19.4352 · Interpellation · 2019-09-27
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat schreibt in der Botschaft zum Kostendämpfungspaket 1, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Massnahme der Tarifpartner zur Steuerung der Kosten mit der Massnahme 1 aus dem Expertenbericht (Zielvor-gabe für das OKP-Kostenwachstum) bestehe. Und er präzisiert in der Botschaft weiter, dass die von den Tarifpartnern vereinbarten Massnahmen zur Steuerung der Kosten dazu dienen würden, die Zielvorgabe zu erreichen. Der Bundesrat ist eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:
1. Warum entscheidet sich der Bundesrat dafür, dem Parlament ein Umsetzungsinstrument vorzuschlagen, obschon die Massnahme, welche umgesetzt werden soll, noch nicht beschlossen ist und erst im Rahmen des Kostendämpfungspaket 2 in die Vernehmlassung gegeben werden soll?
2. Wie kommt es, dass für eine Massnahme (Zielvorgabe für das OKP-Kostenwachstum), welche gemäss Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 19.3798 noch auf ihre Verfassungskonformität hin zu beurteilen ist, dem Parlament im Rahmen des Kostendämpfungspaket 1 bereits ein Umsetzungsinstrument (Massnahmen der Tarifpartner zur Steuerung der Kosten) vorgelegt wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Bei der erwähnten Massnahme des Kostendämpfungspakets 1, mit welcher die Tarifpartner verpflichtet werden, Massnahmen zur Steuerung der Kosten zu vereinbaren, handelt es sich um eine eigenständige und auch unabhängig von einer Zielvorgabe sinnvolle und notwendige Massnahme.
Die Tarifpartner müssen die Überwachung der Mengen- und Kostenentwicklung vorsehen sowie Regeln definieren, wie vorgegangen wird, wenn eine Mengen- oder Kostenerhöhung vorliegt, welche oberhalb dessen liegt, was von den Tarifpartnern als akzeptabel definiert wurde. Die Wahl der Korrekturmechanismen, welche in diesem Fall zur Anwendung kommen, ist den Tarifpartnern überlassen. Die Korrektur von ungerechtfertigten Mengen- und Kostenerhöhungen muss allerdings grundsätzlich über die Anpassung der Vergütung erfolgen und nicht über mengenmässige Beschränkungen der Leistungen.
Bei der im Paket 1 vorgeschlagenen Massnahme liegt die Verantwortung zur Steuerung der Kosten primär bei den Tarifpartnern und nur subsidiär beim Bundesrat. Die Tarifpartner haben einen grossen Verhandlungsspielraum, wodurch das Erreichen einer vertraglichen Lösung für die Leistungs- und Kostensteuerung gefördert werden soll. Der Bundesrat genehmigt die Verträge und legt nur dann subsidiär Massnahmen zur Kostensteuerung fest, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können.
Die Zielvorgabe sieht hingegen vor, dass Bund und Kantone zur Erhöhung der Transparenz und Verbindlichkeit einen Rahmen definieren für eine Kostenentwicklung, welche mit Blick auf Kriterien wie Demografie und Morbidität und den technischen Fortschritt gerechtfertigt erscheint. Wird dieser Rahmen überschritten, können die Kantone Korrekturmassnahmen ergreifen.
Der inhaltliche Zusammenhang der beiden Massnahmen ergibt sich daraus, dass die Massnahme des Kostendämpfungspakets 1 den Tarifpartnern zusätzliche Möglichkeiten gibt, von sich aus auf eine gerechtfertigte Kostenentwicklung hinzuwirken, welche allfällige Zielvorgaben nicht überschreitet und damit das Ergreifen von Korrekturmassnahmen durch die Kantone im Rahmen einer Zielvorgabe unnötig macht.
2. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Hess Lorenz 19.3798, "Zielvorgabe für das Wachstum in der OKP. Beschlossene Sache?", festgehalten hat, kann erst ein konkreter Regelungsentwurf umfassend auf seine Verfassungskonformität hin beurteilt werden. Diese Überprüfung geschieht für die Zielvorgabe im Rahmen der Erarbeitung des Paketes 2 von Kostendämpfungsmassnahmen. Die Kostendämpfungsmassnahme aus Paket 1 ist hingegen eine eigenständige Massnahme, die zudem bereits rechtlich geprüft wurde. Entsprechend ergeben sich aus der Prüfung der Verfassungskonformität der Zielvorgabe keine Auswirkungen auf die Massnahme des Kostendämpfungspakets 1.
Antwort des Bundesrates.