20.1064 · Dringliche Anfrage · 2020-12-03
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Schweizer Skigebiete bereiten sich zum Schutz der Wintergäste und der Mitarbeitenden seit Monaten mit allen möglichen und nötigen Massnahmen vor. Bergbahnen haben das Branchen- und ÖV-Schutzkonzept umgesetzt.
In der Gastronomie werden Distanzregeln und damit zulässige Personenmengen gemäss Gastro-Schutzkonzept eingehalten. Zusätzlich temporäre Gastroflächen können die Kapazitäten auffangen um überfüllte Restaurationen zu vermeiden. Diese Konzepte haben sich seit Sommer 2020 bewährt.
Zur Vermeidung von Warteschlangen wird die Personenführung zwecks Entflechtung von Menschenansammlungen mit Abstandsmarkierungen und/oder reservierten Online-Fahrzeiten gewährleistet. Dies führt automatisch zu Kapazitätseinschränkungen.
Zum Schutz einer Ansteckung werden Filter-Skimasken, Maskenpflicht, Trennwände in Gondeln und Restaurants, Desinfektionsmassnahmen in Kabinen und Infrastrukturen eingesetzt. Die Winter-Sportorte und Bergbahnen haben für die Erfüllung der Auflagen vom Bund und Kanton erheblichen Mehraufwand geleistet.
Dazu folgende Frage an den Bundesrat. Ist er bereit:
1. sich grundsätzlich gegen weitere Verschärfungen für die Betriebe in den Wintertourismusorten einzusetzen?
2. für Bergbahnen in deren Infrastrukturen keine strengeren Regeln geltend zu machen als für den übrigen ÖV und Bahnhöfe?
3. für die Gastrobetriebe in den Berggebieten nicht schärfere Massnahmen geltend zu machen als für alle anderen Gastrobetriebe?
4. Selbstbedienungsrestaurants mit Maskenpflicht offenzulassen und Betriebszeiten von Restaurants analog dem Bahnbetrieb zuzulassen?
5. bei einer Maskenpflicht im Freien nicht zusätzlich Abstandsregelungen geltend macht, d.h. die generellen BAG-Regeln anzuwenden sind?
6. Ist sich der Bundesrat bewusst, welchen verheerenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Schaden er verursacht, wenn er weitere Einschränkungen, Teil- oder Ganzschliessungen oder Kapazitätsbeschränkungen verordnet? Wintertourismusorte befinden sind oft in kleinen und einkommensschwachen Kantonen. Weitere wirtschaftliche Einschränkungen können weder die Tourismusbetriebe noch die Gemeinden und Kantone finanziell verkraften.
7. Ist der Bundesrat bereit, sich an den wirtschaftlichen Schäden, welche durch seine weiteren restriktiven Entscheide entstehen, vollumfänglich zu beteiligen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Es ist das Ziel des Bundesrates, dass Skigebiete über die Festtage öffnen können. Am 4. Dezember 2020 hat er Rahmenbedingungen für den Wintersport festgelegt. Die Skigebiete benötigen für den Betrieb eine Bewilligung des Kantons. Voraussetzung dafür ist, dass die epidemiologische Lage dies erlaubt und ausreichend Kapazitäten in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen sichergestellt sind. Auch müssen die Betreiber von Skigebieten strenge Schutzkonzepte vorlegen, welche die national einheitlichen Vorgaben umsetzen. Wenn in den rechtlichen Bestimmungen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist es Aufgabe der betroffenen Kantone, Massnahmen - bis zur Schliessung der Skigebiete - zu ergreifen.
2. Bei der Ansteckung mit Covid-19 gilt folgender Grundsatz: Das Übertragungsrisiko steigt bei engem Kontakt mit einer infizierten Person. Im Vergleich zum öffentlichen Verkehr sind die Abstände in voll ausgelasteten Seilbahnen geringer. Seilbahnen sind das Verkehrsmittel mit der höchsten Personendichte. Der Bundesrat hat ferner auch Massnahmen ergriffen, um die Auslastung der öffentlichen Verkehrsmittel zu verkleinern. Namentlich sind hier die Home-Office-Empfehlung oder der Fernunterricht an Universitäten zu erwähnen.
3. und 4. Der Bundesrat sieht aktuell keine gesonderte Regelung für Selbstbedienungsrestaurants vor.
5. Bereits bei der Zulassung von Grossveranstaltungen Anfang Oktober galt zusätzlich zur Maskenpflicht die Vorgabe, dass der Personenfluss in den Stadien und in deren Zugangsbereichen nach Möglichkeit so zu gestalten ist, dass der erforderliche Abstand eingehalten werden kann. Es ist unabdingbar, dass es heute bei grossen Menschenansammlungen zum Beispiel in Wartebereichen nicht zu Gedränge und damit einer Erhöhung des Risikos für Übertragungen kommt, weshalb sowohl Maskenpflicht gelten muss als auch die Einhaltung des erforderlichen Abstands. Dort wo im Freien keine Personenansammlungen zu erwarten sind, gilt weiterhin die Regel "Maske oder Abstand".
6. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass ein Skitourismus wie in früheren Jahren nicht möglich ist. Er ist bestrebt, bei der Abwägung der wirtschaftlichen Interessen mit jenen des Gesundheitsschutzes einen für alle Seiten gangbaren Weg zu finden.
7. Der Bundesrat verfolgt seit Beginn der Pandemie die Strategie, Härtefälle bei unmittelbar betroffenen Wirtschaftsbereichen sowie Arbeitnehmenden und Selbständigen rasch und gezielt abzufedern. So hat der Bundesrat seit Beginn der Epidemie ein breites Spektrum an Massnahmen in Kraft gesetzt, um betroffene Unternehmen unterstützen zu können. Neben der Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung und der Einführung des Corona-Erwerbsersatzes kann sich der Bund seit dem 1. Dezember 2020 an kantonalen Härtefallmassnahmen für besonders stark von der Pandemie betroffene Betriebe beteiligen (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262); zusammen mit den Mitteln der Kantone sind für Härtefallmassnahmen bis zu 2.5 Milliarden Franken vorgesehen. Diese Unterstützung steht auch den Betrieben im Bereich Wintertourismus zur Verfügung.
Antwort des Bundesrates.