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AS 2024 698

Verordnung
über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
(MV-Anpassungsverordnung)
(MV-Anpassungsverordnung)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),

verordnet:

Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG

Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2022 und früher werden um 2,6 Prozent erhöht.

Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2023 werden um 2 Prozent erhöht.

Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung

Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.

Art. 3 Indexstand

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2560 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten

Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 961 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2024 festgesetzt und nicht ausgekauft werden.

Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 20053 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 989 Franken.

Art. 5 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die MV-Anpassungsverordnung vom 16. November 20224 wird aufgehoben.

Die Verordnung vom 10. November 19935 über die Militärversicherung wird wie

folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1

Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 163 722 Franken.

Art. 26 Abs. 1

Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 961 Franken. Die Jahresrente ergibt sich aus dem Jahresrentenansatz, dem ermittelten Prozentsatz des Integritätsschadens und dem Prozentsatz der Bundeshaftung.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

20. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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