AS 2022 753
Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 2 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 4
4 Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 20222 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.
Art. 22 Abs. 2
2 Als Obstanlagen gelten geschlossene Anlagen mit folgenden Pflanzendichten:
a. mindestens 300 Bäume je Hektare bei Äpfeln, Birnen, Zwetschgen, Pflaumen, Quitten, Kiwis, Holunder, Kaki, Feigen, Haselnuss, Mandeln und Oliven;
b. mindestens 200 Bäume je Hektare bei Aprikosen und Pfirsichen;
c. mindestens 100 Bäume je Hektare bei Kirschen, Nussbäumen und Edelkastanien ausserhalb von Selven.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |