17.3886 · Interpellation · 2017-09-29
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Privatpersonen und auch Unternehmen können in den meisten Kantonen und beim Bund Spenden an politische Parteien von den Steuern abziehen. Der Bund und viele Kantone anerkennen so die wichtige Funktion, welche Parteien im demokratischen System einnehmen. Bei Unternehmen gehören Spenden an politische Parteien in vielen Kantonen hingegen zu den "geschäftsmässig begründeten Aufwendungen". Während einige Kantone auf Anfrage Zahlen veröffentlichten, wie hoch der gesamte Abzug bei den Parteispenden durch Privatpersonen ist, gibt es keine Angaben über das Ausmass der Abzüge durch Unternehmen.
Dies führt zu folgenden Fragen:
1. Inwiefern können Spenden von Unternehmen an politische Parteien "geschäftsmässig begründet" sein?
2. Sieht der Bundesrat einen Zusammenhang zwischen Spenden an Parteien und politischer Einflussnahme?
3. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 2008 zur parlamentarischen Initiative Reimann Maximilian 06.463 begrüsst die Landesregierung die Offenlegung von grösseren Beiträgen an Parteien durch Unternehmen. Was wurde in diesem Bereich seither unternommen?
4. Kennt er das Gesamtvolumen der Spenden von Unternehmen an Parteien? Falls nein: Wäre diese Information für ihn nicht relevant, um die Folgen dieser Regelungen abzuschätzen? Hat er diesbezüglich schon den Kontakt mit den Kantonen gesucht?
5. Würde er es begrüssen, dass die Regelungen in den Kantonen vereinheitlicht würden und die Kantone in Zukunft informieren müssten über die erfolgten Abzüge und/oder Transparenz herstellen müssten bei grösseren Beträgen?
6. Wie hoch sind die Abzüge beim Bund?
7. Wie berücksichtigt er die Bestimmung des revidierten Korruptionsstrafrechts, dass keinem Mitglied einer Behörde oder einem Dritten (z. B. nur einer politischen Partei) ein gebührender Vorteil gewährt werden darf?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Finanzielle Beiträge von Unternehmen (juristische Personen und Personengesellschaften) an politische Parteien sind als Politsponsoring abziehbar, sofern sie einen Werbezweck haben. Solche Aufwendungen sind grundsätzlich ohne betragsmässige Begrenzung als geschäftsmässig begründet zum Abzug zuzulassen. Sie müssen jedoch in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Grösse des Unternehmens sowie zu Art und Umfang des Adressatenkreises stehen. Würden die Anreize für Spenden an Parteien reduziert, hätte dies Auswirkungen auf die finanzpolitische Situation der Parteien, welche für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch auf Spenden angewiesen sind.
2. Aus Sicht des Bundesrates kann ein Zusammenhang zwischen Parteispenden und politischer Einflussnahme nicht ausgeschlossen werden. Die Parteien sind jedoch nicht die einzigen Akteure, die den Meinungsbildungsprozess im Vorfeld von politischen Entscheidungen (namentlich auch vor Abstimmungen) beeinflussen. Die Volksinitiative für mehr Transparenz (Transparenz-Initiative), die am 10. Oktober 2017 eingereicht wurde, wird Gelegenheit bieten, eine öffentliche Diskussion über dieses Thema zu führen.
3. Der Bundesrat hat in den letzten Jahren verschiedentlich über das Thema der Parteienfinanzierung diskutiert. Er hat schliesslich festgestellt, dass eine gesetzliche Regelung der Parteienfinanzierung mit den Eigenheiten der schweizerischen Politik kaum vereinbar wäre. Zudem besteht derzeit kein politischer Konsens für eine solche bundesgesetzliche Regelung. Im Parlament wurden die beiden parlamentarischen Initiativen 12.499, "Börsenkotierte Aktiengesellschaften und von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaften. Offenlegung von Zuwendungen an politische Akteure", und 14.400, "Offenlegung von Zuwendungen an politische Akteure durch Unternehmen und Institute der öffentlichen Hand", abgelehnt.
4./6. Da es keine Offenlegungspflichten für Parteienkassen gibt, kann weder beim Bund noch bei den Kantonen überprüft werden, wie hoch die Parteispenden von Unternehmen tatsächlich sind. Die Folgen der Regelung, wonach Politsponsoring als geschäftsmässig begründete Aufwendung abgezogen wird, sind Mindereinnahmen, die jedoch weder vom Bund noch von den Kantonen geschätzt werden können.
Halten sich die Spenden an die in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen Voraussetzungen, erachtet der Bundesrat weiter gehende Erhebungen für nicht notwendig.
5. Eine einheitliche Offenlegungsregelung der Parteienfinanzierung auf nationaler Ebene würde sich mit der föderalistischen Tradition kaum vertragen. Da die Kosten des Politsponsorings als geschäftsmässig begründete Abzüge gelten und somit Teil der Erfolgsrechnung sind, sind die kantonalen Steuerverwaltungen nicht in der Lage, dessen Gesamthöhe zu bestimmen.
7. Aufgrund der am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Revision von Artikel 322quinquies des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung) sind heute auch jene Fälle erfasst, in denen einem Dritten ein nichtgebührender Vorteil gewährt wird. Es ist somit nicht mehr erforderlich, dass der Amtsträger selbst einen Nutzen aus dem nichtgebührenden Vorteil zieht. Auch in diesem Fall wird jedoch vorsätzliches Handeln vorausgesetzt. Der Amtsträger muss also vom nichtgebührenden Vorteil Kenntnis haben, damit ein Zusammenhang mit seiner Amtsführung besteht. Zudem muss der nichtgebührende Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung des Amtsträgers erfolgen. Im Übrigen ist die Anwendung des Strafrechts und damit auch des Korruptionsstrafrechts nicht Sache des Bundesrates, sondern der zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden.
Antwort des Bundesrates.