Lexipedia

111.1

Gesetz über das Siegel der Republik

vom 04.09.1802 (Stand 04.09.1802)

Präambel

Der Landrath der Republik

nach angehörtem Bericht seines konstitutionellen Ausschusses über das Siegel, so die Republik anzunehmen hat,

beschliesst:

Art. 1

Die Farben der Republik werden sein: weiss und roth, auf diesem Grunde werden zwölf Sterne gesetzt werden. (Seit 1815 sind es 13 Sterne). Die Legende wird sein: "Sigillum Reipublicae Valesiae". Die Siegel der verschiedenen Behörden werden unter den Namen jener Autorität haben, die sie braucht.

Egress

CSW RO/AGS 1802 f 30 | d 37

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

04.09.1802

04.09.1802

Erlass

Erstfassung

RO/AGS 1802 f 30 | d 37

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

04.09.1802

04.09.1802

Erstfassung

RO/AGS 1802 f 30 | d 37