| | 1. für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG), insbesondere für: – die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen – die Verhinderung von Parallelermittlungen – die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen – die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten – die Erstellung von Lage- und Bedrohungsanalysen im Sinne von Art. 2 Bst. c ZentG,
2. für die Führung der Meldestelle für Geldwäscherei, für: – die Prüfung und Analyse von Meldungen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG) – die Verhinderung von Parallelermittlungen,
3. für die Informationsvermittlung an folgende Behörden, sofern diese Daten im Ausland für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden: – Interpol – Europol, in Anwendung von Art. 355a StGB
– ausländische Polizeistellen, im Rahmen der bilateralen Polizeikooperation – ausländische Strafverfolgungsbehörden, in Anwendung von Art. 7 SIaG;
4. für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) sowie für die Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden gemäss Art. 121 Abs. 2 BV, 5. für die Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für schützenswerte Personen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) darstellen könnten, 6. für die Kontrolle des Verbundes der polizeilichen Informationssysteme nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), 7. für die Abklärung der Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Art. 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 sowie von erkennungsdienstlichen Daten nach Art. 354 StGB, 8. für die gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz vorgesehene Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm sowie für die Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für die zu schützende Person darstellen könnten, 9. für die Informationsvermittlung an ausländische SIRENE-Büros, sofern diese Daten zur Lokalisierung von Straftätern oder zur Koordinierung und Durchführung von Fernhaltemassnahmen von Ausländerinnen und Ausländern benötigt werden; |
| | 1. für die Verhütung von Straftaten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 BWIS, soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, insbesondere für: – die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen – die Verhinderung von Parallelermittlungen – die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen – die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten,
2. für die Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Art. 355a StGB, sofern diese Daten im Ausland für die Verhütung von Straftaten benötigt werden, 3. für die Prüfung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem AIG sowie für die Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden nach Art. 121 Abs. 2 BV, 4. für die Informationsvermittlung an ausländische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Unbedenklichkeitsanfragen (Clearing-Anfragen); Daten, deren Weitergabe nicht im Interesse der betroffenen Person ist, können nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben werden; |
| | für die Verhütung von Straftaten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 BWIS, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, insbesondere für: – die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen – die Verhinderung von Parallelermittlungen – die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen – die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten;
|
| | 1. für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten, insbesondere für: – die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen – die Verhinderung von Parallelermittlungen – die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen – die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten, – den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Gefahrenumfeldes,
2. für die Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken; |
| | für zivile und militärische Sicherheitsprüfungen nach BWIS; |
f. das Staatssekretariat
für Migration:
| | 1. für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf Stufe Bund einschliesslich der Nichtigerklärung von Einbürgerungen, 2. für Entscheide gemäss AIG, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen, 3. für Entscheide nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen; |
| | für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf Stufe Kanton einschliesslich der Nichtigerklärung von Einbürgerungen; |
| | für Entscheide gemäss AIG, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen; |
| | 1. für die Prüfung einer Nichtrekrutierung, einer Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee, einer Wiederzulassung zur Armee, einer Degradation oder der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (MG), 2. für die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG; |
| | für die Prüfung der Voraussetzungen für die Rekrutierung, die Ernennung, die Beförderung, die Degradation, den Ausschluss und die Wiederzulassung von Polizistinnen und Polizisten sowie Polizeianwärterinnen und -anwärtern; |
| | für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Personen, die private Sicherheitsdienstleistungen erbringen, sowie für die Marktzulassung von Sicherheitsunternehmen; |
| | für die Überprüfung von Personen, die für ein Sicherheitsunternehmen nach Art. 2 BPS verantwortlich sind oder die private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; |
| | für die Bearbeitung der Daten nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG), insbesondere für: |
| | für die Abklärung der Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Art. 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 sowie von erkennungsdienstlichen Daten nach Art. 354 StGB; |
| | 1. für den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 (ZDG), 2. für die Prüfung des Leumundes für bestimmte Einsätze nach dem ZDG. |