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AS 2021 363

Verordnung des SBFI vom 15. Juni 2021 über die berufliche Grundbildung Holzindustriefachfrau/Holzindustriefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Holzindustriefachfrau/Holzindustriefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 15. Juni 2021

30004 Holzindustriefachfrau EFZ / Holzindustriefachmann EFZ

Spécialiste en industrie du bois CFC Operatrice dell’industria del legno AFC / Operatore dell’industria del legno AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 2 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Holzindustriefachfrauen und Holzindustriefachmänner auf Stufe EFZ beherrschen na- mentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fä- higkeiten und Haltungen aus: a. Sie organisieren den Prozess der Herstellung von Schnittholz und holzbasier- ten Produkten. b. Sie verarbeiten Rundholz zu Schnittholz und trocknen oder behandeln die Halbfabrikate. c. Sie fertigen und behandeln holzbasierte Produkte für Gewerbe und Industrie.

SR 412.101.220.69

2021-2061 AS 2021 363

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d. Sie nehmen Lieferungen von Rohholz, Halbfabrikaten sowie Hilfs- und Be- triebsstoffen an, lagern sie und bereiten sie für den nächsten Produktions- schritt oder die Auslieferung vor; sie achten dabei auf ein ressourcenschonen- des und umweltgerechtes Vorgehen. e. Sie bedienen, steuern, überwachen und warten betriebliche Anlagen und Ma- schinen, beheben einfache Störungen und fordern rechtzeitig geeignete Un- terstützung an. f. Sie verarbeiten, verwerten oder entsorgen das anfallende Restholz.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Holzbearbeiterin

EBA oder Holzbearbeiter EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung an- gerechnet. 3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-

tenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-

ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Organisieren und Optimieren der Holzproduktion:

1. mit Vorgesetzten, Mitarbeitenden sowie Kundinnen und Kunden ange-

messen kommunizieren,

2. Herstellung von Holzprodukten planen und organisieren,

3. Gefahren erkennen und Schutzmassnahmen ergreifen,

4. erledigte Aufträge der Produktion und des Rüstens von Holzprodukten

dokumentieren,

5. bei Betriebsstörungen und Notfällen Massnahmen ergreifen;

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b. Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen:

1. Lieferungen von Rohholz annehmen,

2. Schnittholz, holzbasierte Produkte, Hilfs- und Betriebsstoffe annehmen,

verschieben und lagern,

3. Halbfabrikate und holzbasierte Produkte für die Auslieferung rüsten,

4. Schnittholz, holzbasierte Produkte, Hilfs- und Betriebsstoffe bewirt-

schaften sowie Daten und Informationen dazu erheben und weiterleiten; c. Produzieren von Schnittholz:

1. Produktion von Schnittholz vorbereiten,

2. Schnittholz produzieren,

3. Schnittholz trocknen und behandeln,

4. Restholz aus der Produktion von Schnittholz verarbeiten;

d. Fertigen von holzbasierten Produkten:

1. Fertigung von holzbasierten Produkten vorbereiten,

2. holzbasierte Produkte fertigen,

3. Oberflächen von holzbasierten Produkten behandeln,

4. Restholz aus der Fertigung von holzbasierten Produkten verwerten oder

entsorgen; e. Warten und Instandhalten der Produktionsmittel der Holzverarbeitung:

1. Anlagen und Maschinen der Holzverarbeitung warten,

2. Anlagen und Maschinen der Holzverarbeitung instand halten.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung

Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen wer- den.

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5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese be- sonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruf- lichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Organisieren und Optimieren 80 80 80 240 der Holzproduktion / Warten und Instandhalten der Produktionsmittel der Holzverarbeitung / Be- wirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen – Produzieren von Schnittholz / Fertigen 120 120 120 360 von holzbasierten Produkten Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. Ap-

ril 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 SR 412.101.241

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4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 32 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer

1 1 Organisieren und Optimieren der Holzproduktion 4 Tage

Produzieren von Schnittholz

2 Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- 4 Tage

und Betriebsstoffen

3 Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- 4 Tage

und Betriebsstoffen Produzieren von Schnittholz Warten und Instandhalten der Produktionsmittel der Holzverarbeitung

2 4 Organisieren und Optimieren der Holzproduktion 6 Tage

Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen Produzieren von Schnittholz

5 Organisieren und Optimieren der Holzproduktion 6 Tage

Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen Produzieren von Schnittholz Warten und Instandhalten der Produktionsmittel der Holzverarbeitung

3 6 Fertigen von holzbasierten Produkten 4 Tage

7 Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- 4 Tage

und Betriebsstoffen Fertigen von holzbasierten Produkten Total 32 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

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5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 5 der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild,

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen,

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Holzindustriefachfrau oder Holzindustriefachmann EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. Sägerin Holzindustrie oder Säger Holzindustrie EFZ mit mindestens zwei Jah- ren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Holzindustriefachfrau und des Holz- industriefachmanns EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;

5 Der Bildungsplan vom 15. Juni 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI

über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwer- tige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

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3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 3–7.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Holzindustriefachfrau und des Holzindustriefachmanns EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

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Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-

zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

8 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Organisieren und Optimieren der Holzproduktion / Warten und Instandhal- 20 %

ten der Produktionsmittel der Holzverarbeitung

2 Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen 20 %

3 Produzieren von Schnittholz / Fertigen von holzbasierten Produkten 40 %

4 Fachgespräch 20 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-

genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung

1 Organisieren und Optimieren der Holzproduktion / 90 Min. 40 %

Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen

2 Produzieren von Schnittholz / Fertigen von holzbasier-90 Min. 60 %

ten Produkten

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6 SR 412.101.241

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2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen o- der -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerte- ten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungs- note nur die neuen Noten.

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Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Holzindustrie- fachfrau EFZ» oder «Holzindustriefachmann EFZ» zu führen. 3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung er- worben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Holzindustriefachfrau und Holzindustriefachmann EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Holzin-

dustriefachfrau und Holzindustriefachmann EFZ setzt sich zusammen aus: a. zwei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Holzindustrie Schweiz (HIS); b. zwei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Schweizerischer Hobelwerke (VSH); c. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.

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2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:

a. der Verband Holzindustrie Schweiz (HIS); b. der Verband Schweizerischer Hobelwerke (VSH).

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

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11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 5. September 20077 über die berufliche Grundbildung Sägerin Holzindustrie / Säger Holzindustrie mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Sägerin oder Säger Holzindustrie EFZ vor dem In- krafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Sägerin oder Säger Holzindustrie EFZ bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1622)

kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

15. Juni 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

7 AS 2007 7041, 2017 7331

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