Lexipedia

172.433

Beschluss über die Kommissionsentschädigungen

vom 18.06.2008 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

eingesehen Artikel 9 des Reglements über die Organisation der Kantonsverwaltung vom 15. Januar 1997;

auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

Der vorliegende Beschluss setzt unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen die Sitzungsentschädigungen und Reisespesen für die Mitglieder von Verwaltungs- und Konsultativkommissionen fest, die in dieser Funktion vom Staatsrat ernannt sind.

Die Magistraten und kantonalen Beamten, die einer solchen Kommission angehören, erhalten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Entscheid des Staatsrates.

Art. 2 Entschädigung

Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der vorerwähnten kantonalen Kommissionen werden wie folgt festgelegt:

  1. Präsident:
  2. 1.

    pro Tag

    Fr. 250

  3. 2.

    pro Halbtag

    Fr. 170

  4. 3.

    pro einzelne Stunde

    Fr. 45

  5. Mitglieder:
  6. 1.

    pro Tag

    Fr. 230

  7. 2.

    pro Halbtag

    Fr. 140

  8. 3.

    pro einzelne Stunde

    Fr. 40

  9. Fachleute (Universitätsausbildung):
  10. 1.

    pro Tag

    Fr. 300

  11. 2.

    pro Halbtag

    Fr. 185

  12. 3.

    pro einzelne Stunde

    Fr. 60

Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf jedoch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht übersteigen.

Art. 3 Spesen

Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken; die Entschädigung pro Übernachtung inklusive Frühstück beträgt 90 Franken.

Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reisespesen der öffentlichen Verkehrsmittel (SBB 2. Klasse; ausserhalb des Kantons: SBB 1. Klasse).

Wenn jedoch die Umstände die Benützung des Privatfahrzeuges rechtfertigen, so wird eine Kilometer-Entschädigung von 0.70 Franken gewährt.

Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

Art. 4 Expertenaufträge

Die Entschädigung von Experten mit Spezialaufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden dem Staatsrat von den Departementen unterbreitet.

Art. 5 Organisation der Sitzungen und Auszahlung

Der Kommissionspräsident ist gehalten, die Sitzungen in finanzieller Hinsicht rationell zu organisieren.

Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund periodischer Abrechnungen, die vom Kommissionspräsidenten und der zuständigen Dienststelle unterzeichnet sind.

Art. 6 Zuständigkeiten

Das mit den Finanzen beauftragte Departement und die Dienststellen, denen die Kommissionen angegliedert sind, werden mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Alle Abweichungen vom vorliegenden Beschluss liegen in der Zuständigkeit des Staatsrates, der nach Anhörung des mit den Finanzen beauftragten Departements entscheidet.

Art. 7 Schlussbestimmungen

Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 23. Juni 1999 in gleicher Sache auf.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

CSW RO/AGS 28/2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

18.06.2008

01.01.2008

Erlass

Erstfassung

RO/AGS 28/2008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

18.06.2008

01.01.2008

Erstfassung

RO/AGS 28/2008