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20.1005 · Anfrage · 2020-05-04

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Am Jahrestreffen 2020 des Weltwirtschaftforums (WEF) in Davos unterzeichnete Bundesrat Ignazio Cassis eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem EDA und dem WEF. Die Vereinbarung beinhaltet eine weitgehende Kooperation mit der privaten Stiftung im Bereich der Aussenpolitik, etwa was die Koordination bezüglich der laufenden Prioritäten sowie der Vermittlung von Kontakten mit anderen Bundesstellen anbelangt. Damit geht sie weit über die im Gesetz vorgesehene Tätigkeit im Rahmen der Landeskommunikation hinaus.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Strategie verfolgte der Bundesrat mit der Unterzeichnung der Vereinbarung?

2. Welchen rechtlichen Status hat das Dokument?

3. Grundlage der Vereinbarung ist das Abkommen vom 23. Januar 2015 mit dem WEF (SR 0.192.122.945.1) und damit das Gaststaatgesetz, das die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen regelt. Welche Mitwirkungsmöglichkeit haben Parlament und Kantone bei der Anerkennung anderer internationaler Organisationen gemäss GSG?

4. Warum wurde das Parlament nicht vorgängig gemäss Artikel 152. ParlG konsultiert?

5. War der gesamte Bundesrat über die Vereinbarung informiert? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

6. Wie rechtfertigt der Bundesrat die Koordination der Schweizer Aussenpolitik mit einer privaten Stiftung?

7. In welchen konkreten Bereichen kooperierten das EDA und das WEF seit der Unterzeichnung der Vereinbarung?

8. In der Kooperationsvereinbarung werden mögliche Kooperationsbereiche aufgezählt. Wird auch in Bereichen kooperiert, die nicht in der Vereinbarung erwähnt sind?

9. Wie wird der Begriff "Kooperation" zwischen dem EDA und dem WEF genau ausgelegt?

10. Der Vertrag wurde mit einer Frist von vier Jahren unterzeichnet. Gibt es einen Grund dafür? Wird das Parlament bei einer Verlängerung der Kooperationsvereinbarung konsultiert?

11. Gemäss Artikel 2 der Vereinbarung soll die Zusammenarbeit mit dem internationalen Genf gefördert werden. Warum braucht es dafür eine Kooperationsvereinbarung mit dem WEF?

12. Welche Kosten entstehen dem Bund durch die mit der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen?

13. Erachtet es der Bundesrat als problematisch, mit einer Institution wie dem WEF zusammenzuarbeiten, die über keinerlei demokratische Legitimitation verfügt?

Stellungnahme des Bundesrates

1, 6, 11, 13) Der Bund arbeitet mit zahlreichen privaten und nichtstaatlichen Organisationen zusammen und betrachtet diese Organisationen als wichtige Partner, die zur Erreichung der aussenpolitischen Ziele der Schweiz beitragen. Die Vereinbarung zwischen dem EDA und dem WEF verfolgt drei Hauptziele: 1) die bestehende Zusammenarbeit zu vertiefen und neue Bereiche der Zusammenarbeit zu identifizieren; 2) die Plattform des WEF besser für die Ziele der schweizerischen Aussenpolitischen Strategie 2020-23 zu nutzen; 3) das WEF besser in das internationale Genf zu integrieren.

2 - 5, 10, 12) Das Abkommen vom 23. Januar 2015 über den Status des WEF in der Schweiz wurde vom Bundesrat auf der Grundlage des Gaststaatgesetzes abgeschlossen. Artikel 6 des Abkommens sieht die Stärkung der Zusammenarbeit mit dem EDA mittels eines separaten Abkommens vor. Die Vereinbarung vom 21. Januar 2020 ist ein derartiges, rechtlich verbindliches Abkommen.

Artikel 29 des Gaststaatgesetzes sieht die Mitwirkung der betroffenen Kantone an der Aushandlung und dem Abschluss von Abkommen über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen vor. Die Kantone Genf und Waadt wurden vor dem Abschluss des Abkommens über den Status des WEF in der Schweiz konsultiert.

Die Kriterien für die Konsultation der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes sind nicht erfüllt. Es handelt sich um eine Vereinbarung von begrenzter Reichweite.

Der Zeitraum von vier Jahren wurde von beiden Parteien gewählt, weil sie für den Aufbau einer produktiven Zusammenarbeit angemessen ist. Nach diesen vier Jahren wird Bilanz gezogen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen. Der Vollzug der Vereinbarung vom 21. Januar 2020 hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.

7 - 9) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat noch keine konkrete Zusammenarbeit auf der Basis dieser Vereinbarung stattgefunden. Bei einem Treffen haben die Parteien eine Liste möglicher Zusammenarbeitsbereiche erstellt: Digitale Gouvernanz, verantwortungsvoller Konsum und Produktion, nachhaltige Finanzen und FinTech sowie Veränderungen der Arbeitswelt. Diese Diskussionen befinden sich noch in einer Sondierungsphase. Die genaue Form der Zusammenarbeit wird dann von Fall zu Fall für jedes der Themen festgelegt.

Antwort des Bundesrates.