AS 2022 350
Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (ISABV-V)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 20181 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 64f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20002 (HMG),
auf Artikel 62 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143,
auf Artikel 165g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984
sowie auf die Artikel 45c Absatz 1 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19665,
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2
1 Das IS ABV enthält folgende Daten:
a. Vertriebsdaten zu Arzneimitteln mit antimikrobiellen Wirkstoffen (Antibiotika):
Daten über die Betriebe mit einer Herstellungs- oder einer Grosshandelsbewilligung nach dem 2. Kapitel der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 20186 (Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung),
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Abs. 2 Bst. d
2 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können folgende Stellen und Personen Daten des IS ABV online abrufen:
d. die Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung: Vertriebsdaten, die sie selbst betreffen.
Art. 4 Abs. 1, 2 Einleitungsteil und 4
1 Die Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung müssen dem BLV periodisch, aber mindestens einmal jährlich jeweils auf den 30. Januar, die Vertriebsdaten nach dem Anhang Ziffer 1 melden.
2 Die Tierärztinnen und Tierärzte müssen dem BLV periodisch, aber mindestens jeweils auf den 20. des Folgemonats, die Verbrauchsdaten nach dem Anhang Ziffern 2.1.1–2.1.6 sowie 2.2 melden. Die Anzahl Konsultationen nach dem Anhang Ziffer 2.2.1.5 muss jeweils bis am 20. Februar des Folgejahres gemeldet werden. Zu melden sind die Daten zu nicht topischen Antibiotika, die verbraucht werden:
4 Die Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung und die Tierärztinnen und Tierärzte müssen dem BLV die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Verlangen jederzeit zur Verfügung stellen.
Art. 5 Abs. 1 und 5
1 Die Daten über die Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung können aus dem UID-Register nach der Verordnung vom 26. Januar 20117 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Daten über die Tierarztpraxen und -kliniken aus dem UID-Register und aus dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) nach der Verordnung vom 30. Juni 19938 über das Betriebs- und Unternehmensregister bezogen werden.
5 Das IS ABV kann zum elektronischen Abgleich von Daten mit dem Medizinalberuferegister nach der Registerverordnung MedBG vom 5. April 20179 verbunden werden. Beim Datenabgleich wird geprüft, ob die für die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Antibiotika erforderlichen Bewilligungen und gegebenenfalls das Fertigkeitszeugnis «fachtechnisch verantwortliche Tierärztin» oder «fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt» (FTVT) vorliegen.
Art. 14 Abs. 1
1 Die Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung und die Tierärztinnen und Tierärzte sind für die Berichtigung von falschen Meldungen verantwortlich.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
3. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Anhang
(Art. 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie 19)
Datenkatalog
1 Vertriebsdaten
1.1 Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung
Name des Unternehmens
Adresse
1.2 Tierarztpraxis oder -klinik, Futtermühle oder Detailhandelsbetrieb, an die oder den das Antibiotikum vertrieben wird
Name
Global Location Number (GLN) oder, wenn keine GLN vorhanden ist, Kundennummer
BUR-Nummer
1.3 Arzneimittel (Präparat)
Bezeichnung des Präparats
Zulassungsnummer
Packungsgrösse
1.4 Verkaufte Menge
Anzahl Packungen pro Präparat und Packungsgrösse pro Tierarztpraxis oder -klinik, Futtermühle oder Detailhandelsbetrieb
2 Verbrauchsdaten zu nicht topischen Antibiotika
2.1 Nutztiere ohne Equiden
2.1.1 Tierarztpraxis oder -klinik, die das Antibiotikum verschreibt, abgibt oder anwendet
Name und Adresse
Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)
BUR-Nummer sowie allenfalls Bezeichnung der Abteilung der Tierklinik
Berufsausübungsbewilligung, kantonale Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln, Fertigkeitszeugnis FTVT: ja oder nein
Optional: Name der Person, die das Antibiotikum verschreibt, abgibt oder anwendet
2.1.2 Nutztierhaltung, der das Antibiotikum abgegeben oder deren Tieren das Antibiotikum verabreicht wird
Name und Adresse
TVD-Nummer oder, bei Tierhaltungen ohne TVD-Nummer, IS-ABV-Nummer
2.1.3 Orale Gruppentherapie
2.1.3.1 Tiere, denen das Antibiotikum verabreicht wird
Nutzungskategorie
Identifikation der Gruppe
2.1.3.2 Daten zur Verschreibung, Abgabe und Anwendung des Antibiotikums
Eindeutige Rezeptnummer
Konsultationsdatum
Anzahl zu therapierende Tiere pro Verschreibung
Durchschnittliches Gewicht pro Tier
Masttageszuwachs
Indikation
Bezeichnung des Präparats
Fütterungsart
Anzahl Behandlungstage
Dosierung pro Tier und Tag
Verabreichungsmodus
Futter pro Tier und Tag respektive pro Herde und Tag
Bei Fütterungsarzneimitteln: Futtertyp, Herstellerbetrieb und Futtermittel sowie bestellte Menge
Bei Arzneimittelvormischungen: abgegebene Menge
Anweisungen und Bemerkungen an die Tierhalterin oder den Tierhalter
2.1.4 Nicht orale Gruppentherapie
2.1.4.1 Tiere, denen das Antibiotikum verabreicht wird
Nutzungskategorie
2.1.4.2 Daten zur Verschreibung, Abgabe und Anwendung des Antibiotikums
Eindeutige Verschreibungsnummer
Konsultationsdatum
Abgabedatum
Anzahl zu therapierende Tiere pro Verschreibung
Durchschnittliches Gewicht pro Tier
Indikation
Bezeichnung des Präparats
Anzahl Behandlungstage
Applikationsmenge pro Tier pro Verabreichung
Verabreichungsmodus
Abgegebene Menge
2.1.5 Einzeltiertherapie
2.1.5.1 Tier, dem das Antibiotikum verabreicht wird
Nutztier
Tierart und Nutzungskategorie
2.1.5.2 Daten zur Verschreibung, Abgabe und Anwendung des Antibiotikums
Eindeutige Verschreibungsnummer
Konsultationsdatum
Abgabedatum
Indikation
Bezeichnung des Präparats
Anzahl Behandlungstage
Applikationsmenge pro Verabreichung
Verabreichungsmodus
Benötigte Gesamtmenge des Präparats
Abgegebene Menge
2.1.6 Abgabe auf Vorrat
2.1.6.1 Tier, dem das Antibiotikum verabreicht werden soll
Tierart
2.1.6.2 Daten zur Verschreibung, Abgabe und Anwendung des Antibiotikums
Eindeutige Verschreibungsnummer
Abgabedatum
Bezeichnung des Präparats
Abgegebene Menge
2.1.7 Vergleichsdaten
2.1.7.1 Daten zu Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika pro Tierarztpraxis oder -klinik im Verhältnis zum gesamtschweizerischen Durchschnittswert der Tierarztpraxen und -kliniken
2.1.7.2 Daten zu Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika pro Nutztierhaltung in Bezug auf die jeweilige Tierart, Altersklasse und die Nutzungskategorie der Tiere im Verhältnis zum gesamtschweizerischen Durchschnittswert der entsprechenden Alters- und Nutztierkategorie
2.2 Heimtiere und Nutzequiden
2.2.1 Tierarztpraxis oder -klinik, die das Antibiotikum verschreibt, abgibt oder anwendet
Name und Adresse
UID
BUR-Nummer sowie allenfalls Bezeichnung der Abteilung der Tierklinik
Berufsausübungsbewilligung, kantonale Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln, Fertigkeitszeugnis FTVT: ja oder nein
Anzahl Konsultationen pro Tierart pro Jahr
Optional: Name der Person, die das Antibiotikum verschreibt, abgibt oder anwendet
2.2.2 Tier, dem das Antibiotikum verabreicht wird
Heimtier oder Nutzequide
Tierart
2.2.3 Daten zur Verschreibung, Abgabe und Anwendung des Antibiotikums
Eindeutige Verschreibungsnummer
Konsultationsdatum
Abgabedatum
Gewicht des Tiers
Indikation
Bezeichnung des Präparats
Anzahl Behandlungstage
Applikationsmenge pro Verabreichung
Verabreichungsmodus
Benötigte Gesamtmenge des Präparats
Abgegebene Menge
3 Zulassungsdaten zu den Antibiotika
Zulassungsinhaberin
Bezeichnung des Präparats
Zulassungsnummer
ATCvet-Code10
Zieltierart
Galenische Form
Wirkstoffmenge pro Einheit
Packungsgrössen
Dosierungsempfehlung
Absetzfrist
4 Systemdaten
Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung
Logdateien des Systems
5 Anwenderdaten
Identifikation der Anwenderin oder des Anwenders
Rolle der Anwenderin oder des Anwenders