Lexipedia

AS 2022 374

Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid‑19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 8a Automatisiertes Verfahren für die Konvertierung
von Covid-19-Zertifikaten

1 Der Bund kann es den Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 ermöglichen, gestützt auf vorhandene Zertifikate automatisiert neue Zertifikate auszustellen, wenn:

  • a. das vorhandene Zertifikat aus technischen Gründen nicht mehr weiterverwendet werden kann oder seine Weiterverwendbarkeit gefährdet ist; oder

  • b. das vorhandene, gestützt auf eine frühere Fassung dieser Verordnung ausgestellte Zertifikat eine Impfung oder Genesung bescheinigt, die auch nach dem geltendem Recht zu einem Zertifikat berechtigt.

2 Es können nur Schweizer Covid-19-Zertifikate eingetauscht werden und nur solche, die nicht widerrufen worden sind.

3 Der Antrag auf die automatisierte Ausstellung eines neuen Zertifikats ist mittels der Aufbewahrungs-App (Art. 28) zu stellen.

4 Erfüllt das vorhandene Zertifikat die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2, so generiert das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) ein neues Zertifikat für dieselbe Impfung oder Genesung und sendet dieses an die Aufbewahrungs-App.

Art. 18 Abs. 5 Fussnote

5 Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 enthalten ein Ablauf­­datum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/9532 kompatibel ist. Sie können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.

II

Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 27. Juni 2022 in Kraft.

2 Artikel 18 Absatz 5 Fussnote und Anhang 5 Ziffer 1.1 Fussnote treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

10. Juni 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 22 sowie 23 Abs. 1 und 2)

Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate

Ziff. 1.1 Fussnote, 2.1 und 2.3

  • 1.1 Anerkannt sind die Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA nach der Verordnung (EU) 2021/9533 sowie den gestützt darauf erlassenen EU-Rechtsakten ausgestellt wurden.

  • 2.1 Anerkannt sind die Impf-, Genesungs-, und Testzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden:

    • – Albanien

    • – Andorra

    • – Armenien

    • – Benin

    • – Cabo Verde

    • – El Salvador

    • – Färöer-Inseln

    • – Georgien

    • – Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)

    • – Israel

    • – Marokko

    • – Moldova

    • – Monaco

    • – Montenegro

    • – Nordmazedonien

    • – Panama

    • – San Marino

    • – Serbien

    • – Seychellen

    • – Thailand

    • – Türkei

    • – Ukraine

    • – Uruguay

    • – Vereinigtes Königreich

    • – Vietnam

  • 2.3 Anerkannt sind die Impfzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden:

    • – Indonesien

    • – Jordanien

    • – Kolumbien

    • – Libanon

    • – Tunesien

Verordnung<br />über Zertifikate zum Nachweis einer<br />Covid‑19-Impfung, einer Covid-19-Genesung<br />oder eines Covid-19-Testergebnisses<br />(Covid-19-Verordnung Zertifikate) | Lexipedia | Lexipedia