AS 2025 531
Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)
Präambel
Der Nationalrat,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Juni 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 20242,
beschliesst:
I
Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Einreichung1 Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss während einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Session schriftlich einreichen.2 Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate können von mehreren Ratsmitgliedern oder Fraktionen gemeinsam eingereicht werden (Miturheberinnen und Miturheber). Die Höchstzahl der Miturheberinnen und Miturheber entspricht der Anzahl Fraktionen im Parlament.
Art. 29 Abs. 1bis1bis Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate mit mehreren Urheberinnen und Urhebern (Art. 25 Abs. 2) können von weiteren Ratsmitgliedern mitunterzeichnet werden.
Art. 29a Miturheberinnen und Miturheber 1 Die Rechte, die der Urheberin oder dem Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats gemäss Gesetz oder diesem Reglement zustehen, werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 von der ersten Miturheberin oder dem ersten Miturheber ausgeübt. Eine Vertretung durch eine Miturheberin, einen Miturheber oder mehrere Miturheberinnen und Miturheber ist möglich.2 Die Miturheberinnen und Miturheber entscheiden über die Aufteilung der ihnen zustehenden Gesamtredezeit.3 Von mehreren Ratsmitgliedern gemeinsam eingereichte parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate bleiben hängig, wenn eine Miturheberin oder ein Miturheber aus dem Rat ausscheidet.
II
1 Das Büro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.
2 Diese Änderung tritt nur zusammen mit der Änderung vom 21. März 20254 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20025 in Kraft.
Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker |
Inkraftsetzung
1 Der Artikel 25 Absatz 1 tritt am 8. September 2025 in Kraft.
2 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
22. August 2025 | Büro des Nationalrates |