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14.417 · Parlamentarische Initiative · 2014-03-21

Departement des Innern

Erledigt

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 22.03.2016

Mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen verabschiedete die Kommission den von ihr erarbeiteten Entwurf im Rahmen der Pa. Iv. Nachbesserung der Pflegefinanzierung (14.417 Egerszegi-Obrist) an den Ständerat. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sollen die bisher kantonal unterschiedlichen Regeln wie folgt vereinheitlicht werden: Der Kanton, in dem jemand seinen Wohnsitz hat, muss auch dann für die Restkosten der Pflege aufkommen, wenn diese Person in einem anderen Kanton in ein Pflegeheim eintritt oder ambulant gepflegt wird. Mit dieser Lösung, die sich am Modell der Ergänzungsleistungen orientiert und bereits von einer knappen Mehrheit der Kantone praktiziert wird, will die Kommission Rechtssicherheit schaffen und eine kantonsübergreifende Pflegeheimplanung erleichtern. In der Vernehmlassung, deren Ergebnisse die Kommission zur Kenntnis nahm, wurde die Regelung grundsätzlich begrüsst. Die Kommission diskutierte verschiedene, in der Vernehmlassung vorgebrachte Aspekte, hielt aber an ihrem Entwurf unverändert fest.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 03.06.2016

Tritt jemand in ein Pflegeheim ein, werden die Pflegekosten zu einem bestimmten Teil von der Krankenversicherung und den Patienten selbst übernommen; für noch ungedeckte Pflegekosten muss der Wohnkanton aufkommen. Der bisherige Wohnkanton soll künftig diese Restfinanzierung auch dann übernehmen, wenn Patienten in ein Pflegeheim eintreten, das in einem anderen Kanton liegt. Der Bundesrat unterstützt die entsprechende Gesetzesänderung, wie sie die zuständige parlamentarische Kommission vorschlägt.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Im Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung soll sichergestellt werden, dass:

1. die Zuständigkeit für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen für ausserkantonale Patientinnen und Patienten im stationären und ambulanten Bereich geregelt wird;

2. die Freizügigkeit unter anerkannten Leistungsbringern gewährleistet ist;

3. die Pflegekosten von den Betreuungskosten besser und transparent abgegrenzt werden.

Begründung

Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft, und seither hat sich gezeigt, dass der Gesetzgeber verschiedene Bereiche nicht klar geregelt hat. Der grösste Mangel zeigt sich bei der ungeregelten Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten oder ambulanten Spitex-Dienstleistungen. In diversen Berichten zur Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung ebenso wie in zahlreichen überwiesenen Postulaten und Motionen (z. B. Heim 12.4051, Leutenegger Oberholzer 12.4181, Bruderer Wyss 12.4099 usw.) wurde diese Problematik aufgegriffen. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Vorstösse und fügte bei, dass er sich des Problems der Restfinanzierung bewusst sei, er werde die Frage mit den Kantonen behandeln.

Um diesen Dauerbrenner zu lösen, bat die SGK-S die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) im Sommer 2012, sich doch unter den Kantonen zu einigen, ob diese Restkosten vom Kanton zu übernehmen seien, der Wohnsitz vor dem Heimeintritt des Patienten war (Modell ELG), oder ob der Wohnsitzkanton nach dem Heimeintritt für die Restkosten aufkommen muss. Darauf befasste sich die GDK mit der Übernahme der Restkosten, konnte sich aber auf keine Version einigen. Nun muss die notwendige gesetzliche Basis geschaffen werden. Dabei sollte auch die freie Wahlmöglichkeit unter anerkannten Leistungserbringern miteinbezogen werden.

Ein weiteres Problem sind die schweizweit zwölf Varianten der Patientenbeteiligung bei den ambulanten Pflegedienstleistungen. Sie erhöhen den Aufwand für Abrechnungen und machen einen Vergleich der Leistungen unmöglich.

Der Gesetzgeber wollte, dass kein Patient wegen einer Pflegebedürftigkeit sozialhilfeabhängig wird, deshalb wurde der Selbstbehalt bei den Pflegekosten in Pflegeheimen beschränkt. Nun belasten teils exorbitante Betreuungskosten (ein neuer Begriff!) die Patienten um ein Vielfaches, weil alles Mögliche hineingepackt wird. Hier braucht es zwingend Transparenz.

Diese Nachbesserungen der Pflegefinanzierung sollten wir jetzt anpacken!

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 21.09.2016

Bisheriger Wohnkanton soll ungedeckte Pflegekosten übernehmen

Der Wohnkanton soll die ungedeckten Pflegekosten auch dann übernehmen, wenn eine Person in ein Pflegeheim in einem anderen Kanton eintritt. Dafür hat sich der Ständerat am Mittwoch ohne Gegenstimme in einem Gesetzesentwurf ausgesprochen. Damit soll die Pflegefinanzierung klar geregelt werden.

Heute gelten unterschiedliche Bestimmungen. Die Mehrheit der Wohnsitzkantone übernimmt die ungedeckten Pflegekosten, wenn die Patientin oder der Patient in ein ausserkantonales Pflegeheim eintritt. Einige Kantone wiederum sind der Ansicht, dass der Standortkanton des Pflegeheims für die Restkosten zuständig ist.

Die Gesundheitskommission des Ständerates (SGK) hat deshalb eine neue Regel für die Pflegefinanzierung vorgeschlagen. Sie möchte damit Streitigkeiten um die Zuständigkeit zwischen Kantonen verhindern. Der Bundesrat unterstützt die geplante Gesetzesänderung.

Künftig soll der Wohnsitzkanton auch dann für die Restkosten aufkommen müssen, wenn das Pflegeheim in einem anderen Kanton liegt. Die Neuregelung soll nicht nur im Falle eines ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalts, sondern auch im Falle von ausserkantonal ambulant erbrachter Krankenpflege gelten.

Revision hat auch Nachteile

Die Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative der ehemaligen Ständerätin Christine Egerszegi (FDP/AG) zurück. In der Vernehmlassung stiessen die geplanten Änderungen grösstenteils auf Zustimmung.

Bemängelt wurde allerdings, dass der Herkunftskanton die Beiträge festlegen soll, die er zahlt. Diese könnten tiefer sein als jene, die im Standortkanton des Pflegeheims zur Deckung der Restkosten nötig sind.

Wer für die Differenz aufkommt, sei weiterhin nicht geklärt, lautete die Kritik. Streitfälle und langwierige Gerichtsverfahren sowie mühselige Aushandlungen von Kompromissen im Einzelfall seien deswegen programmiert.

Kommissionssprecherin Pascale Bruderer Wyss (SP/AG) stellte gewisse Nachteile nicht in Abrede. Diesen stünden aber gewichtigere Vorteile gegenüber. Allfällig verbleibende Restkosten der Pflege müssten von der versicherten Person getragen werden. Falls diese nicht zahlen könne, solle der Herkunftskanton in die Bresche springen.

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 08.12.2016

Bisheriger Wohnkanton soll ungedeckte Pflegekosten übernehmen

Der Wohnkanton soll die ungedeckten Pflegekosten auch dann übernehmen, wenn eine Person in ein Pflegeheim in einem anderen Kanton eintritt. Dafür hat sich nach dem Ständerat auch der Nationalrat ausgesprochen. Umstritten ist noch, wer die Beiträge festlegen soll.

Die grosse Kammer nahm am Donnerstag einen Gesetzesentwurf mit 165 Stimmen ohne Gegenstimme an. Sie folgte damit ihrer Gesundheitskommission und dem Ständerat, welcher die Vorlage in der Herbstsession einstimmig angenommen hatte.

Ziel ist es, die Pflegefinanzierung klarer zu regeln. Heute gelten unterschiedliche Bestimmungen. Die Mehrheit der Wohnsitzkantone übernimmt die ungedeckten Pflegekosten, wenn die Patientin oder der Patient in ein ausserkantonales Pflegeheim eintritt. Einige Kantone wiederum sind der Ansicht, dass der Standortkanton des Pflegeheims für die Restkosten zuständig ist.

Revision hat auch Nachteile

Die Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative der ehemaligen Ständerätin Christine Egerszegi (FDP/AG) zurück. In der Vernehmlassung stiessen die geplanten Änderungen grösstenteils auf Zustimmung.

Bemängelt wurde allerdings, dass der Herkunftskanton die Beiträge festlegen soll, die er zahlt. Diese könnten tiefer sein als jene, die im Standortkanton des Pflegeheims zur Deckung der Restkosten nötig sind.

Wer für die Differenz aufkommt, sei weiterhin nicht geklärt, lautete die Kritik. Streitfälle und langwierige Gerichtsverfahren sowie mühselige Aushandlungen von Kompromissen im Einzelfall seien deswegen programmiert.

Nationalrat will Klarheit schaffen

Dem will der Nationalrat vorbeugen. Er beschloss oppositionslos, der Herkunftskanton müsse die Restkosten nach den Regeln des Standortkantons des Pflegeheims übernehmen. So will er vermeiden, dass ungedeckte Kosten verbleiben, die den Patientinnen und Patienten aufgebürdet werden.

"Wenn wir die Freizügigkeit wollen, müssen wir klare Regeln definieren", sagte Ruth Humbel (CVP/AG) im Namen der Kommission. "Sonst schaffen wir nur eine halbe Lösung." Sämtliche Fraktionen unterstützten diesen Vorschlag.

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 01.03.2017

Räte uneinig bei Pflege in ausserkantonalen Heimen

National- und Ständerat wollen regeln, welcher Kanton bei ausserkantonalen Aufenthalten in Pflegeheimen für die Restfinanzierung zuständig ist. In den Details sind sie sich aber noch nicht einig.

Grundsätzlich soll der Wohnsitzkanton die ungedeckten Kosten künftig auch dann übernehmen müssen, wenn eine Person in ein Pflegeheim in einem anderen Kanton eintritt. Damit sind beide Räte einverstanden.

Der Nationalrat möchte jedoch präzisieren, dass der Wohnsitzkanton die Restkosten nach den Regeln des Standortkantons des Pflegeheims übernehmen muss. Das soll vermeiden, dass ungedeckte Kosten verbleiben, die den Patientinnen und Patienten aufgebürdet werden.

Kantone wehren sich

Im Ständerat stiess diese Lösung auf Widerstand. Aus Sicht der Versicherten habe sie zwar grosse Vorteile, sagte Pascale Bruderer (SP/AG) im Namen der Gesundheitskommission. Aus Sicht der Kantone sei sie aber mit grossen Nachteilen verbunden.

In gewissen Situationen würden einem Kanton nämlich Finanzierungsverpflichtungen aufgrund von Entscheiden in einem anderen Kanton aufgebürdet, sagte Bruderer. Das widerspreche den Prinzipien des Föderalismus und werde von den Kantonen nicht unterstützt.

Neue Probleme statt Klärung

Die Gesundheitskommission des Ständerates schlug daher eine andere Regelung vor: Ein Kanton soll die Restfinanzierung bei einem ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalt nur dann nach den Regeln des Standortkantons übernehmen müssen, wenn er dem oder der Betroffenen keinen Pflegeheimplatz zur Verfügung stellen kann.

SVP-Ständerat und Co-Heimleiter Werner Hösli (GL) plädierte dafür, auf eine solche Ergänzung zu verzichten. Diese würde nicht Rechtssicherheit schaffen, sondern viele Fragen aufwerfen - zum Beispiel die Frage, ob der Wunsch nach einem Einzelzimmer berücksichtigt werden müsse. Jeder Fall liege etwas anders.

Nicht im Sinne der Betroffenen

Auch die Nationalratsversion taugt aus Höslis Sicht nicht. Sie wäre zwar gut für Heime und für Angehörige, nicht aber für jene, welche die Kosten finanzieren müssten, stellte er fest. Bei den Pflegerestkosten gebe es nämlich grosse Unterschiede zwischen den Kantonen. Hösli gab weiter zu bedenken, dass der Wechsel in ein ausserkantonales Heim oft nicht im Sinne der Betroffenen sei. Die meisten würden damit völlig aus ihrem sozialem Umfeld herausgerissen.

Der Ständerat folgte am Mittwoch aber mit 35 zu 10 Stimmen dem Vorschlag seiner Kommission und lehnte den Antrag von Hösli ab.

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 07.06.2017

Räte kommen sich bei Pflege in ausserkantonalen Heimen näher

National- und Ständerat wollen regeln, welcher Kanton bei ausserkantonalen Aufenthalten in Pflegeheimen für die Restfinanzierung zuständig ist. In einem Punkt sind sie sich noch nicht einig, kommen sich aber etwas näher.

Grundsätzlich soll der Wohnsitzkanton die ungedeckten Kosten künftig auch dann übernehmen müssen, wenn eine Person in ein Pflegeheim in einem anderen Kanton eintritt. Damit sind beide Räte einverstanden.

Die grosse Kammer entschied nun am Mittwoch mit 132 zu 51 Stimmen bei einer Enthaltung, dass für die Festsetzung der Restkosten die Regeln des Standortkantons des Heims gelten, sofern die Kantone keine anderslautenden Vereinbarungen abgeschlossen haben. Damit folgte sie dem Antrag ihrer Gesundheitskommission und kam dem Ständerat einen Schritt entgegen.

Dieser schlug bisher eine leicht abweichende Regelung vor: Ein Kanton soll die Restfinanzierung bei einem ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalt nur dann nach den Regeln des Standortkantons übernehmen müssen, wenn er dem oder der Betroffenen keinen Pflegeheimplatz zur Verfügung stellen kann.

Rechtssicherheit schaffen

Der Nationalrat möchte aber auf eine solche Ergänzung verzichten. Diese würde nicht Rechtssicherheit schaffen, sondern viele Fragen aufwerfen - zum Beispiel die Frage, ob der Wunsch nach einem Einzelzimmer berücksichtigt werden müsse, sagte Verena Herzog (SVP/TG). Jeder Fall liege etwas anders, lautete der Tenor.

Eine linke Minderheit um SP-Nationalrätin Bea Heim (SO) wollte am ursprünglichen Vorschlag des Nationalrats festhalten. Dieser sah vor, dass der Wohnsitzkanton die Restkosten nach den Regeln des Standortkantons des Pflegeheims übernehmen muss. Das soll vermeiden, dass ungedeckte Kosten verbleiben, die den Patientinnen und Patienten aufgebürdet werden.

Die Linken standen mit diesem Anliegen aber alleine da. Vertreter der SVP, FDP, CVP, GLP und BDP stimmten mehrheitlich für den Kompromissvorschlag der Kommission. "Damit kommen wir den Kantonen ein Stück weit entgegen", sagte Sprecherin Ruth Humbel (CVP/AG).

Nun ist wieder der Ständerat am Zug. Stimmt er der nationalrätlichen Lösung bei der letzten Differenz zu, ist die Vorlage bereit für die Schlussabstimmung. Das Geschäft geht auf eine parlamentarische Initiative der ehemaligen Ständerätin Christine Egerszegi (FDP/AG) aus dem Jahr 2014 zurück.

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 13.06.2017

Gesundheit - Noch keine Einigung zur Pflege in ausserkantonalen Heimen

National- und Ständerat sind sich bei den Regeln zur Finanzierung von Aufenthalten in ausserkantonalen Pflegeheimen noch nicht ganz einig. Umstritten bleibt ein Punkt.

Mit der Gesetzesänderung will das Parlament regeln, welcher Kanton für die Restfinanzierung zuständig ist. Grundsätzlich soll der Wohnsitzkanton die ungedeckten Kosten künftig auch dann übernehmen müssen, wenn eine Person in ein Pflegeheim in einem anderen Kanton eintritt.

Damit sind beide Räte einverstanden. Der Nationalrat entschied aber, dass für die Festsetzung der Restkosten die Regeln des Standortkantons des Heims gelten, sofern die Kantone keine anderslautenden Vereinbarungen abgeschlossen haben.

Der Ständerat hatte eine andere Regelung beschlossen: Der Wohnsitzkanton soll die Restfinanzierung bei einem ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalt nur dann nach den Regeln des Standortkantons übernehmen müssen, wenn er dem oder der Betroffenen keinen Pflegeheimplatz zur Verfügung stellen kann.

Am Dienstag beschloss der Ständerat nun stillschweigend, an seiner Version festzuhalten. Er ergänzte diese jedoch, um dem Nationalrat entgegenzukommen. Zusätzlich soll im Gesetz verankert werden, dass die Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet sind.

Die Vorlage geht nun ein letztes Mal zurück an den Nationalrat. Schliesst er sich dem Ständerat nicht an, kommt die Einigungskonferenz zum Zug. Das Geschäft geht auf eine parlamentarische Initiative der ehemaligen Ständerätin Christine Egerszegi (FDP/AG) aus dem Jahr 2014 zurück.

SDA-Meldung, 14.09.2017

Räte einigen sich auf eine Nachbesserung bei der Pflegefinanzierung

Wie sich die Kantone an nicht gedeckten Kosten beteiligen, wenn jemand ausserhalb seines Wohnkantons in ein Pflegeheim eintritt, ist nun geklärt. Das Parlament hat einem Antrag der Einigungskonferenz für eine Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes zugestimmt.

Über den Grundsatz, dass der Wohnsitzkanton auch ungedeckte Kosten übernehmen muss, wenn ein Patient in ein Pflegeheim in einem anderen Kanton eintritt, waren sich die Räte rasch einig. Um die Details beim Tarif zu regeln, musste aber die Einigungskonferenz zusammentreten. Ihren Kompromissvorschlag hiessen am Donnerstag beide Kammern oppositionslos gut.

Muss jemand ins Pflegeheim und steht im Wohnkanton in geografischer Nähe kein Heimplatz zur Verfügung, übernimmt demnach der Wohnkanton die von den Sozialversicherungen und Beiträgen der Patienten und Patientinnen nicht gedeckten Heimkosten in einem anderen Kanton, und zwar nach dessen Regeln. Dies gilt für eine unbeschränkte Zeit.

Bei ambulanten Pflegeleistungen gelten für ungedeckte Kosten die Regelungen des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Ständerat und der Nationalrat stimmten diesem Antrag der Einigungskonferenz oppositionslos zu.

Die Präzisierungen lägen im Sinn der Patienten und brächten den Kantonen Rechtssicherheit, sagte Ständerätin Pascale Bruderer (SP/AG). Pirmin Bischof (CVP/SO) mahnte, der noch auszudeutschende Begriff "geografische Nähe" solle zumindest in grösseren Kantonen nicht auf das ganze Kantonsgebiet ausgedehnt werden.

Der nun gefundene Kompromiss schränke die freie Heimwahl ein, sagte Ruth Humbel (CVP/AG) im Nationalrat. Auf die Möglichkeit, wegen der Nähe zu Bezugspersonen in einem anderen Kanton ins Heim zu gehen, sei verzichtet worden. Laut Humbel leben derzeit 4 Prozent aller Pflegeheimbewohner und -bewohnerinnen ausserhalb ihres Kantons.

Das Ja des Parlaments soll die heutigen unterschiedlichen Bestimmungen ausräumen. Die Mehrheit der Wohnsitzkantone übernimmt die ungedeckten Pflegekosten, wenn jemand in ein ausserkantonales Pflegeheim eintritt. Andere Kantone dagegen sind der Ansicht, dass der Standortkanton des Heims für diese Restkosten zuständig ist.

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