AS 2024 703
Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
20. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Art. 10, 11 und 12)
Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Ziff. 3.3.13.3.1 Die Grenze zwischen den Kategorien B und C wird gestützt auf das Primärenergie-Benzinäquivalent (PE-BÄ) festgesetzt, das dem Zielwert gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20112 entspricht.
Ziff. 4.7.4 Bst. i4.7.4 Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:i. den Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes;
Ziff. 7.17.1 Wer für neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper Preislisten oder einen Online-Konfigurator zur Verfügung stellt, muss darin die einzelnen Fahrzeuge mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2 kennzeichnen. Bei Personenwagen sind zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie, der Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes und der Durchschnitt der CO2-Emissionen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b anzugeben.
Ziff. 10