06.3663 · Motion · 2006-12-11
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das betreibungsrechtliche Existenzminimum an das für die Ausrichtung von Ergänzungsleitungen geltende Existenzminimum anzupassen.
Der Bundesrat wird ersucht, der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten vorzuschlagen, als Berechnungsansatz die Normen zu verwenden, die bei der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Anwendung kommen. Diese Normen bieten bereits eine einheitliche Grundlage zur Berücksichtigung des Existenzminimums.
Im Übrigen wird der Bundesrat ersucht, klar festzulegen, dass die Familienzulagen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die kantonalen Vollstreckungsbehörden können so auf der Basis dieses Minimums den regionalen Unterschieden (in den Lebenskosten) Rechnung tragen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Motion verlangt, dass für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die gleichen Grundlagen gelten wie bei den Ergänzungsleistungen der AHV/IV. Zudem soll die Unpfändbarkeit der Leistungen von Familienausgleichskassen präzisiert werden.
Das Minimum der Ergänzungsleistungen kann nicht unbesehen auf das Betreibungsrecht übertragen werden. Bei den Ergänzungsleistungen stehen die Bedürfnisse der anspruchsberechtigten Person im Vordergrund: Ihr und ihrer Familie soll eine angemessene Partizipation am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Anders bei der Berechnung des Betreibungsminimums: Dort tritt den Bedürfnissen des Schuldners das Interesse des Gläubigers entgegen, für die Betreibungsforderung befriedigt zu werden. Dieses Gläubigerinteresse hat zwangsläufig zur Folge, dass dem Schuldner zusätzliche Einschränkungen zugemutet werden - sonst wird die Vollstreckung illusorisch. Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) stellt die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in das Ermessen des Betreibungsamtes. Damit es rechtsgleich ausgeübt werden kann, hat die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz Richtlinien erlassen. Diese Richtlinien werden periodisch revidiert und die Beträge zugunsten des Schuldners und seiner Familie jeweils erhöht - nur schon teuerungsbedingt. Das hat direkte Auswirkungen auf die pfändbare Quote des Einkommens: Diese wird zum Nachteil der Gläubiger immer kleiner. Seit dem 1. Januar 2007 kommt dem Bundesrat die Oberaufsicht im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu. Er wird darauf hinwirken, dass den gegensätzlichen Interessen von Gläubigern und Schuldnern in der Praxis weiterhin angemessen Rechnung getragen wird. Eine Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes ist hingegen nicht geboten.
Die Unpfändbarkeit von Leistungen der Familienausgleichskassen geht klar aus dem Wortlaut des SchKG hervor (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG). Insoweit ist die Motion bereits erfüllt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.