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20.3715 · Motion · 2020-06-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Ausfuhr von Pfefferpistolen restriktiver zu regeln.

Im Zusammenhang mit einer Petition, die Demonstrantinnen und Demonstranten aus Hongkong einreichten, wurde behauptet, die Bereitschaftspolizei dieser Grossstadt habe zur Niederschlagung der Demonstrationen für ein demokratischeres Hongkong in der Schweiz hergestellte Pfefferpistolen des Typs JPX4 eingesetzt. Die Personen, die die Petition einreichten, waren selber Opfer von Schüssen aus diesen Waffen geworden. Der Bundesrat hat laut seiner Antwort auf die Frage 20.5329 Kenntnis von diesen Behauptungen. Er habe aber nie eine Bewilligung für die Ausfuhr, solcher Pfefferpistolen nach Hongkong erteilt.

Die Pistolen, um die es hier geht, und vergleichbare Waffen ermöglichen es, Pfeffer zur Selbstverteidigung mit sehr hoher Geschwindigkeit (600 km/h beim Abschuss) abzuschiessen. Sie können aber auch sehr wirksam gegen Kundgebungen eingesetzt werden; denn sie sind geeignet, Personen zu verletzen oder zumindest stark zu beeinträchtigen. In den Händen von autoritären Machthabern und deren Polizeikräften können sie zu repressiven Waffen werden und die demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger einschränken.

Im von der Petition der Hongkonger Demonstrantinnen und Demonstranten angeprangerten Fall wird mit dem Finger auf die Schweiz und ihre Waffenproduzenten gezeigt. Der Zweifel, ob unser Land da wirklich die Hände mit im Spiel hatte, bleibt aber. Ein Unternehmen weist die Anschuldigungen zurück. Es ist aber nicht das Einzige, das solche Waffen in unserem Land herstellt. Und der Bundesrat hat keine entsprechende Ausfuhrbewilligung erteilt: Kommen diese Waffen also woanders her? Oder ist der Endempfänger, also die Hongkonger Polizei, eventuell nicht der, der der Schweiz gemeldet wurde? Wurden solche Waffen nach China ausgeführt?

Unbestreitbar ist, dass die Ausfuhr solcher Waffen restriktiver geregelt werden muss, damit deren Nutzung zur Unterdrückung der Bevölkerung verhindert werden kann. Die politische und die soziale Lage des Empfängerstaates muss gründlich analysiert werden. Zudem ist der Weg, den die Waffen nehmen, genau zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der offizielle Empfänger der Sendung auch wirklich der Endempfänger ist.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Abschussvorrichtungen für Pfefferspray, auch bezeichnet als Pfefferpistolen, unterliegen keinen internationalen Exportkontrollmassnahmen. In der Schweiz regelt das Waffengesetz (WG; SR 514.54) den Geltungsbereich von Waffen, welche diesem Gesetz unterstellt sind. Pfefferpistolen gelten als Imitationswaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG, da diese aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Gemäss WG unterliegt die Ausfuhr solcher Waffen dem Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202).

Im vorliegenden Fall erteilte das SECO als zuständige Exportkontrollbehörde für Hongkong keine Genehmigungen für solche Pfefferpistolen. Hingegen wurden Bewilligungen für die Ausfuhr von Pfefferpistolen nach China nach den Kriterien des GKG erteilt. Dem Bundesrat hat keine Kenntnis einer Weiterleitung dieser Pfefferpistolen an die Polizei in Hongkong.

Das GKG, das ausschliesslich Exportkontrollmassnahmen umsetzt, die in internationalen Abkommen und Exportkontrollregimen vereinbart worden sind, umfasst keine entsprechenden Kriterien, auf deren Grundlage eine Ausfuhrbewilligung für Pfefferpistolen verweigert werden könnte. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Ausfuhrgesuch nur unter ganz bestimmten Umständen abgelehnt werden kann, d.h. wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter nicht bei dem deklarierten Endempfänger verbleiben oder wenn eine von der Schweiz übernommene Sanktionsmassnahme ein Verbot solcher Ausfuhren vorsieht.

Der Bundesrat verfolgt derzeit mehrere Diskussionen zu diesem Thema auf internationaler Ebene. Für die nächste UN-Generalversammlung im Herbst dieses Jahres wird ein UN-Bericht über die Harmonisierung der nationalen Kontrollen der oben genannten Güter vorbereitet. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die UNO über das weitere Vorgehen entscheiden. Der Bundesrat hat Kenntnis über die von der Europäischen Union (EU) 2005 beschlossene Verordnung über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Diese Verordnung wird von der EU regelmässig aktualisiert. Diese EU-Regelung stützt sich jedoch nicht auf internationale Abkommen oder Exportkontrollregime ab. Die Übernahme einer solchen Bestimmung würde daher eine Anpassung des WG erfordern.

Bei zeitlicher Dringlichkeit und wenn es die Wahrung der Interessen des Landes erfordert, kann der Bundesrat eine Verordnung erlassen, die sich direkt auf die Bundesverfassung stützt (Art. 184 Abs. 3 BV; SR 101). Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die Voraussetzungen hierzu noch nicht erfüllt sind.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.