AS 2024 335
Zivilstandsverordnung (ZStV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass wird «gesetzlicher Vertreter» durch «gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 4 Abs. 3 Bst. a und Abs. 6Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1 Bst. e und eter sowie 3 und 41 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbesondere folgende Aufgaben:e. Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen (Art. 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1, 14 Abs. 2, 14a Abs. 1, 37 Abs. 4 sowie 37a Abs. 5);eter. Entgegennahme und Übermittlung von Gesuchen über die Anpassung der Namensschreibweise (Art. 99f);3 Die Zuständigkeit der Vertretung richtet sich nach Artikel 3 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 20152.4 Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen und übt die Aufsicht aus.
Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. h2 Beurkundet werden:h. Aufgehoben
Art. 8 Beurkundete DatenFolgende Angaben zur Person werden im Personenstandsregister als beurkundete Daten geführt:a. Namen:1. Familienname,2. Ledigname,3. Vornamen,4. andere amtlicheNamen;b. Geschlecht: männlich/weiblich;c. Geburt:1. Datum,2. Zeit,3. Ort,4. Totgeburt;d. Zivilstand:1. Status: ledig; verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet; in eingetragener Partnerschaft / gerichtlich aufgelöste Partnerschaft / durch Tod aufgelöste Partnerschaft / durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft,2. Datum;e. Tod:1. Datum,2. Zeit,3. Ort;f. Lebensstatus: lebend, verstorben, verschollen, totgeboren, unbekannt;g. Eltern:1. Familienname der Eltern,2. Vornamen der Eltern,3. andere amtlicheNamen der Eltern;h. Adoptiveltern:1. Familienname der Adoptiveltern,2. Vornamen der Adoptiveltern,3. andere amtlicheNamen der Adoptiveltern;i. Schweizer Staatsangehörigkeit / Kantonsbürgerrecht / Heimatort:1. Datum: gültig ab / gültig bis,2. Erwerbsgrund,3. Anmerkung zum Erwerbsgrund,4. Verlustgrund,5. Anmerkung zum Verlustgrund;j. Beziehungsdaten:1. Art: Eheverhältnis / eingetragene Partnerschaft / Kindesverhältnis,2. Datum: gültig ab / gültig bis,3. Auflösungsgrund.
Art. 8a Weitere Geschäfte und DatenIm Personenstandsregister werden weitere Geschäfte und Daten geführt, die nicht als beurkundet gelten. Dazu gehören insbesondere folgende Geschäfte und Daten:a. Ehevorbereitung;b. Systemdaten:1. Systemnummern,2. Eintragungsart,3. Eintragungsstatus,4. Verzeichnisse von Gemeinden, Zivilstandskreisen, Staaten und Adressen;c. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Nummer);d. ZEMIS-Nummer/N-Nummer;e. Referenz auf das Familienregister;f. Burger- oder Korporationsrecht;g. ausländische Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit gemäss Staatsangehörigkeitsnachweis oder Ausweisdokument;h. Erwachsenenschutz:1. Errichtung eines Vorsorgeauftrags und dessen Hinterlegungsort (Art. 361 Abs. 3 ZGB),2. umfassende Beistandschaft oder Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags infolge dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB);i. statistische Angaben nach der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19934;j. Angaben zur genetischen und biologischen Abstammung eines Kindes, das im Rahmen einer Leihmutterschaft oder mittels Eizellen- oder Samenspende im Ausland gezeugt wurde, sofern sie bekannt und nicht bereits in den Abstammungsangaben (Art. 8 Bst. g) erfasst sind;k. weitere Bemerkungen zu Besonderheiten eines Geschäftsfalls.
Art. 15a Abs. 4 und 4bis4 Erfolgt die Aufnahme anlässlich einer Geburt oder einer Kindesanerkennung und können die Angaben zu den Eltern nicht innert nützlicher Frist rechtsgenüglich nachgewiesen werden, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Aufnahme einzelner Daten über den Personenstand der Eltern verzichtet.4bis Ein solcher Verzicht ist nicht möglich in Bezug auf die Angaben Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum. Können diese nicht innert nützlicher Frist rechtsgenüglich nachgewiesen werden, werden die Eltern in begründeten Ausnahmefällen mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie dem Vermerk «ungeklärte Personendaten» im Personenstandsregister aufgenommen.
Art. 26 Abs. 2 und 32 Der Name des ausländischen Staats wird in der Kurzform gemäss der von der Bundeskanzlei geführten «Liste der Staatenbezeichnungen»5 beurkundet.3 Befindet sich der Ereignisort in einem Gebiet, bei dem umstritten ist, welchem Staat es zugehörig ist, so wird der Name des Staats gemäss dem vom Bundesamt für Statistik geführten Staaten- und Gebietsschlüssel für Statistiken des Bundes6 als Ereignisort beurkundet.
Art. 27Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 284.Abschnitt: Beurkunden
Art. 281 Die rechtsgültige Beurkundung der Personenstandsdaten erfolgt durch die Funktion des Beurkundens im Personenstandsregister.2 Beurkunden dürfen nur Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte mit dem entsprechenden Zugriffsrecht (Art. 79) und unter Verwendung ihrer persönlichen Identifikation.
Art. 29 Abs. 2 und 32 Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich:a. die zu bereinigenden Personenstandsdaten erstmals beurkundet wurden; oderb. Zivilstandsereignisse oder -tatsachen nachbeurkundet werden müssen, die sich vor der letzten Beurkundung ereignet haben.3 Sind die Zuständigkeiten unklar, so ist für die Bereinigung nach den Weisungen des EAZW vorzugehen.
Art. 29a Bereinigungen durch eine Zivilstandsbehörde eines anderen KantonsSteht in einem Kanton aufgrund eines vorübergehenden Personalengpasses keine geeignete Person zur Verfügung, um Bereinigungen von Personenstandsdaten vorzunehmen, so können diese für eine begrenzte Zeit im Einvernehmen mit dem EAZW durch eine Zivilstandsbehörde eines anderen Kantons ausgeführt werden.
Art. 30 Durch die Gerichte1 Hat ein Gericht eine Bereinigung angeordnet, wird diese von der Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts veranlasst.2 Sind mehrere Kantone betroffen, richtet sich die Zuständigkeit sinngemäss nach Artikel 29.
Art. 31 Ablage1 Die Kantone sind für eine zweckmässige und sichere Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten (Art. 7) sowie der Unterlagen zu weiteren im Personenstandsregister geführten Einträgen (Art. 8) verantwortlich.2 Der Bund stellt den Kantonen die Möglichkeit einer elektronischen Belegablage in einem zentralen System zur Verfügung.3 Die Zivilstandsämter müssen die Belege elektronisch ablegen, wenn bei einer Bereinigung von Personenstandsdaten mehrere Aufsichtsbehörden betroffen sind und sich die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 richtet.4 Die Belege in Zusammenhang mit der Beurkundung von Personenstandsdaten, die dem Staatssekretariat für Migration nach Artikel 2b der Asylverordnung 1 vom 11. August 19997 übermittelt werden, werden durch diese Behörde aufbewahrt. Sie stellt die Belege den Zivilstandsbehörden zur Verfügung.
Art. 32 Abs. 2 und 32 Werden Papierbelege digitalisiert und im zentralen System zur elektronischen Belegablage (Art. 31 Abs. 2) abgelegt, können diese drei Monate nach der Ablage vernichtet werden, sofern den betroffenen Personen eine Rückgabe der Papierbelege angeboten wurde und diese ausdrücklich auf die Papierbelege verzichtet haben.3 Bei ausländischen Zivilstandsurkunden und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden, die nicht zurückgegeben werden können, gilt Absatz 1.
Art. 35 Abs. 6 und 6bis6 Das Zivilstandsamt kann eine ärztliche Bestätigung der Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbis aufgeführte Person erfolgt.6bis Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 19988 (FMedG) durch eine Samenspende gezeugt, so ist dies gegenüber dem Zivilstandsamt mit einer schriftlichen Bestätigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zu belegen, die oder der nach Artikel 25 FMedG zur Meldung der Geburt verpflichtet ist. Der Beleg kann gemeinsam mit der Meldung der Geburt oder nachträglich beim Zivilstandsamt, bei welchem die Geburt beurkundet worden ist, eingereicht werden.
Art. 35a Geburt eines Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung1 Kann das Geschlecht des Neugeborenen nicht eindeutig festgestellt werden und wird ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorgelegt, so können die Meldung der Geburt und deren Beurkundung zunächst ohne Angabe des Geschlechts erfolgen.2 Das Geschlecht muss spätestens drei Monate nach dem Tag der Geburt beim Zivilstandsamt, das die Geburt beurkundet hat, nachgemeldet werden. Meldepflichtig sind die Eltern des Kindes. Gleichzeitig können dem Kind neue Vornamen gegeben werden.3 Das nachgemeldete Geschlecht ist auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zu beurkunden. Diese ordnet gegebenenfalls die Berichtigung des Eintrags der Vornamen des Kindes an.
Art. 44a Abs. 3 und 43 Ersucht die Person um Auskunft über Daten und ist für sie nicht ersichtlich, welches Zivilstandsamt für die Bekanntgabe der Daten zuständig ist, verweist das EAZW sie auf Anfrage hin an das zuständige Amt, soweit es über die dafür notwendige Information verfügt.4 Sind mehrere Zivilstandsämter zuständig und würde durch die Bearbeitung des Gesuchs durch mehrere Ämter ein verhältnismässig grosser Aufwand entstehen, kann das EAZW bestimmen, welches Amt für die Datenbekanntgabe zuständig ist, oder die Daten bekannt geben.
Art. 45 Abs. 22 Personenstandsdaten, die nicht auf dem neusten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c) oder die noch nicht rechtsgültig beurkundet (Art. 28), zu bereinigen (Art. 29 und 30) oder gesperrt (Art. 46) sind, dürfen nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden.
Art. 46 Abs. 1 Bst. d1 Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten:d. wenn diese nicht aktuell sind und eine Aktualisierung in absehbarer Zeit möglich ist.
Art. 49 Abs. 1 Bst. dAufgehoben
Art. 50 Abs. 1 Bst. a, cter und dbis1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:a. die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht;cter. die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6bis;dbis. den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht;
Art. 58 Abs. 22 Anfragen von schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Anfragen des Schweizerischen Roten Kreuzes im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben, namentlich bei der Herkunftssuche und bei der Suche nach vermissten Personen.
Art. 80 ZeichensatzDie Daten werden nach dem hinterlegten Standardzeichensatz erfasst (ISO-Norm 8859-1 + Latin Extended-A9).
Art. 84 Abs. 1 und 31 Das EAZW übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen aus und sorgt für die korrekte und einheitliche Anwendung des Bundesrechts.3 Das EAZW übt die Oberaufsicht namentlich durch folgende Mittel aus:a. Erlass von Weisungen;b. Erlass und Zurverfügungstellung von obligatorischen und freiwilligen Zivilstandsformularen;c. Inspektion der Aufsichtsbehörden sowie der kantonalen Zivilstandsarchive;d. Entgegennahme der periodisch zu erstellenden kantonalen Inspektionsberichte (Art. 85 Abs. 2);e. Vorbereitung der Genehmigung kantonaler Erlasse im Bereich des Zivilstandswesens (Art. 49 Abs. 3 ZGB);f. Vorbereitung der Beschwerden des BJ gegen kantonale Entscheide in Zivilstandssachen (Art. 90 Abs. 4);g. Beratung und Unterstützung der kantonalen Zivilstandsbehörden und der Schweizer Vertretungen in Zivilstandsfragen;h. Ausbildung der konsularischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zivilstandssachen;i. Sicherstellung der Konformität des Personenstandsregisters mit den rechtlichen Vorgaben des Bundesrechts;j. Wahrnehmung der Interessen der Schweiz bei der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC);k. Prüfung von Gesuchen um Bekanntgabe von Zivilstandsdaten an ausländische Behörden (Art. 61).
Art. 88 Registertechnische Anpassung von Gruppen von PersonenstandsdatenBesteht bei einer Gruppe beurkundeter Personenstandsdaten ein gleichartiger und ausschliesslich registertechnischer Anpassungsbedarf, so kann das EAZW den FIS durch schriftliche Verfügung anweisen, diese im Personenstandsregister anzupassen.
Art. 92a Abs. 1 Bst. a–c1 Die Originale der für jeden Zivilstandskreis geführten Zivilstandsregister müssen dem nach kantonalem Recht zuständigen Zivilstandsamt mindestens für folgende Zeiträume zugänglich sein:a. Geburtsregister 110 Jahre;b. Eheregister 80 Jahre;c. Todesregister 50 Jahre;
Art. 98 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. fbis1 Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen:fbis. Anpassungen der Namensschreibweise aufgrund von Anträgen nach Artikel 99f;
Art. 99eAufgehoben
Art. 99f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. Juni 20241 Eine Person, deren Daten vor dem Inkrafttreten dieser Änderung im Zivilstandsregister erfasst worden sind, kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz und im Ausland gegenüber der zuständigen Schweizer Vertretung das Gesuch stellen, dass ihre Namen mit dem Zeichensatz nach Artikel 80 in der Fassung dieser Änderung geschrieben werden.2 Das Gesuch kann gestellt werden:a. jederzeit im Rahmen eines im Personenstandsregister zu beurkundenden Zivilstandsereignisses;b. ab dem 1. Januar 2025 jederzeit und unabhängig von einem Zivilstandsereignis.3 Verheiratete Personen, die einen gemeinsamen Familiennamen führen, können das Gesuch über die Anpassung der Namensschreibweise nur gemeinsam stellen.4 Das Gesuch für ein minderjähriges Kind ist von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so ist dazu seine Zustimmung erforderlich.5 Für das Gesuch ist das vom EAZW zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
II
Diese Verordnung tritt am 11. November 2024 in Kraft.
26. Juni 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |