Lexipedia

19.4301 · Interpellation · 2019-09-27

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Seit dem 1. Februar 2013 ist das revidierte Kriegsmaterialgesetz (KMG) in Kraft. Die neuen Artikel 8b und 8c verbieten die direkte und die indirekte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial, das heisst von Streumunition und von ABC-Waffen oder von Antipersonenminen.

In ihrer Interpellation vom 22. März 2013 stellte Nationalrätin Evi Allemann dem Bundesrat Fragen zur Umsetzung des revidierten Gesetzes. In seiner Antwort auf eine der Fragen schrieb der Bundesrat, dass "zur Durchsetzung des Finanzierungsverbots gezielte Kontrollen durchgeführt werden, wenn die dafür zuständigen Behörden über Hinweise verfügen, dass ein Verstoss vorliegen könnte". Ich bitte den Bundesrat, zusätzlich folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie viele Kontrollen haben die Behörden seit dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes durchgeführt?

2. Wie viele Sanktionen wegen Widerhandlungen hat das Bundesstrafgericht seit dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes tatsächlich ausgesprochen?

3. Verschiedene Berichte - darunter der Bericht "Don't Bank on the Bomb" der Internationalen Kampagne zur Abschaffung von Atomwaffen (Ican), die 2017 den Friedensnobelpreis erhalten hat - haben seit dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes festgestellt, dass Schweizer Unternehmen weiterhin an der Finanzierung von Unternehmen, die Atomwaffen herstellen, beteiligt sind. Hat der Bundesrat geeignete Massnahmen ergriffen, um die Richtigkeit dieser Informationen zu prüfen und um sich zu vergewissern, dass diese Unternehmen sich an das Finanzierungsverbot nach den Artikeln 8b und 8c KMG halten?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Artikel 8b und 8c des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) verbieten neben der direkten Finanzierung (z. B. mittels Kredit) auch die indirekte Finanzierung (z. B. mittels Erwerb von Anlageprodukten), wenn damit das Verbot der direkten Finanzierung umgangen werden soll. Es handelt sich bei den Artikeln 8b und 8c KMG um Verbote, deren Einhaltung grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Wirtschaftssubjekte liegt.

1./3. Das SECO hat die Ausgabe 2015 des Berichtes "Don't bank on the bomb - a global report on the financing of nuclear weapons producers" zum Anlass genommen, um die Umsetzung des Finanzierungsverbots zu prüfen. In der Folge hat das SECO alle im Bericht genannten Schweizer Banken und Bankfilialen gestützt auf ein Prüfprogramm, welches mithilfe einer unabhängigen, externen Fachexpertise entwickelt wurde, auditiert. Die 2018 abgeschlossene Überprüfung zeigte, dass alle geprüften Banken mit relevanten Geschäftstätigkeiten über eine wirkungsvolle Compliance verfügen, welche dazu beiträgt, die Einhaltung des Finanzierungsverbots in den Artikeln 8b und 8c KMG zu gewährleisten.

2. Artikel 35b KMG stellt den Verstoss gegen die in den Artikeln 8b und 8c genannten Finanzierungsverbote unter Strafe. Es drohen Freiheits- und Geldstrafen. Darüber hinaus können sich für die betroffenen Firmen Reputationsschäden ergeben. Die strafrechtliche Verfolgung eines solchen Verstosses liegt in der Zuständigkeit des Bundes. Bislang ist jedoch kein Strafverfahren verzeichnet worden, das in einem Bezug zu dieser Strafnorm steht.

Antwort des Bundesrates.