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Amtssprachen einer Vertragspartei auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeich- nung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
3. Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder
EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
4. Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden des Vereinigten König-
reichs oder der Schweiz eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt: (a) wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 2 der Artikel 3
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und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten König- reichs, der Schweiz oder eines anderen in den Absätzen 1 der Artikel 3 und 4 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen wer- den können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind; oder (b) wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR- MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
5. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden des
Vereinigten Königreichs oder der Schweiz ausgestellt, wenn die betreffenden Er- zeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulie- rung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und: (a) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Ab- sätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder angewandt wurde; oder (b) die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können; oder (c) die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.
6. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden
Vermerke in englischer Sprache einzutragen: (a) wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde: «CUMULATION APPLIED WITH ...» (Name des Landes/der Länder) (b) wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde: «NO CUMULATION APPLIED».
7. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten
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auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
8. In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist das
Datum der Ausstellung anzugeben.
9. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbe-
hörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Art. 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
1. Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden: (a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder be- sonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder (b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
2. Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung
EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 5 erfüllt sind.
3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und
Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
4. Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-
MED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen überein- stimmen.
5. Die gemäss Absatz 1 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu verse- hen: «ISSUED RETROSPECTIVELY»
6. Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-
MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 no ... [Datum und Ort der Ausstellung])»
7. Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
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Art. 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Beschei- nigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
2. Das in Übereinstimmung mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat ist mit folgendem
Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «DUPLICATE»
3. Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
4. Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung ab diesem Tag.
Art. 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Werden Ursprungserzeugnisse im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnach- weis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von derjeni- gen Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Art. 21 Buchmässige Trennung
1. Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austausch- bar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmässigen Trennung zu verwalten.
2. Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum
die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
3. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich er-
scheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
4. Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den
allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in derjenigen Vertragspartei gelten, in der das Erzeugnis hergestellt worden ist.
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5. Der Begünstigte der in Absatz 1 erwähnten Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungs- nachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Art der Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
6. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können
diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in jeglicher unzulässigen Weise Gebrauch macht oder jegliche andere Voraussetzung dieses Protokolls nicht erfüllt.
Art. 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED
1. Eine in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ursprungserklärung oder
Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden: (a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23; oder (b) von jedem Ausführer für Sendungen bestehend aus einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 Euro je Sendung nicht überschreitet.
2. Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden:
(a) wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten König- reichs, der Schweiz oder eines anderen in den Absätzen 1 der Artikel 3 und 4 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen wer- den können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind; oder (b) wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR- MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
3. Eine Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betref-
fenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und: (a) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Ab- sätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder angewandt wurde; oder (b) die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder verwendet werden können; oder
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(c) die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.
4. Die Ursprungserklärung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in
englischer Sprache zu versehen: (a) wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde: «CUMULATION APPLIED WITH ...» (Name des Landes/der Länder) (b) wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde: «NO CUMULATION APPLIED».
5. Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-
MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffen- den Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
6. Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED ist vom Aus-
führer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Liefer- schein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprach- fassungen des Inkorporierten Anhangs IVa bzw. IVb nach Massgabe der internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschrift- lich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
7. Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR-
MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausfüh- rer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeich- nen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich ver- pflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
8. Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED kann vom
Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der einführenden Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Art. 23 Ermächtigter Ausführer
1. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (im
Folgenden «ermächtigter Ausführer» genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rech- nung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung bean- tragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
2. Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausfüh-
rers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig ma- chen.
3. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnum-
mer, die in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED anzu- geben ist.
4. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den
ermächtigten Ausführer.
5. Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen
sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Art. 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
1. Ein Ursprungsnachweis bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im
Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.
2. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach
Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Ge- währung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
3. In anderen Fällen von verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einfüh-
renden Vertragspartei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeug- nisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Art. 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Überset- zung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.
Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einfüh- renden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zu- sammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen
7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vor-
schrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnach- weis vorzulegen.
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Art. 27 Ausnahmen von Ursprungsnachweisen
1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen ver-
sandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
2. Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen
und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaf- fenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
3. Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro
und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1’200 Euro nicht überschreiten.
Art. 28 Belege Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR- MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder ange- sehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: (a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner ge- prüften Bücher oder seiner internen Buchführung; (b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden; (c) Belege über die im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz an den be- treffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften ver- wendet werden; (d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz nach Massgabe dieses Protokolls oder in einem anderen der in den
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Artikeln 3 und 4 genannten Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausge- stellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; oder (e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 ausserhalb des Vereinigten Kö- nigreich, der Schweiz oder der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder vorgenommenen Be- und Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Art. 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
1. Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
2. Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-
MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
3. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die eine Warenverkehrsbe-
scheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
4. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 30 Abweichungen und Formfehler
1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungs-
nachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungs- nachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis sollten nicht
zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit des Ursprungsnachweises entstehen lassen.
Art. 31 In Euro ausgedrückte Beträge
1. Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Ab-
satz 3 werden in den Fällen, in welchen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
2. Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Arti-
kels 27 Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in derjenigen Währung massgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
3. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen
gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober, und sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Vertragsparteien teilen einander die Beträge mit. 4. Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 v.H. vom Ergebnis der Umrechnung abwei- chen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weni- ger als 15 v.H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibe- halten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. 5. Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer der Vertragsparteien vom Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen überprüft. Bei dieser Überprü- fung prüft der Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
Titel VI: Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 32 Gegenseitige Amtshilfe
1. Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke
der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheini- gungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zuständig sind.
2. Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten
die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Warenverkehrsbescheini- gungen EUR-MED, der Ursprungserklärungen und der Ursprungserklärungen EUR- MED sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Art. 33 Prüfung der Ursprungsnachweise
1. Nachträgliche Prüfungen von Ursprungsnachweisen erfolgen stichprobenweise
oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründe- te Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
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2. Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der einführenden Ver-
tragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rech- nung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungser- klärung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.
3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durch-
geführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu ver- langen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. 4. Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freigeben.
5. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht
haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
6. Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um
nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Art. 34 Streitbeilegung
1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren gemäss Artikels 33,
die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
2. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands
sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.
Art. 35 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Präferenzbehandlung von Erzeug- nissen zu erlangen.
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Art. 36 Freizonen 1. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen
Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz mit Ur- sprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bear- beitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbe- scheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Titel VII: Schlussbestimmungen
Art. 37 Ceuta und Melilla Der Begriff «Europäische Union», der in diesem Protokoll verwendet wird, deckt Ceuta und Melilla nicht ab. Für die Zwecke dieses Protokolls gelten Erzeugnisse mit Ursprung Ceuta und Melilla nicht als Erzeugnisse mit Ursprung aus der Europäi- schen Union.
Art. 38 Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren Die Bestimmungen dieses Abkommens können auf Waren angewendet werden, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr oder im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.
Art. 39 Anhänge
1. Die Anhänge I–IVb der Anlage I des Regionalen -Übereinkommens über Pan-
Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln werden in dieses Protokoll inkorpo- riert und in dieses aufgenommen und gelten mutatis mutandis vorbehaltlich der folgenden Änderungen: (a) In Anhang I: (i) Alle Bezugnahmen auf «Artikel 5 dieses Anhangs» sind als Bezugnah- men auf «Artikel 6 dieses Protokolls» zu verstehen; und (ii) in Absatz 3.1 der Anmerkung 3 wird «eine Vertragspartei» durch «ei- nes der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder, auf die die Kumulierung anwendbar ist» ersetzt.
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
(b) In jedem der Anhänge IVa und IVb: (i) nur die englische, französische, deutsche und italienische Fassung der Ursprungserklärung wird aufgenommen; und (ii) der zweite Satz der Fussnote 2 wird nicht aufgenommen.
2. Die Anhänge zu diesem Protokoll sind ein integraler Bestandteil davon.
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Anhang A
Liste gemäss Absatz 2 von Artikel 3 und 4
1. Die Demokratische Volksrepublik Algerien
2. Die Arabische Republik Ägypten
3. Der Staat Israel
4. Das Haschemitische Königreich Jordanien
5. Die Libanesische Republik
6. Das Königreich Marokko
7. Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen
Behörde des Westjordanlandes und des Gazastreifens
8. Die Syrisch-Arabische Republik
9. Die Tunesische Republik
10. Die Republik Albanien
11. Bosnien und Herzegowina
12. Die Republik Mazedonien
13. Montenegro
14. Republik Serbien
15. Republik Kosovo
16. Das Königreich Dänemark in Bezug auf die Färöer-Inseln
17. Die Republik Moldau
18. Georgien
19. Ukraine
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Anhang B
Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse mit Ursprung im Fürstentum Andorra, die unter die Kapitel 25–97
des Harmonisierten Systems fallen und die die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b) des Protokolls Nr. 3 zum Inkor- porierten Freihandelsabkommen erfüllen, werden von den Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Inkorporierten Frei- handelsabkommens und des Inkorporierten Agrarabkommens anerkannt.
2. Das Protokoll Nr. 3 gilt mutatis mutandis für die Bestimmung der Ursprungsei-
genschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Anhang C
Gemeinsame Erklärung zur Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino, die die Bedingungen von
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b) und von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b) des Proto- kolls Nr. 3 zum Inkorporierten Freihandelsabkommen erfüllen, werden von den Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Inkorporierten Freihandelsabkommens und des Inkorporierten Agrarabkommens anerkannt.
2. Das Protokoll Nr. 3 gilt mutatis mutandis für die Bestimmung der Ursprungsei-
genschaft der vorgenannten Erzeugnisse.»
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Anhang 2
Änderungen des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen wie folgt geändert:
1. Absatz 2 der Präambel wird nicht inkorporiert.
2. In Artikel 6 Absatz 4:
(a) «den gemeinschaftsinternen Integrationsprozess und die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes der Gemeinschaft sowie» wird nicht in- korporiert; und (b) «der Schweiz» wird ersetzt durch «der einzelnen Vertragsparteien».
3. Die folgenden Gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien des Abkommens
über das öffentliche Beschaffungswesen finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien: (a) Gemeinsame Erklärung zu den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und den Widerspruchsverfahren; und (b) Gemeinsame Erklärung zu den Überwachungsbehörden.
4. In der Gemeinsamen Erklärung zu den Überwachungsbehörden ist «die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft oder eine unabhängige nationale Behörde eines Mitgliedstaates, wobei keine dieser Behörden die ausschliessliche Zuständigkeit besitzt, im Rahmen dieses Abkommens zu intervenieren» als «eine für den ganzen Staat zuständige nationale Behörde oder eine dezentrale Behörde für die Bereiche in ihrer Zuständigkeit» zu verstehen.
5. Der folgende Anhang XI wird nach Anhang X eingefügt:
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
«Anhang XI
Übergangsregeln
1. Bis das Vereinigte Königreich dem durch das Protokoll zur Änderung des Über-
einkommens über das öffentliche Beschaffungswesen abgeänderten GPA, abge- schlossen in Genf am 30. März 2012 (das «Protokoll»), selber beigetreten ist, gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 Folgendes: (a) die Bestimmungen des GPA werden mutatis mutandis inkorporiert und zum Bestandteil dieses Abkommens gemacht; und (b) die Rechte und Pflichten, die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union anwendbar sind, unmittelbar bevor das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist, bleiben unter diesem Ab- kommen weiterhin mutatis mutandis anwendbar. 2. Falls das Protokoll für die Schweiz in Kraft tritt, bevor das Vereinigte Königreich beigetreten ist, gilt bis zum Beitritt des Vereinigten Königreichs Folgendes: (a) die Bestimmungen des Protokolls werden mutatis mutandis inkorporiert und zum Bestandteil dieses Abkommens gemacht; (b) die Rechte und Pflichten, die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union anwendbar wären, wenn das Protokoll weiterhin auch für das Verei- nigte Königreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar wäre, finden vorbehältlich Absatz 2 Buchstabe (c) unter diesem Abkommen muta- tis mutandis Anwendung; und (c) als Pflichten der Europäischen Union gemäss diesem Protokoll gelten dieje- nigen Pflichten, die unter dem Protokoll anwendbar sind, unmittelbar bevor das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist.
3. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet «mutatis mutandis» mit den technischen
Anpassungen, die nötig sind, damit das GPA oder das Protokoll so angewendet werden können, als wären sie nur zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz abgeschlossen worden.»
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Anhang 3
Änderungen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung wie folgt geändert:
1. In Artikel 10 wird der folgende Absatz nach Absatz 5 eingefügt:
«6. Nach Absatz 5 prüft der Ausschuss die Gleichwertigkeit der technischen Vor- schriften der Vertragsparteien in den Sektoren, die vom Geltungsbereich des Ab- kommens über die gegenseitige Anerkennung abgedeckt sind, und entscheidet, ob diese technischen Vorschriften unter Artikel 1 Absatz 1 oder 2 fallen oder ob sie ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens liegen. Der Ausschuss prüft die Auswirkungen seines Entscheids und entscheidet, ob neue Produktsektoren in An- hang 1 aufgenommen werden.»
2. Artikel 12 wird ersetzt durch:
«Art. 12 Informationsaustausch
1. Die Vertragsparteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen über die Um-
setzung und Anwendung der in Anhang 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungs- vorschriften aus.
2. Erwartet eine Vertragspartei, dass ihre in Anhang 1 aufgeführten Rechts- und
Verwaltungsvorschriften von den entsprechenden Vorschriften im Abkommen über die gegenseitige Anerkennung abweichen werden, informiert sie die andere Ver- tragspartei so bald wie möglich darüber, spätestens aber 60 Tage vor dem Inkrafttre- ten der Abweichungen. Abweichungen liegen vor, wenn die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit den oben erwähnten Rechtsakten nicht länger als gleichwer- tig erachtet werden.
3. Jede Vertragspartei stellt auf Anfrage der anderen Vertragspartei zusätzliche
Informationen zur Verfügung, die die Gründe für die Abweichung erläutern. Die andere Vertragspartei kann die Angelegenheit an den Ausschuss weiterleiten, der die Auswirkungen auf das Abkommen prüfen und über das angemessene Vorgehen entscheiden wird.
4. Sofern die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorsehen, dass bestimmte
Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Be- hörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei oder direkt an den Her- steller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässi- gen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten. 5. Jede Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die in ihrem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
6. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich Änderungen bei ihren benennenden Behörden oder ihren zuständigen Behörden.»
3. In Kapitel 12 (Kraftfahrzeuge) in Anhang 1:
(a) Abschnitt V.1 wird nicht inkorporiert. (b) Der letzte Satz in Abschnitt V.3 wird ersetzt durch: «Die Anerkennung einer von einer Vertragspartei erteilten Fahrzeug-Typgeneh- migung wird ausgesetzt, wenn diese Vertragspartei es versäumt, ihre Rechtsvor- schriften an alle geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union betreffend Fahrzeug-Typgenehmigungen anzupassen. Die Anerkennung von durch eine Ver- tragspartei ausgestellten Fahrzeug-Typgenehmigungen für nationale Kleinserien- Kraftfahrzeuge kann wegen überwiegender öffentlicher Interessen, wie Sicherheits- oder Umweltinteressen, ausgesetzt werden.» (c) Abschnitt V.4.1.2 wird ersetzt durch: «2. Die Vertragsparteien führen so bald wie möglich Konsultationen durch und beziehen insbesondere die jeweilige Genehmigungsbehörde mit ein, die die Typge- nehmigung erteilt hat. Der Ausschuss wird laufend unterrichtet und führt erforderli- chenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.»
4. In Kapitel 14 (Gute Laborpraxis, GLP) in Anhang 1:
(a) In Abschnitt III werden die benennenden Behörden der Europäischen Union und die benennende Behörde für die Schweiz ersetzt durch:
«Für das Vereinigte Königreich: www.gov.uk/guidance/good-laboratory-practice-glp-for-safety-tests-on-chemicals
Für die Schweiz: www.glp.admin.ch»
(b) Abschnitt V.1 wird ersetzt durch: «Die Vertragsparteien übermitteln einander gemäss Artikel 12 dieses Abkommens zumindest einmal jährlich insbesondere eine Liste der Prüfeinrichtungen, die nach den Ergebnissen der Inspektionen und Überprüfungen von Untersuchungen (Prü- fungsaudits) die Anforderungen an die Gute Laborpraxis erfüllen, sowie Angaben zum Zeitpunkt der Inspektionen oder Überprüfungen und zur Konformität der Ein- richtungen, sofern diese Informationen nicht durch die OECD-Arbeitsgruppe Gute Laborpraxis bereitgestellt werden. Die Vertragsparteien stellen einander auf begründeten Antrag der anderen Vertrags- partei hin alle zusätzlichen Informationen über die Inspektion einer Prüfeinrichtung oder die Überprüfung von Untersuchungen (Prüfungsaudit) zur Verfügung.»
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
5. In Kapitel 15 (Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel
und Zertifizierung der Chargen) in Anhang 1: (a) Der erste Absatz unter «Behördliche Freigabe der Chargen» wird ersetzt durch: «Wird ein behördliches Verfahren zur Freigabe der Chargen angewandt, so wird die behördliche Freigabe der Charge durch eine (in Abschnitt II aufgeführte) Behörde der ausführenden Vertragspartei von der anderen Vertragspartei gestützt auf die Normen des Netzwerks für die behördliche Chargenfreigabe (Official Control Au- thority Batch Release, OCABR) anerkannt. Zusätzlich zu Artikel 12 dieses Abkom- mens informiert jede Vertragspartei die andere Vertragspartei darüber, wenn sie erwartet, dass ihre Produktanforderungen von den Normen des Netzwerks für die behördliche Chargenfreigabe (OCABR) abweichen. In diesem Fall kann die Aner- kennung gemäss diesem Absatz ausgesetzt werden und die Angelegenheit wird an den Ausschuss weitergeleitet. Liegt ein überwiegendes öffentliches Gesundheitsinte- resse vor, so kann eine Vertragspartei ein in den Geltungsbereich dieses Absatzes fallendes Produkt testen, sofern die andere Vertragspartei unterrichtet und das Vor- gehen begründet wurde. Der Hersteller legt das Zertifikat über die behördliche Freigabe der Charge vor.» (b) Der erste Absatz in Abschnitt III.7 wird ersetzt durch: «Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen Informationen über den Zulassungsstatus von Herstellern und Einführern und die Ergebnisse von Inspektio- nen vor allem dadurch aus, dass sie Genehmigungen, GMP-Bescheinigungen und Informationen über die Nichteinhaltung der GMP-Grundsätze in eine öffentlich zugängliche Datenbank oder in eine für die andere Vertragspartei zugängliche nationale oder internationale Datenbank eingeben.» (c) In Abschnitt III.11 werden die Kontaktstellen für die Europäische Union er- setzt durch:
«Für das Vereinige Königreich: Amtliche GMP-Inspektorate nach Abschnitt II.»
6. Die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien des Abkommens über die
gegenseitige Anerkennung zur gegenseitigen Anerkennung der Guten klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien.
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Anhang 4
Änderungen des Agrarabkommens
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Agrarabkommen wie folgt geändert:
1. Anhang 1 wird durch den Text in Anlage A ersetzt.
2. Anhang 2 wird durch den Text in Anlage B ersetzt.
3. In Anhang 7:
(a) Artikel 7 wird wie folgt geändert: (i) In Absatz 1 wird «die Begriffe «Sekt» und «Crémant» gemäss der Ver- ordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission» nicht inkorporiert. (ii) In Absatz 2 wird «protégée» durch «contrôlée» ersetzt. (iii) Der folgende Absatz wird nach Absatz 2 eingefügt: «(3) Unbeschadet des Artikels 10 behält sich die Schweiz das Recht vor, die Ver- wendung der Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geogra- fische Bezeichnung», einschliesslich ihrer Übersetzungen und Abkürzungen «g.U.» und «g.g.A.», gemäss Absatz 1 zu verwenden, sofern die schweizerischen Rechts- vorschriften über geografische Angaben für Agrar- und Weinbauerzeugnisse ent- sprechend geändert werden.» (b) Artikel 8 Absatz 10 wird nicht inkorporiert. (c) In Artikel 24 Absatz 1 wird «bzw. die entsprechenden für die EU-Behörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte» nicht inkorporiert. (d) Artikel 25 Absatz 2 wird nicht inkorporiert. (e) Die in Anlage 4 Teil A aufgeführten geschützten Namen, die sich auf Teile der Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, werden nicht in dieses Abkommen inkorporiert.
4. In Anhang 8:
(a) In Artikel 4 wird der folgende Absatz nach Absatz 2 eingefügt: «(3) Der Schutz der Namen «Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whis- ky», «Irish Cream» und «Irish Poteen / Irish Póitín» für Produkte mit Ursprung in Nordirland lässt den Schutz dieser Namen für Produkte mit Ursprung in der Repub- lik Irland unberührt.» (b) Die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben für Spirituosen, die sich auf Teile der Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, und die in Anlage 3 aufgeführten geschützten Bezeichnun- gen für aromatisierte Getränke werden nicht inkorporiert. (c) Unbeschadet von Absatz 4 Buchstabe (b) werden die geografischen Anga- ben «Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky», «Irish
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Cream» und «Irish Poteen / Irish Póitín», die in der Republik Irland und Nordirland hergestellte Spirituosen umfassen, inkorporiert.
5. In Anhang 12:
(a) In Artikel 2 Absatz 1 wird «einheitliches» nicht inkorporiert. (b) Artikel 8 wird ersetzt durch:
«Art. 8 Homonyme Namen (1) Sind in Anlage I aufgeführte geografische Angaben homonym, so wird jede Angabe geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wird und sofern im Ein- klang mit praktischen Verwendungsbedingungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleichbehandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. (2) Wenn eine in Anlage I aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens mutatis mutandis Anwendung.» (c) Geografische Angaben in Anhang 12 Anlage I, die sich auf Teile der Euro- päischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, werden nicht inkorporiert.
6. Die folgenden gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien des Agrarabkom-
mens finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien: (a) Gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten; (b) Gemeinsame Erklärung zur Verwaltung der schweizerischen Zollkontingen- te für den Fleischsektor durch die Schweiz; (c) Gemeinsame Erklärung betreffend den Verschnitt von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die im schweizerischen Gebiet vermark- tet werden; (d) Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den «Käsefondue» genannten Zubereitungen; und (e) Erklärung der Gemeinschaft zu den Verfahren der Schweiz zur Verwaltung ihrer Zollkontingente.
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Anlage A zu Anhang 4
«Anhang 1
Zugeständnisse der Schweiz
Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich – gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge – folgende Zollzugeständnisse ein:
Name des Schweize- Bezeichnung Zollansatz in Jahresmenge rischen Zolltarifs CHF/kg brutto (in Tonnen Nettogewicht)
0101 90 95 Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige 0 5 Stück
Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück)
0204 50 10 Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefro- 40 5
ren
0207 14 81 Brüste von Hühnern, gefroren 15 113
0207 14 91 Stücke und geniessbare Schlacht- 15 64
nebenprodukte von Hühnern, einschliesslich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren
0207 27 81 Brüste von Truthühnern, gefroren 15 43
0207 27 91 Stücke und geniessbare Schlachtnebenpro- 15 32
dukte von Truthühnern, einschliesslich Le- bern (aus-genommen Brüste), gefroren
0207 33 11 Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren 15 38
0207 36 91 Stücke und geniessbare Schlachtnebenpro- 15 5
dukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern)
0208 10 00 Fleisch und geniessbare Schlacht- 11 91
nebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren
0208 90 10 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenproduk- 0 5
te von Wild, frisch, gekühlt oder gefro- ren (ausgenommen von Hasen und Wild- schweinen) ex 0210 11 91 Schinken und Stücke davon, nicht ausge- frei 54 beint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert ex 0210 19 91 Knochenloses Kotelettstück, in Salzlake frei und geräuchert
0210 20 10 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frei 11
getrocknet ex 0407 00 10 Vogeleier für den Konsum, in der Schale, 47 8 frisch, haltbar gemacht oder gekocht ex 0409 00 00 Natürlicher Honig, von Akazien 8 11 ex 0409 00 00 Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen 26 3 von Akazien)
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Name des Schweize- Bezeichnung Zollansatz in Jahresmenge rischen Zolltarifs CHF/kg brutto (in Tonnen Nettogewicht)
0602 10 00 Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser frei unbegrenzt
Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlin- frei (1) ge):
0602 20 11 – veredelt, mit nackten Wurzeln
0602 20 19 – veredelt, mit Wurzelballen
0602 20 21 – nicht veredelt, mit nackten Wurzeln
0602 20 29 – nicht veredelt, mit Wurzelballen
Unterlagen von Steinobst frei (1) (Sämlinge, Pflänzlinge):
0602 20 31 – veredelt, mit nackten Wurzeln
0602 20 39 – veredelt, mit Wurzelballen
0602 20 41 – nicht veredelt, mit nackten Wurzeln
0602 20 49 – nicht veredelt, mit Wurzelballen
Pflanzen von geniessbaren Fruchtarten, ausge- frei unbegrenzt nommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):
0602 20 51 – mit nackten Wurzeln
0602 20 59 – andere als mit nackten Wurzeln
Bäume, Sträucher und Stauden von geniess- frei (1) baren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln:
0602 20 71 – von Kernobst
0602 20 72 – von Steinobst
0602 20 79 – andere als von Kern- oder Steinobst frei unbegrenzt
Bäume, Sträucher und Stauden von geniess- frei (1) baren Fruchtarten, mit Wurzelballen:
0602 20 81 – von Kernobst
0602 20 82 – von Steinobst
0602 20 89 – andere als von Kern- oder Steinobst frei unbegrenzt
0602 30 00 Rhododendren und Azaleen, auch veredelt frei unbegrenzt
Rosen, auch veredelt: frei unbegrenzt
0602 40 10 – Rosenwildlinge und Rosenwildstämme
andere als Rosenwildlinge und Rosenwild- stämme
0602 40 91 – Mit nackten Wurzeln
0602 40 99 – andere als mit nackten Wurzeln,
mit Wurzelballen Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) frei unbegrenzt von Nutzpflanzen; Pilzmycel
0602 90 11 – Gemüsesetzlinge und Rollrasen
0602 90 12 – Pilzmycel
0602 90 19 – andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen
oder Pilzmycel Andere lebende Pflanzen frei unbegrenzt (einschliesslich ihrer Wurzeln):
0602 90 91 – mit nackten Wurzeln
0602 90 99 – andere als mit nackten Wurzeln,
mit Wurzelballen
0603 11 10 Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zier- frei 54
zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober
0603 12 10 Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zier-
zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Name des Schweize- Bezeichnung Zollansatz in Jahresmenge rischen Zolltarifs CHF/kg brutto (in Tonnen Nettogewicht)
0603 13 10 Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-
zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober
0603 14 10 Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde-
oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober:
0603 19 11 – verholzend
0603 19 19 – andere als verholzend
0603 12 30 Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zier- frei unbegrenzt
zwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April
0603 13 30 Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-
zwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April
0603 14 30 Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April
0603 19 30 Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierz-
wecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, frei unbegrenzt Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April:
0603 19 31 – verholzend
0603 19 39 – andere als verholzend
Tomaten, Frisch oder gekühlt: frei 537 – Cherry-Tomaten (Kirschtomaten)
0702 00 10 – vom 21. Oktober bis 30 April
– Peretti Tomaten (längliche Form):
0702 00 20 – vom 21. Oktober bis 30. April
– andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (sog. Fleischtomaten):
0702 00 30 – vom 21. Oktober bis 30. April
– andere:
0702 00 90 – vom 21. Oktober bis 30. April
Eisbergsalat ohne Umblatt: frei 107
0705 11 11 – vom 1. Januar bis Ende Februar
Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt: frei 107
0705 21 10 – vom 21. Mai bis 30. September
0707 00 10 Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April 5 11
0707 00 30 Einmachgurken mit einer Länge von mehr 5 5
als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April
0707 00 31 Einmachgurken mit einer Länge von mehr 5 113
als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober
0707 00 50 Cornichons, frisch oder gekühlt 3,5 43
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Name des Schweize- Bezeichnung Zollansatz in Jahresmenge rischen Zolltarifs CHF/kg brutto (in Tonnen Nettogewicht)
Auberginen, frisch oder gekühlt: frei 54
0709 30 10 – vom 16. Oktober bis 31. Mai
0709 51 00 Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agari- frei unbegrenzt
0709 59 00 cus oder andere, ausgenommen Trüffeln
0709 60 11 Peperoni, frisch oder gekühlt, 2,5 unbegrenzt
vom 1. November bis 31. März
0709 60 12 Peperoni, frisch oder gekühlt, 5 70
vom 1. April bis 31. Oktober Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten), frei 107 frisch oder gekühlt:
0709 90 50 – vom 31. Oktober bis 19. April
ex 0710 80 90 Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, frei unbegrenzt gefroren
0711 90 90 Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig 0 8
haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwe- feldioxid oder anderen vorläufig konservie- renden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
0712 20 00 Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke 0 5
oder Scheiben geschnitten, oder anders zerklei- nert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet
0713 10 11 Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausge- Ermässigung 54
löste, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken von 0.90 auf den Zollansatz
0713 10 19 Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausge- 0 54
löste, ganz, unbearbeitet (weder zu Futter- zwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier) Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrock- frei unbegrenzt net:
0802 21 90 – in der Schale, weder zu Futterzwecken
noch zur Ölgewinnung
0802 22 90 – ohne Schale, weder zu Futterzwecken
noch zur Ölgewinnung
0802 32 90 Nüsse frei 5
ex 0802 90 90 Pinienkerne, frisch oder getrocknet frei unbegrenzt
0805 10 00 Orangen, frisch oder getrocknet frei unbegrenzt
0805 20 00 Mandarinen (einschliesslich Tangerinen frei unbegrenzt
und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreu- zungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet
0807 11 00 Wassermelonen, frisch frei unbegrenzt
0807 19 00 andere Melonen als Wassermelonen, frisch frei unbegrenzt
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Name des Schweize- Bezeichnung Zollansatz in Jahresmenge rischen Zolltarifs CHF/kg brutto (in Tonnen Nettogewicht)
Aprikosen, frisch, in offener Packung: frei 113
0809 10 11 – vom 1. September bis 30. Juni
in anderer Verpackung:
0809 10 91 – vom 1. September bis 30. Juni
0809 40 13 Pflaumen, frisch, in offener Packung, 0 32
vom 1. Juli bis 30. September
0810 10 10 Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis frei 537
14. Mai
0810 10 11 Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 0 11
31. August
0810 20 11 Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 0 13
14. September
0810 50 00 Kiwis, frisch frei unbegrenzt
ex 0811 10 00 Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser 10 54 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung ex 0811 20 90 Himbeeren, Brombeeren, Maul-beeren, Logan- 10 64 beeren, schwarze, weisse oder rote Johannis- beeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung
0811 90 10 Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser 0 11
oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
0811 90 90 Geniessbare Früchte, nicht gekocht oder in 0 54
Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss- stoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Him- beeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbee- ren, schwarzen, weissen oder ro- ten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten)
0904 20 90 Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimen- 0 8
ta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet
0910 20 00 Safran frei unbegrenzt
1001 90 60 Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Ermässigung 2685
Hartweizen), denaturiert, zu Futterzwecken von 0.60 auf den Zollansatz
1005 90 30 Mais zu Futterzwecken Ermässigung 698
von 0.50 auf den Zollansatz Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken:
1509 10 91 – in Behältnissen aus Glas mit einem Fas- 60,60 (2) unbegrenzt
sungsvermögen von nicht mehr als 2 l
1509 10 99 – in Behältnissen aus Glas mit einem Fas- 86,70 (2) unbegrenzt
sungsvermögen von mehr als 2 l o- der in anderen Behältnissen
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Name des Schweize- Bezeichnung Zollansatz in Jahresmenge rischen Zolltarifs CHF/kg brutto (in Tonnen Nettogewicht)
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken:
1509 90 91 – in Behältnissen aus Glas mit einem Fas- 60,60 (2) unbegrenzt
sungsvermögen von nicht mehr als 2 l
1509 90 99 – in Behältnissen aus Glas mit einem 86,70 (2) unbegrenzt
Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen ex 0210 19 91 Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umge- frei 199 ben von einer Blase oder einem Kunstdarm ex 0210 19 91 Knochenloses Kotelettstück, geräuchert
1601 00 11 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,
1601 00 21 Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Le-
bensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine ex 0210 19 91 Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ex 1602 49 10 ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
2002 10 10 – in Behältnissen von mehr als 5 kg 2,50 unbegrenzt
2002 10 20 – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 4,50 unbegrenzt
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig frei unbegrenzt oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken:
2002 90 10 – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg
2002 90 21 Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Toma- frei unbegrenzt
tenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trocken- substanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg
2002 90 29 Tomaten, in anderer Weise als mit Essig frei unbegrenzt
oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat: – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg
2003 10 00 Pilze der Gattung Agaricus, in anderer 0 91
Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: ex 2004 90 18 – in Behältnissen von mehr als 5 kg 17,5 unbegrenzt ex 2004 90 49 – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 24,5 unbegrenzt
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Name des Schweize- Bezeichnung Zollansatz in Jahresmenge rischen Zolltarifs CHF/kg brutto (in Tonnen Nettogewicht)
Spargel, in anderer Weise als mit Essig oder frei unbegrenzt Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:
2005 60 10 – in Behältnissen von mehr als 5 kg
2005 60 90 – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg
Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder frei unbegrenzt Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:
2005 70 10 – in Behältnissen von mehr als 5 kg
2005 70 90 – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg
Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: ex 2005 99 11 – in Behältnissen von mehr als 5 kg 17,5 unbegrenzt ex 2005 99 41 – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 24,5 unbegrenzt
2008 30 90 Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet frei unbegrenzt
oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008 50 10 Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet 10 unbegrenzt
oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zu- cker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008 50 90 Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder 15 unbegrenzt
haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008 70 10 Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet frei unbegrenzt
oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zu- cker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008 70 90 Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder frei unbegrenzt
haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol: ex 2009 39 19 – ohne Zusatz von Zucker oder anderem 6 unbegrenzt Süssstoffen, eingedickt ex 2009 39 20 – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss- 14 unbegrenzt stoffen eingedickt Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen:
2204 21 50 – mit einem Fassungsvermögen von 8,5 unbegrenzt
nicht mehr als 2 l (3)
2204 29 50 – mit einem Fassungsvermögen von 8,5 unbegrenzt
mehr als 2 l (3)
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Name des Schweize- Bezeichnung Zollansatz in Jahresmenge rischen Zolltarifs CHF/kg brutto (in Tonnen Nettogewicht)
2309 1021 Hunde- und Katzenfutter in verschlossenen frei 322
2309 1029 Behältern
(1) Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 3222 Pflanzen. (2) Einschliesslich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung. (3) Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.
»
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Anlage B zu Anhang 4
«Anhang 2
Zugeständnisse des Vereinigten Königreichs
Das Vereinigte Königreich räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Schweiz – gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge – folgende Zollzu- geständnisse ein:
KN-Code Bezeichnung Zollansatz in Jährliche Menge EUR/100 kg (in Tonnen Nettogewicht Nettogewicht)
0102 90 41 Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr 0 247 Stück
0102 90 49 als 160 kg
0102 90 51 0102 90 59 0102 90 61 0102 90 69 0102 90 71 0102 90 79 ex 0210 20 90 Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrock- frei 64 net ex 0401 30 Rahm, mit einem Milchfettgehalt von frei 107 mehr als 6 GHT
0403 10 Joghurt
0402 29 11 Milch zur Ernährung von Säuglingen, in 43,8 unbegrenzt
ex 0404 90 83 luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (1)
0602 Andere lebende Pflanzen (einschliesslich frei unbegrenzt
ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel
0603 11 00 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, frei unbegrenzt
0603 12 00 geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken,
0603 13 00 frisch
0603 14 00 0603 19
0701 10 00 Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder frei 215
gekühlt
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt frei (2) 54
0703 10 19 Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwie- frei 269
0703 90 00 beln, Porree/Lauch und andere Gemüse der
Allium-Arten, frisch oder gekühlt
0704 10 00 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsing- frei 295
0704 90 kohl und ähnliche geniessbare Kohlarten der
Gattung Brassica, ausgenommen Rosen- kohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt
0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée frei 161
(Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
KN-Code Bezeichnung Zollansatz in Jährliche Menge EUR/100 kg (in Tonnen Nettogewicht Nettogewicht)
0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frei 269
frisch oder gekühlt
0706 90 10 Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensel- frei 161
0706 90 90 lerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wur-
zeln, ausgenommen Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt
0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt frei (2) 54
0708 20 00 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frei 54
frisch oder gekühlt
0709 30 00 Auberginen, frisch oder gekühlt frei 27
0709 40 00 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frei 27
frisch oder gekühlt
0709 51 00 Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt frei unbegrenzt
0709 59
0709 70 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Garten- frei 54
melde, frisch oder gekühlt
0709 90 10 Salate (ausgenommen solche der Art Lac- frei 54
tuca sativa sowie Chicorée [Cichorium-Arten])
0709 90 20 Mangold und Karde frei 16
0709 90 50 Fenchel, frisch oder gekühlt frei 54
0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt frei (2) 54
0709 90 90 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt frei 54
0710 80 61 Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, frei unbegrenzt
0710 80 69 gefroren
0712 90 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder frei unbegrenzt
Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, je- doch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln ex 0808 10 80 Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch frei (2) 161
0808 20 Birnen und Quitten, frisch frei (2) 161
0809 10 00 Aprikosen/Marillen, frisch frei (2) 27
0809 20 95 Kirschen, andere als Sauerkirschen/ frei (3) 81
Weichseln (Prunus cerasus), frisch
0809 40 Pflaumen und Schlehen, frisch frei (2) 54
0810 10 00 Erdbeeren frei 11
0810 20 10 Himbeeren, frisch frei 5
0810 20 90 Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frei 5
frisch
1106 30 10 Mehl, Griess und Pulver von Bananen frei 27
1106 30 90 Mehl, Griess und Pulver von anderen Früch- frei unbegrenzt
ten des Kapitels 8 ex 0210 19 50 Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umge- frei 102 ben von einer Blase oder einem Kunstdarm ex 0210 19 81 Knochenloses Kotelettstück, geräuchert
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
KN-Code Bezeichnung Zollansatz in Jährliche Menge EUR/100 kg (in Tonnen Nettogewicht Nettogewicht)
ex 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wild- schweine ex 0210 19 81 Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ex 1602 49 19 ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben ex 2002 90 91 Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von frei unbegrenzt ex 2002 90 99 Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)
2003 90 00 Pilze, andere der Gattung Agaricus, in ande- frei unbegrenzt
rer Weise als mit Essig oder Essigsäure zube- reitet oder haltbar gemacht
0710 10 00 Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf ge- frei 161
kocht, gefroren
2004 10 10 Kartoffeln, in anderer Weise als mit Essig
2004 10 99 oder Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-
macht, gefroren, ausgenommen Erzeug- nisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Griess oder Flocken
2005 20 80 Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder halt-
bar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht ver- schlossenen Verpackungen, zum unmittel- baren Genuss geeignet ex 2005 91 00 Pulver aus Gemüse und Mischungen von frei unbegrenzt ex 2005 99 Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, ande- ren Süssmitteln oder Stärke (3) ex 2008 30 Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch frei unbegrenzt mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3) ex 2008 40 Flocken und Pulver von Birnen, auch mit frei unbegrenzt Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3) ex 2008 50 Flocken und Pulver von Aprikosen, auch frei unbegrenzt mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)
2008 60 Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder frei 27
haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln oder Alkohol, ander- weit weder genannt noch inbegriffen ex 0811 90 19 Kirschen, auch in Wasser oder Dampf ex 0811 90 39 gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
0811 90 80 Süsskirschen, auch in Wasser oder Dampf
gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
KN-Code Bezeichnung Zollansatz in Jährliche Menge EUR/100 kg (in Tonnen Nettogewicht Nettogewicht)
ex 2008 70 Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch frei unbegrenzt mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3) ex 2008 80 Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch frei unbegrenzt mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3) ex 2008 99 Flocken und Pulver von anderen Früchten, frei unbegrenzt auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süss- mitteln oder Stärke (3) ex 2009 19 Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz frei unbegrenzt von Zucker oder anderen Süssmitteln ex 2009 21 00 Pulver von Saft aus Pampelmusen oder frei unbegrenzt ex 2009 29 Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln ex 2009 31 Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, frei unbegrenzt ex 2009 39 auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln ex 2009 41 Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz frei unbegrenzt ex 2009 49 von Zucker oder anderen Süssmitteln ex 2009 71 Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz frei unbegrenzt ex 2009 79 von Zucker oder anderen Süssmitteln ex 2009 80 Pulver von Saft aus anderen Früchten oder frei unbegrenzt Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln (1) Im Sinne dieser Unterposition gelten als «Milch zur Ernährung von Säuglingen» nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten. (2) Gegebenenfalls sollte anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz zur Anwendung kommen. (3) Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.
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Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Anhang 5
Änderungen des APS-Briefwechsels
Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Inkorporierte APS-Briefwechsel wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird «Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormate-
rialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz oder in Norwegen haben» ersetzt durch «Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln im Vereinigten Königreich, in der Europäischen Union, der Schweiz oder in Norwegen haben».
2. Absatz 2 wird ersetzt durch:
«2. Das Vereinigte Königreich und die Schweiz erkennen gegenseitig die Vormate- rialien mit Ursprung im Vereinigten Königreich, in der Europäischen Union, der Schweiz oder in Norwegen (im Sinne der APS-Ursprungsregeln), die zur Herstel- lung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land verwendet wurden, als Ursprungszeugnisse des begünstigten Landes an. Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der Überprüfung der Warenverkehrsbe- scheinigungen EUR.1 für die im ersten Unterabsatz genannten Vormaterialien. Die Amtshilfebestimmungen in Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkom- mens gelten mutatis mutandis. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Waren der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems.»
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Anhang 6
Änderungen des Betrugsbekämpfungsabkommens
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Betrugsbekämpfungsab- kommen wie folgt geändert: 1. In Artikel 39 Absatz 3 wird «mindestens jedoch einmal jährlich» nicht inkorpo- riert.
2. In Artikel 46 wird «mindestens sechs Monate nach seiner Unterzeichnung began-
gen wurden» ersetzt durch «nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens begangen wurden, und wegen Straftaten, die bereits durch das Betrugsbekämpfungsabkom- men, abgedeckt sind».
3. Artikel 47 wird nicht inkorporiert.
4. Die folgende Gemeinsame Erklärung und Vereinbarte Niederschrift der Ver-
tragsparteien des Betrugsbekämpfungsabkommens sind mit derselben Rechtswir- kung mutatis mutandis anwendbar zwischen den Vertragsparteien, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments: (a) Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche; und (b) Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen über das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderer- seits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen («Vereinbarte Nieder- schrift»). 5. Zu Artikel 25 Absatz 2 und Zu Artikel 43 der Vereinbarten Niederschrift finden keine Anwendung.
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Gemeinsame Erklärung zum trilateralen Ansatz für Ursprungsregeln
Zusätzlich zum Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Handelsabkommens, wie es in der Anlage zu Anhang 1 des heute unterzeichneten Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich enthalten ist, verabschieden die Schweiz und das Vereinigte Königreich die folgende Erklärung:
Gemeinsame Erklärung zum trilateralen Ansatz für Ursprungsregeln
1. Im Hinblick auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Union
und dem Vereinigten Königreich anerkennen die Regierungen der Vertragsparteien des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, dass für die Ursprungsregeln ein trilateraler Ansatz, an dem die Europäische Union beteiligt ist, das bevorzugte Ergebnis der Handelsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Union ist. Dieser Ansatz würde die Abde- ckung der bestehenden Handelsströme replizieren und bei gegenseitigen Ausfuhren eine kontinuierliche Anerkennung von Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien und der Europäischen Union ermöglichen, wie dies in den Han- delsabkommen Schweiz–EU vorgesehen ist.
2. In diesem Zusammenhang sind sich die Regierungen der Vertragsparteien dar-
über im Klaren, dass jede bilaterale Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien einen ersten Schritt hin zu diesem Ergebnis darstellt. Kommt zwischen dem Verei- nigten Königreich und der Europäischen Union ein Abkommen zustande, so sind die Vertragsparteien damit einverstanden, dass die erforderlichen Schritte unternommen werden, um das Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens unver- züglich zu aktualisieren, um einem trilateralen Ansatz für die Ursprungsregeln unter Einbeziehung der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
3. Die Regierungen der Vertragsparteien sind des Weiteren damit einverstanden,
dass die erforderlichen Schritte unternommen werden, um das Protokoll Nr. 3 des Freihandelsabkommens unverzüglich zu aktualisieren, um den Ergebnissen des Revisionsprozesses des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa- Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Rechnung zu tragen, sofern sie zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart wurden.
4. In Bezug auf die Absätze 1 und 3 werden die erforderlichen Schritte nach den
Verfahren des Gemischten Ausschusses gemäss Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens unternommen.
5. Diese Gemeinsame Erklärung gilt ab Unterzeichnung und bleibt so lange gültig,
bis sie von einer der Regierungen beendet wird.
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Das Vorangehende stellt die Übereinkünfte dar, die zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend der darin vermerkten Angelegenheiten zustande gekommen sind
Unterzeichnet zu Bern am 11. Februar 2019 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen gültig ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massge- bend.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland: Guy Parmelin Liam Fox
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Anwendung des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland auf die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Bern, 8. Juli 2019 Stefan Flückiger Frau Jane Owen Botschafterin des Vereinigten Königreichs Britische Botschaft
3005 Bern
Frau Botschafterin Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 1. Juli 2019 betreffend die Anwendung des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zu bestätigen, das wie folgt lautet: «Herr Botschafter Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf das Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbri- tannien und Nordirland (das «Abkommen») sowie auf die Gespräche, die zwischen unseren jeweiligen Regierungen im Hinblick auf die Anwendung des Abkommens auf die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia (die «souveränen Basisgebie- te») stattgefunden haben. In Artikel 4 Buchstabe (c) des Abkommens, in dem es um den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens geht, wird auf die souveränen Basisgebiete verwiesen. Ich beehre mich, ebenfalls Bezug zu nehmen auf den Vertrag zur Gründung der Republik Zypern, abgeschlossen in Nikosia am 16. August 1960, und auf den in Artikel I des Vertrags erwähnten Notenwechsel (mit Erklärung) zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Republik Zypern betreffend die Verwaltung der souveränen Basisgebiete (der «Notenwechsel von 1960»). In Anhang F Teil 1 Abschnitt 1 des Vertrags anerkennen das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern, dass die Errichtung von Zollschranken an den Grenzen zwischen den souveränen Basisgebieten und dem Hoheitsgebiet der Repub- lik Zypern zu vermeiden ist, und vereinbaren, entsprechende Zollregelungen festzu- legen. Ausserdem bekundet das Vereinigte Königreich in der dem Notenwechsel von 1960 beigefügten Erklärung betreffend die Verwaltung der souveränen Basisge- biete (die «Erklärung») seine Absicht, unter anderem auf die Einrichtung von Zoll- stellen und anderen Grenzübergangsstellen zwischen den souveränen Basisgebieten und der Republik Zypern sowie auf die Einrichtung von Industrie- oder Zivil- Seehäfen oder -Flughäfen zu verzichten.
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich AS 2020
Die Regierung des Vereinigten Königreichs bleibt den oben erwähnten Regelungen betreffend die Verwaltung der souveränen Basisgebiete verpflichtet. Ich bin daher beehrt, vorzuschlagen, dass das Vereinigte Königreich von Grossbri- tannien und Nordirland und die Schweizerische Eidgenossenschaft das Abkommen angesichts dieser Regelungen nicht auf die souveränen Basisgebiete anwenden. Sollte die Schweizerische Eidgenossenschaft zum oben erwähnten Vorschlag ihre Zustimmung erteilen, bin ich beehrt, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben zusam- men mit der Schweizer Antwort ein Abkommen zwischen dem Vereinigten König- reich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft bildet, das vorläufig angewandt wird oder zum selben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft tritt.» Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft zum oben erwähnten Vorschlag ihre Zustimmung erteilt und Ihr Schreiben zusam- men mit dieser Antwort ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland bildet, das vorläufig angewandt wird oder zum selben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft tritt. Freundliche Grüsse Staatssekretariat für Wirtschaft Stefan Flückiger Botschafter Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge