20.306 · Standesinitiative · 2020-01-24
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:
Absatz 1 von Artikel 17 ("Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen") des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) ist wie folgt zu ändern:
1 Lagen die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr über den kumulierten Kosten in diesem Kanton, so hat der Versicherer im betreffenden Kanton im Folgejahr einen Prämienausgleich vorzunehmen. Die Höhe des entsprechenden Ausgleichs ist durch den Versicherer im Genehmigungsantrag klar auszuweisen und zu begründen. Der Antrag ist bis Ende Juni des Folgejahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Begründung
Mit dem Inkrafttreten des KVAG im Jahr 2016 wurde im Verfahren zur Genehmigung der Krankenkassenprämien eine Ungleichheit in Sachen Inventionsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde (BAG) behoben: Bis dahin konnte das BAG lediglich als nicht kostendeckend erachtete Prämien nach oben korrigieren, nicht aber deutlich zu hoch angesetzte Prämienvorschläge nach unten korrigieren.
Gemäss Artikel 16 und 17 KVAG kann das BAG nun insbesondere die Genehmigung des Prämientarifs verweigern, wenn dieser unangemessen hoch über den erwarteten Kosten liegt (Art. 16), sowie im Folgejahr einen Prämienausgleich vornehmen, wenn die Prämieneinnahmen deutlich über den Kosten lagen (Art. 17). Während die Verweigerung der Genehmigung zugegebenermassen eher schwierig umzusetzen ist, da sie auf Prognosen und damit diskutierbaren Annahmen beruht, sollte ein nachträglicher datenbasierter Prämienausgleich eine Selbstverständlichkeit sein.
Leider ist Artikel 17 Absatz 1 KVAG in seinem aktuellen Wortlaut nicht bindend, weshalb er in der Praxis kaum Anwendung findet. Voraussetzung für einen Ausgleich sind zum einen deutlich über den Kosten liegende Prämieneinnahmen - was dies genau bedeutet, ist im Gesetz nicht festgelegt - und zum anderen der entsprechende Wille des Versicherers. Das Gesetz überlässt den Entscheid für einen Prämienausgleich nämlich vollständig dem Versicherer.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen systematisiert und dadurch erst wirklich wirksam werden - in erster Linie zugunsten der Versicherten, aber auch im Sinne einer gerechten Beteiligung der Kantone an der Bildung der nationalen Reserven der einzelnen Krankenkassen. Es sei daran erinnert, dass die ersten Versionen dieser Bestimmung noch deutlich griffiger waren und dem entsprachen, was nun vorgeschlagen wird, die Bestimmung im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren dann aber leider geändert und weniger bindend ausgestaltet wurde.