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Climate first. Besteuerung der grauen CO2-Emissionen von Ländern, die beim Abkommen von Paris nicht mitmachen

17.3439 · Postulat · 2017-06-13

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie Produkte von Ländern, welche sich nicht um den Klimaschutz bemühen und das Abkommen von Paris nicht unterstützen, mit einer CO2-Abgabe belegt werden können. Dabei ist ein international koordiniertes Vorgehen gegen Trittbrettfahrer zu prüfen, sprich die Integration von Sanktionen in das Regelwerk zum Klimaabkommen von Paris.

Begründung

Die Klimaerwärmung ist ein globales Problem, das alle Länder anpacken müssen. Kurzfristig kann ein Land durch die Nichtteilnahme am Klimaschutz profitieren - auf Kosten anderer Länder und auf Kosten der Zukunft. Um solches opportunistisches Verhalten zu unterbinden, ist es hilfreich, wenn Sanktionen für trittbrettfahrende Länder ergriffen werden können.

Eine CO2-Abgabe auf grauen Emissionen wäre eine solche Sanktion (vgl. Border Tax Adjustment). Bei einer CO2-Abgabe werden die grauen Emissionen, also die Emissionen, die bei der Herstellung entsprechender Produkte entstehen, mit einer CO2-Abgabe belastet. Eine solche CO2-Abgabe auf grauen Emissionen ist WTO-kompatibel, da importierte und lokal hergestellte Produkte gleichbehandelt werden. Für Länder, die am Abkommen von Paris teilnehmen, kann auf eine solche CO2-Abgabe verzichtet werden, da sie sich zur Reduktion der Klimaemissionen verpflichtet haben. Damit würde beim heutigen Stand der internationalen Klimabemühungen die Abgabe primär für US-Produkte gelten und für die wenigen anderen Länder, die das Klimaabkommen nicht unterzeichnet haben. Zur Umsetzung des Postulates wäre erst zu untersuchen, welches die relevanten Zollkategorien sind (hoher Umsatz und hohe graue Emissionen). Für die klimapolitisch wichtigsten Produkte wäre die Erhebung einer solchen CO2-Abgabe genauer zu prüfen. Dazu gehört die rechtliche Situation und die Datenverfügbarkeit bezüglich grauer Emissionen in der entsprechenden Industrie. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob und wie ein solches Vorgehen international abgestimmt und mit ähnlichen Bemühungen koordiniert werden kann. Ideal wäre die Integration in das Regelwerk des Pariser Klimaabkommens.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Klimaübereinkommen von Paris sieht als Sanktion einzig einen sogenannten Erfüllungsmechanismus vor (Art. 15). Dieser soll unterstützend wirken und keine Strafen verhängen. Zudem können nur Vertragsparteien sanktioniert werden. Diesen Status hätten die USA nach einem Austritt aus dem Übereinkommen, der aufgrund der im Klimaübereinkommen verankerten Fristen frühestens auf November 2020 möglich ist, nicht mehr. Gar nie unterzeichnet haben lediglich Nicaragua und Syrien.

Die Kompatibilität von sogenannten Grenzausgleichsabgaben mit dem WTO-Recht ist umstritten. Eine solche CO2-Abgabe könnte das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, Gatt, SR 0.632.21) der WTO verletzen. Das Gatt erlaubt zwar für Massnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zum Schutz natürlicher Ressourcen Ausnahmen vom grundsätzlichen Diskriminierungsverbot (Art. XX Bst. b und g). Diese dürfen aber nicht willkürlich oder ungerechtfertigt diskriminieren. Eine CO2-Abgabe dürfte deswegen zum Beispiel nicht pauschalisiert auf alle Importe aus einem Staat angewandt werden, der sich vom Übereinkommen von Paris distanziert, sondern müsste produktespezifisch festgelegt werden und dabei die gegenüber anderen vergleichbaren Produkten zusätzlichen grauen Emissionen berücksichtigen. Im Falle der USA ist zudem zu beachten, dass einzelne Bundesstaaten und eine Vielzahl namhafter Unternehmen an Massnahmen zum Klimaschutz festhalten wollen. Das vorgeschlagene Vorgehen wäre somit aus Sicht des WTO-Rechts problematisch und könnte einer allfälligen Klage nicht standhalten. Zusätzlich müsste bei der Umsetzung einer nichtpauschalisierten CO2-Abgabe mit beträchtlichem administrativem Aufwand und zusätzlicher Regulierung gerechnet werden. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die Einführung einer CO2-Abgabe auf grauen Emissionen im Sinne eines Grenzausgleichs nicht als zielführend.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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