20.4484 · Interpellation · 2020-12-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort auf die Interpellation 20.3620 Folgendes: "Um Schäden bei einem Unfall zu decken, stünden somit neu 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. [...] Reichen diese Mittel nicht aus, um den ganzen Schaden zu decken, sieht das aktuelle sowie das neue Kernenergiehaftpflichtrecht eine Grossschadensregelung vor. Die Bundesversammlung kann dann unter anderem bestimmen, dass der Bund nötigenfalls zusätzliche Beiträge an den nicht gedeckten Schaden leistet."
Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:
1. Der Bund fungiert für die Betreiber der Kernkraftwerke als Rückversicherer, ohne dafür eine Gegenleistung zu bekommen. Welchen Vorteil hat der Bund davon, den Betreibern eine solche Rückversicherung zu bieten?
2. Kann der Bund nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) die Rolle eines Rückversicherers (offizieller "lender of last resort") übernehmen? Welche Rolle hat der Bund gemäss KHG?
3. Sollte von den Betreibern der Kernkraftwerke eine finanzielle Entschädigung verlangt werden, damit Kostentransparenz geschaffen wird und die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, die durch diese Rolle des Bundes als Rückversicherer entstehen?
Stellungnahme des Bundesrates
Neben einer von den Betreibern mit Prämien finanzierten Versicherung mit einer Deckung von heute 1 Milliarde Franken (zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und Verfahrenskosten) bzw. künftig 1,5 Milliarden Euro (zuzüglich 10 Prozent) sieht die Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung die unbeschränkte Haftung des Betreibers vor. Diese kommt zum Tragen, wenn die Deckungssumme nicht ausreicht, d.h. der Inhaber der Kernanlage muss die Gesamtheit seiner Mittel zur Schadensdeckung einsetzen. Diese Mittel setzen sich zusammen aus seinem ganzen Vermögen, einschliesslich seiner Rückstellungen und Forderungen, wie auch Forderungen aus anderen Versicherungsverträgen. Dies kann bedeuten, dass der Haftpflichtige in Konkurs fällt.
Erst wenn sämtliche finanziellen Mittel des Betreibers zur Entschädigung der Opfer nicht ausreichen, kommt die sogenannte Grossschadensregelung zum Tragen, in deren Rahmen die Bundesversammlung eine Entschädigungsordnung aufstellen kann. Mit dieser kann vorgesehen werden, dass der Bund zusätzliche Beiträge an den nicht gedeckten Schaden leistet.
Zu den Fragen 1-3:
Die Fragen beruhen offenbar auf der Annahme, dass die genannten Beiträge des Bundes im Rahmen der Grossschadensregelung einer (Rück-)Versicherung entsprechen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Bei der Grossschadensregelung geht es nicht darum, einen in Schwierigkeiten geratenen Betreiber zu unterstützen oder dessen Zusammenbruch zu verhindern (wie dies das Institut des "Official lender of last resort" vorsieht), sondern einzig darum, Opfer eines allfälligen Nuklearunfalles zu entschädigen. Die Möglichkeit, im Rahmen einer Grossschadensregelung zusätzliche finanzielle Mittel zu sprechen, ist vom Gesetzgeber daher nicht als Versicherungslösung konzipiert worden.
Antwort des Bundesrates.