17.4193 · Motion · 2017-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die regulatorischen Grundlagen anzupassen, um die rechtsformunabhängige Eintragung der Selbstständigkeit zu vereinfachen und die Handhabung der wirtschaftlichen Einheit bei Steuerpflicht an der Selbstdeklaration des Unternehmens auszurichten. Diese Anpassungen sollen entlang des Selbstständigkeitsprinzips erfolgen, das hier aus zwei Komponenten besteht. Erstens: Wer als Selbsterwerbender AHV-anerkannt ist, ist als eigenständige wirtschaftliche Einheit (insbesondere bei der Mehrwertsteuer) zu behandeln. Zweitens: Wer bei der AHV als selbständig anerkannt wird, soll es auch bleiben können.
Begründung
Die einfache Selbstständigkeit bringt die Schweiz voran.
Die Verwaltungspraxis der Behörden bereitet den Selbstständigen Probleme - meist im Zusammenhang mit der Anerkennung der Selbstständigkeit.
Das erste Problem betrifft die Mehrwertsteuer und die Definition der "wirtschaftlichen Einheit". Dabei wählen die Behörden oft unangemessene Kriterien, um eine "wirtschaftliche Einheit" zu definieren. Praxisgemeinschaften, Untermietverhältnisse oder Arbeitsgemeinschaften werden als wirtschaftliche Einheiten und damit als mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen eingestuft. Doch diese Selbstständigen sind diese Kooperationen nur eingegangen, um Effizienzgewinne zu realisieren. Die Motion will diese willkürliche Praxis unterbinden: Jedes Unternehmen, das eine eigenständige AHV-Anerkennung hat, ist auch eine eigenständige wirtschaftliche Einheit (insbesondere bei der Mehrwertsteuer).
Ein zweites Problem ist die Erfüllung der AHV-Anerkennung: Die Behörden, Ausgleichskassen usw. verknüpfen die Anerkennung der Selbstständigkeit an die Unternehmensform oder an die Kundendiversifikation. Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür aber nicht. Die aktuelle Gesetzgebung ist neutral gegenüber der Rechtsform der Selbstständigkeit und bietet genug Flexibilität, um Kundenbeziehungen in längeren Zeiträumen zu etablieren. Auch diese willkürliche Praxis soll unterbunden und damit die Selbstständigkeit vereinfacht werden - insbesondere für Start-ups oder die Verselbstständigung älterer Mitarbeitender (Stichwort über 50-Jährige). Wer sich bei der AHV als selbstständig meldet, soll als solcher anerkannt werden und es bleiben können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Mehrwertsteuer und AHV folgen unterschiedlichen Zielsetzungen. Im Mehrwertsteuerrecht steht die Allgemeinheit der Besteuerung im Vordergrund. Deshalb wird der Begriff der Selbstständigkeit weit ausgelegt. Dabei ist der Auftritt nach aussen ein zentrales Kriterium. Dies gilt insbesondere auch bei den erwähnten Praxis- oder Arbeitsgemeinschaften. Der Vorschlag in der Motion hätte einen Verzicht auf die Eintragung solcher einfachen Gesellschaften zur Folge. Dies zöge insbesondere dann eine Wettbewerbsverzerrung nach sich, wenn die einzelnen Mitglieder für sich alleine betrachtet die Umsatzgrenze von 100 000 Franken nicht überschreiten und somit nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind. Durch den Verzicht auf die Eintragung von einfachen Gesellschaften würde diese Rechtsform im Vergleich zu juristischen Personen bevorteilt, und die steuerpflichtigen Personen könnten sich veranlasst sehen, einfache Gesellschaften statt juristischer Personen zu gründen. Eine solche Regelung wäre daher mit dem Prinzip der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer kaum vereinbar.
Der AHV kommt bei der Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit innerhalb des schweizerischen Sozialversicherungssystems eine Leitfunktion zu. Nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist hingegen jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden in den schweizerischen Sozialversicherungen sind nach geltender Praxis und Rechtsprechung die arbeitsorganisatorische Einbindung einer Person sowie die Tragung eines erheblichen Unternehmerrisikos, und dies ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles. Es handelt sich damit um eine von privatrechtlichen Abmachungen abstrahierende wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Die Unterscheidung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden ist wesentlich für den daraus abgeleiteten sozialen Schutz einer Person. Selbstständigerwerbende sind nur in der AHV und der IV obligatorisch versichert. Unselbstständigerwerbende hingegen sind auch in der Arbeitslosenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge gegen verschiedene Risiken abgesichert. Damit der erforderliche soziale Schutz all denen zukommt, denen er von Gesetzes wegen zusteht, sind es nicht die Beitragspflichtigen selber, die ihren Status bestimmen, vielmehr haben die Ausgleichskassen zwingend in jedem einzelnen Fall über den Status zu entscheiden. Da die heutige Regelung alle Erwerbsverhältnisse nach denselben Kriterien gleich behandelt, verzerrt sie weder den Wettbewerb, noch behindert sie die Innovation (vgl. die Stellungnahmen des Bundesrates zum Postulat Nantermod 17.3203, "Wer gilt als selbstständigerwerbend?", und zur Motion Sauter 17.3326, "Stärkung des Start-up-Standorts. Wahlrecht für Unternehmer bei der ALV").
Die Ausgleichskassen nehmen die Einordnung einer Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und die anerkannte Praxis vor. Dabei ist der Rechtsschutz vollumfänglich gewährleistet. Zudem können Entwicklungen im Erwerbsverhältnis jederzeit zu einer Neubeurteilung führen. Von Behördenwillkür kann in diesem Verfahren keine Rede sein. Im Übrigen prüft das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) zurzeit in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Notwendigkeit und die Vor- und Nachteile einer Flexibilisierung der sozialversicherungsrechtlichen Status sowie konkrete Optionen und wird die Ergebnisse bis Ende 2019 dem Bundesrat in einem Bericht unterbreiten. Der Bundesrat hält deshalb eine Anpassung der geltenden rechtlichen Regelungen im Sinne der Motionärin für nicht angezeigt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.