AS 2021 775
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA). Berichtigung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015 (AS 2015 5509; SR 958.111)
Art. 22 Abs. 2 Bst e
statt: 2 Die Angaben nach Absatz 1 sind in folgenden Fällen namentlich mit nachstehenden Angaben zu ergänzen: e. bei kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 18 Absatz 3: den Hinweis, dass die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 4 erfüllt sind;
muss es heissen: 2 Die Angaben nach Absatz 1 sind in folgenden Fällen namentlich mit nachstehenden Angaben zu ergänzen: e. bei kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 18 Absatz 3: den Hinweis, dass die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 5 erfüllt sind;
26. November 2021 Bundeskanzlei
2021-3912 AS 2021 775
Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA. Berichtigung AS 2021 775