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20.4353 · Motion · 2020-11-30

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen der Verkehrszulassungsverordnung so zu ändern, dass Schweizer Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter eine dritte Autonummer (Kontrollschild) für Anhänger einlösen können.

Begründung

Für viele Schweizer Fahrzeughalter wird es zunehrnend ein Bedürfnis, eine 3. Autonummer zu besitzen: Für Anhänger aller Art - zum Beispiel, um Velos oder Wohnwagen zu transportieren.

Mit dieser administrativen Erleichterung konnten Fahrzeughalter einen Veloträger montieren und dort das 3. Kontrollschild anbringen und rnüssten nicht zuerst mühselig die Nummernschilder wechseln. Das Missbrauchspotenzial mit nur einer zusätzllchen Nummer ist gering - dafür könnte viele von dieser längst fälligen Erleichterung profitieren.

lndem der Anhänger ein eigenes Kontrollschild bekommt, kann er an jedes geeignete Zugfahrzeug angeschlossen werden. Dass die Schweizer Bevölkerung die Möglichkeit einer 3. Autonummer noch nicht hat, liegt wohl vor allem an der Behäbikeit des Bundes: In anderen Ländern funktioniert dieses System nämlich schon lange bestens.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Zwischen Heckträgern (z.B. für den Transport von Velos) und Anhängern muss unterschieden werden.

Werden Heckträger montiert, muss das Kontrollschild sichtbar bleiben. Dazu muss heute das hintere Kontrollschild vom Fahrzeug an den Veloträger umgehängt werden. Dies wird von den betroffenen Personen als mühsam empfunden. Die zuständigen Stellen arbeiten deshalb an der Einführung eines dritten Kontrollschildes für Heckträger. Dieses wird voraussichtlich ab Herbst 2021 erhältlich sein.

Anhänger müssen bereits heute ein eigenes Kontrollschild haben. Mit diesem Kontrollschild wird sichergestellt, dass die Anhänger regelmässig nachgeprüft werden. Das ist für die Verkehrssicherheit wichtig. Zudem wären auch Fahrten ins Ausland mit diesen Anhängern nicht mehr zulässig, da das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr ("Wiener Übereinkommen"; SR 0.741.10) verlangt, dass Anhänger ein eigenes Kontrollschild haben (vgl. Art. 36 Ziff. 2 sowieAnh. 2).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.