17.4187 · Motion · 2017-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten an jenen Verkaufsstellen untersagt ist, zu deren Kundschaft auch Kinder und Jugendliche gehören.
Begründung
Jugendliche, die bis zum 21. Lebensjahr nicht mit dem Rauchen anfangen, rauchen mit hoher Wahrscheinlichkeit ihr Leben lang nie. 57 Prozent der Rauchenden beginnen als Minderjährige mit dem Tabakkonsum.
Gemäss Auftrag der eidgenössischen Räte an den Bundesrat sollen Kinder und Jugendliche künftig besser vor Tabakwerbung geschützt werden.
Die Zahl der Kantone, die Tabakwerbung auf Plakaten und im Kino verbieten, hat in den letzten Jahren zugenommen. Seither sind die Verkaufsstellen zu einem zentralen Ort für Tabakwerbung und Verkaufsförderung geworden, so zum Beispiel Kioske, zu deren Lauf- und Stammkundschaft auch Schulkinder gehören.
Ergebnisse des Projekts zur Beobachtung der Marketingstrategien für Tabakprodukte aus der Romandie von 2014 zeigen, wie stark die Tabakwerbung an den Verkaufsstellen präsent ist:
1. 78 Prozent der Kioske, 89 Prozent der Tankstellenshops und 27 Prozent der Lebensmittelgeschäfte werben für Tabakprodukte.
2. An 36 Prozent der Kioske, 26 Prozent der Shops und 22 Prozent der Geschäfte ist die Werbung auch von aussen leicht sichtbar.
3. Auf Augenhöhe von Kindern (1,20 Meter) stellen 40 Prozent der Kioske, 41 Prozent der Shops und 21 Prozent der Geschäfte Tabakwerbung auf.
4. 55 Prozent der Kioske, 48 Prozent der Tankstellenshops und 26 Prozent der Lebensmittelgeschäfte präsentieren Tabakwerbung unmittelbar neben Bonbons, Kaugummis und Süssigkeiten.
Der Stil der Werbung mit bunten Zeichnungen und sorgfältiger Grafik trägt ebenfalls zu deren Attraktivität bei den Jüngsten bei.
Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass es bei Verkaufsstellen, die sich mit ihrem Sortiment auch an Kinder und Jugendliche richten, Handlungsbedarf für eine Entflechtung gibt zwischen der Tabakwerbung und der Werbung bzw. dem Sortiment, das sich an Kinder und Jugendliche richtet.
Weiter ist die Gleichbehandlung von Werbung für E-Zigaretten wichtig im Hinblick auf die Attraktivität, die diese für Kinder und Jugendliche darstellen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 den zweiten Vorentwurf für ein Tabakproduktegesetz (TabPG) in die Vernehmlassung geschickt (www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Laufende > EDI). Gegenüber dem ersten Entwurf des TabPG wurden gemäss Auftrag des Parlamentes, das die Vorlage im Dezember 2016 an den Bundesrat zurückgewiesen hatte, Änderungen im Bereich der Werbeeinschränkungen vorgenommen. Die im ersten Entwurf vorgesehenen Werbeverbote in Kinos, auf Plakaten und in der bezahlten Presse wurden dabei gestrichen.
Gemäss Auftrag des Parlamentes soll der Kinder- und Jugendschutz insbesondere mit dem Verbot von speziell an Minderjährige gerichteter Werbung gestärkt werden. Um Letzteres zu konkretisieren, wird im zweiten Vorentwurf ein Werbeverbot für Tabakprodukte und E-Zigaretten in Gratiszeitungen, im Internet und an einigen strategischen Orten in den Verkaufsstellen vorgesehen. Zum Schutz der Jugend soll vermieden werden, dass die Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten leicht von Kindern gesehen wird. Werbung darf nach dem Vorentwurf nicht mehr neben Bonbons, Kaugummis oder Süssigkeiten oder auf Augenhöhe der Kinder platziert werden.
Der Bundesrat wird nach der Vernehmlassung entscheiden, ob weitere Anpassungen am Vorentwurf angezeigt sind. Dabei ist auch der Rückweisungsbeschluss des Parlamentes zu berücksichtigen.
Schon heute können die Kantone in ihren Gesetzgebungen die Werbung an der Verkaufsstelle einschränken.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.