Die Gletscher mit Rechtspersönlichkeit ausstatten und Rechtswege einrichten. Eine gute Gelegenheit für unser Land?
17.4312 · Postulat · 2017-12-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen zur Frage, ob es opportun sein könnte, die Schweizer Gletscher mit Rechtspersönlichkeit auszustatten und Rechtswege einzurichten, die es erlauben würden, die Verletzung dieser juristischen Personen in ihren Rechten vor Gericht geltend zu machen.
Begründung
Im März 2017 haben mehrere Staaten bestimmten Naturgegebenheiten Rechtspersönlichkeit verliehen, um damit ihre Beeinträchtigung zu stoppen. Das Neuseeländer Parlament hat dem Fluss Whanganui, der den Maori heilig ist, den Status eines lebendigen Wesens zuerkannt. Dies macht es möglich, im Namen dieses Flusses Klage zu führen. In Gerichtsverfahren werden die Interessen des Flusses von zwei Anwälten vertreten; der eine tritt im Namen der Regierung auf, der andere im Namen der Maori.
Das oberste Gericht des indischen Himalaja-Staates Uttarakhand hat zwei heilige Flüsse, den Ganges und den Yamuna, in den Status eines "lebendigen Wesens, dem Rechtspersönlichkeit zukommt", erhoben. Beunruhigt über den schnellen Rückzug zahlreicher Gletscher hat dasselbe Gericht den Status des Rechtssubjekts mit Rechtspersönlichkeit auf Gletscher ausgedehnt, aber auch auf Flüsse, Wasserläufe, Bäche, Seen, die Luft, das Grasland, Täler, den Dschungel, Feuchtgebiete der Wälder, Quellen, ja sogar Wasserfälle. Diese Entscheide ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, die Gerichte anzurufen im Namen dieser Naturgegebenheiten, um diese zu verteidigen gegen Verschmutzungen, die sie bedrohen.
Die Gletscher bilden einen Teil unserer Identität und besitzen einen ganz speziellen Naturerbe-Wert, an dem der Bevölkerung sehr viel gelegen ist. Wissenschaftlichen Stimmen zufolge wird die Hälfte der im Jahr 2000 gezählten Gletscher im Jahr 2050 verschwunden sein; bis zum Ende des Jahrhunderts werden praktisch alle weggeschmolzen sein. Ihr Verschwinden bringt Gefahren für die in ihrer Umgebung lebende Bevölkerung mit sich: Das beschleunigte Abschmelzen der Gletscher erhöht das Volumen an Erosionsgeschiebe in den alpinen Wasserläufen, was zu Murgängen führen kann. An der Stelle abgeschmolzener Gletscher werden in den kommenden Jahrzehnten grosse Seen entstehen, zum Teil mit Flächen über 50 Quadratkilometer; diese bergen das Risiko von Überschwemmungen und Erdrutschen und werden das Bild unseres Landes grundlegend verändern.
Wir diskutieren zurzeit darüber, ob den Robotern Rechtspersönlichkeit zuerkannt werden soll. Da ist es an der Zeit zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, den Schweizer Gletschern Rechtspersönlichkeit zu verleihen. Dies würde ihren Schutz verstärken. In dem Bericht sollte auch geprüft werden, welche Rechtswege eingerichtet werden könnten, damit die Verletzung dieser juristischen Personen in ihren Rechten vor Gericht geltend gemacht werden könnte.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Gletscher gehören zum landschaftlichen Erbe unseres Landes. Viele von ihnen zählen zu den Landschaften von nationaler Bedeutung. 2017 waren 1034 Quadratkilometer der Fläche der Schweiz von Gletschern bedeckt. Das Abschmelzen der Gletscher ist Gegenstand wissenschaftlicher Beobachtungen und regelmässiger Erhebungen (Gletschermessnetz Glamos).
Aus rechtlicher Sicht gelten die Gletscher der Schweiz als "herrenlose Sachen" im Sinne von Artikel 664 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Als "öffentliche Sachen" unterstehen sie dem kantonalen Recht (Art. 664 Abs. 3 ZGB sowie Art. 78 BV). Nach der schweizerischen Rechtsordnung begründet die Existenz an sich allein keine Rechtspersönlichkeit. Die Letztere ist untrennbar mit der natürlichen Person als Individuum und mit der Ausübung ihrer zivilen Rechte, also mit ihrem gesellschaftlichen Leben, verknüpft (siehe Art. 11-19 ZGB).
Den Gletschern eine Form von juristischer Persönlichkeit zuzuerkennen ist auch kein gangbarer Weg, denn bei den juristischen Personen handelt es sich um eine abgegrenzte Rechtskategorie (Art. 52 ZGB). Juristische Personen verfolgen immer einen ihnen inhärenten Zweck. Dieser ist auch der einzige Grund für ihre Personifizierung. Ein Gletscher beziehungsweise andere Sachen verfügen hingegen über keinen solchen inhärenten Zweck. Daher würde es unserem Rechtsverständnis zuwiderlaufen, ihnen eine Rechtspersönlichkeit zu verleihen.
Die Frage, ob Sachen eine Rechtspersönlichkeit verliehen werden kann, wurde bereits 2002 bei der Einführung des neuen Artikels 641a ZGB in Bezug auf Tiere debattiert. Diese Möglichkeit wurde indessen verworfen, weil sie mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vereinbar ist. Zudem ist es schwer vorstellbar, wie eine Rechtspersönlichkeit den Schutz der Gletscher tatsächlich verbessern würde.
Hervorzuheben ist ferner, dass die überwiegende Mehrheit der Schweizer Gletscher bereits in Schutzzonen liegt. Rund 658 Quadratkilometer Gletscherfläche sind im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) erfasst, das sind 62 Prozent aller Gletscher der Schweiz. Sie müssen somit ungeschmälert erhalten werden (Art. 6 NHG).
Seit Dezember 2001 ist das gesamte Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebiet auch auf der Weltnaturerbeliste der Unesco aufgeführt. Die Gletscher sind zudem durch die Gesetze des jeweiligen Kantons geschützt, welche dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) unterstellt sind, sowie durch eine Reihe von Spezialgesetzen, beispielsweise durch die Seilbahngesetzgebung, welche ausdrücklich vorschreibt, dass Hochgebirge und Gletscher zu schützen sind (Art. 7 der Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung, SebV; SR 743.011).
Ausserhalb der BLN-Gebiete sind die Behörden selbstverständlich ebenfalls verpflichtet, die Interessen des Gletscherschutzes zu wahren (Art. 3 NHG). Jede Tätigkeit im Gletschergebiet ist bewilligungspflichtig, und jede Bewilligung kann von Fachstellen und beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen angefochten werden.
In Anbetracht dessen erachtet der Bundesrat einen vertiefenden Bericht zu dieser Frage nicht als erforderlich.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.