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AS 2025 645

Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 33 Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Artikel 33 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen für Strassenfahrzeuge (VTS) sinngemäss.

Art. 24 Abs. 4 Einleitungssatz4 Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS3) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden:

II

Die Anhänge 4 und 5 werden wie folgt geändert:

Anhang 4 Ziff. 15.5Betrifft nur den italienischen Text.

Anhang 5 Ziff. 1, 3 sowie 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. a und c1. Betrifft nur den französischen Text.3. Betrifft nur den französischen Text.4. Der Halter/die Halterin bestätigt, folgende Unterlagen am … der Post oder der Zulassungsbehörde übergeben zu haben:a. Fahrzeugausweis für das einzulösende Fahrzeug oder Prüfungsbericht (Formular 13.20 A);c. Betrifft nur den französischen Text.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

15. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi